Hi udap
XENON und §50 Abs. 10 der StVZO
Eine Umrüstung ist nur zulässig, wenn die Bedingungen im §50 Abs. 10 der StVZO umgesetzt sind:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerferreinigungsanlage ausgerüstet sein.
Die Scheinwerfer mit Gasentladungslampen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.
Sonst riskiert der Fahrer die Betriebserlaubnis und den Versicherungsschutz für ihren Wagen.
Ob es sich wirklich um einen Hella XENON Scheinwerfer handelt kann man
dieser beigefügten Bilddokumentaion entnehmen.Gruß
wer_pa