Zustatzbeleuchtung am Fahrzeug solange es steht?
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Dieser Beitrag wurde vom Moderator angry-playboy am 11.08.2008 um 19:40:28 aus dem Forum "Car Hifi & Multimedia & Navigation" in dieses Forum verschoben.Hallo Jungs,
ich glaube meine Frage gehört jetzt nicht unbedingt hier hinein, da sie sich auf Beleuchtung bezieht, aber de Bereich erschien mir am ehesten für meine Frage geeignet.
Und zwar habe ich einmal, ich glaube es war im Fernsehen, gehört, dass es erlaubt sei eine "zusatbeleuchtung" anzubringen, solange diese nur angeschaltet werden kann wenn der Wagen steht. Geländewagen zum Beispiel sollen sowas Serienmäßig haben.
Jetzt meine Frage, wie weit darf man diese Beleuchtung treiben? könnte man eine Beleuchtung an der Unterseite des Fahrzeugs anbringen, wenn diese nur angeht solange das Auto steht? Also praktisch eine "unterbodenbeleuchtung" wie in den Filmen?
Ich weis, viele von euch mögen diese Art des Tunens nicht, aber es wäre nett wenn Ihr mir dazu etwas sagen könntet ob das gehen würde oder nicht.
Grüße
Bearbeitet von - angry-playboy am 11.08.2008 19:40:28
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Hallo Berlin_BMW,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Zustatzbeleuchtung am Fahrzeug solange es steht?"!
Gruß
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Ja das geht. Schältst über den Kontakt hinten an der Handremse. Heißt die Beleuchtung tut nur wenn die Handbremse gezogen ist.
ist die frage ob es dann trotzdem nicht von seiten der cops die begründung geben wird "sie könnten es vllt auch während der fahrt anschalten"
Gemäß §49a StVZO dürfen nur solche Beleuchtungseinrichtungen AM Fahrzeug angebracht werden, die vorgeschrieben oder zulässig sind. Um welche es sich dabei handelt, ist dort bzw. in den foldenden Paragraphen ebenfalls nachzulesen, Unterbodenbeleuchtung u.ä. ist jedenfalls nicht dabei und somit auch nicht zulässig.
(Aus diesem Grunde sind z.B. die Ausstiegsleuchten i.d.R. in der Unterseite der Tür verbaut, damit befinden sie sich laut Definition nämlich nicht AM sondern IM Fahrzeug.)
Des Weiteren gibt es noch die ECE-Regelung R48 mit dem Punkt 5.22, dort steht drin "Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle in Betrieb gesetzt werden kann."
Hieraus ergibt sich wiederum, daß ich JEDE X-Beliebige Beleuchtungseinrichtung an mein Fahrzeug bauen kann, solange sie nicht funktionsfähig ist oder durch einsetzen einer Lampe funktionsfähig gemacht werden kann. Dies wissen übrigens i.d.R. weder die Herren von der Rennleitung noch die Herren vom TÜV (oder sie wollen es einfach nicht wissen bzw. wahrhaben) die entsprechende ECE-Regelung kann aber auf der Homepage der Verkehrsministeriums heruntergeladen werden.
EDIT:
Um es nochmal zusammenzufassen:
Eine Einteilung der Zulässigkeit im Bezug darauf, daß eine Beleuchtungseinrichtung nur bei stehendem Fahrzeug zulässig ist, gibt es nicht. Es gibt nur zulässige und unzulässige Beleuchtungseinrichtungen. Unzulässige Beleuchtungseinrichtungen dürfen zwar am Fahrzeg verbaut sein, jedoch nicht (auch nicht im Stand) betriebsbereit sein.
Bearbeitet von - daniel.krueger am 11.08.2008 20:16:24
ich meine mich erinnern zu können das jede leuchtquelle die am fahrzeug angebracht wird auch leuchten muss... d.h. irgendwas anzubauen und zu sagen da fehlt aber die birne also geht es nicht, ist nicht zulässig... wahrscheinlich drück ich mich grad wieder falsch aus :D zumindest muss alles an beleuchtungseinrichtung auch funktionieren...
@ Horgh76:
Es gibt (ebenfalls §49a StVZO) die Vorschrift:
"Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein."
Diese Passage wird i.d.R. so ausgelegt, daß alles, was am Fahrzeug angebaut ist, auch funktionieren muß, dies geschieht aber aus reiner Unwissenheit, denn in der ECE-Regelung steht ja schwarz auf weiß drin, das dies nicht immer der Fall ist.
Beide Vorschriften zusammengenommen können demnach nur so verstanden werden, daß die Pflicht, daß alles funktionieren muß nur für die Beleuchtungseinrichtungen gilt, die nicht unter die in der ECE genannten Ausnahmen fallen.
Im übrigen läßt sich die Behauptung "Alles, was verbaut ist, muß auch funktionieren" schon damit wiederlegen, daß es Fahrzeuge gibt, bei denen dies schon ab Werk nicht der Fall ist. Mein erstes Auto (Golf2 BJ 86) z.B. hatte auf der rechten Seite eine Nebelschlußleuchte, die nicht angeschlossen war, bei verschiedenen E36 gab es das auch und ich behaupte jetzt mal, das wäre so nicht gebaut worden, wenn es nicht zulässig wäre.
ja genau §49a StVZO meine ich ja :)
dann danke ich für die belehrung!
@Berlin_BMW: Das Thema wurde schon oft hier besprochen,
einfach mal suchen. Fakt ist, solange das Auto im Bericht
der StVo. bewegt wird oder steht, muss alles der StVo.
entsprechen. Das einzige was Du z.Z. machen kannst ist
diese weisse Unterbodenbeleuchtung von Foliatec, diese
hat eine ABE.
BMW Team Oberhavel
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Hallo,
also ich war ein wenig in anderen Foren unterwegs und mir sträuben sich bei den Geschichten ja die Haare. Allerdings ist mir aufgefallen, dass die eine "Unterbodenbeleuchtung" als Ein- bzw Aussteigshilfe eingetragen bekommen haben. Laut eigener Aussage sind dabei Neonröhren unter dem Auto verteilt und gehen bei Öffnen einer oder mehrer Türen an.
Was sagt ihr dazu? Die haben das ja definitiv nicht an den Türenunterseiten sondern am Unterboden befestigt.
Ich glaube bis zum Jahre 2003 oder so konnte man Unterbodenleuchten
als Türeinstiegsleuchten eintragen lassen. Habe zu Hause noch eine
Kopie eines Fahrzeugscheins wo das drin ist. Aber das wurde aufgehoben.
Wie gesagt, es gibt nur noch die weisse UBB von Foliatec die eine ABE
hat und als Türeinstiegsbeleuchtung erlaubt ist. Nichts anderes.
BMW Team Oberhavel
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Hab mich totgegoogled, hast du vielleicht nen Link zu der Foliatec beleuchtung??