Hinweis: Du musst Dich registrieren, wenn Du eine Antwort schreiben willst.
Zum registrieren, klicke hier. Die Registrierung ist kostenlos und dient allein dazu, daß bestimmte Individuen nicht anonym Unfug posten können. Deine Daten werden NICHT anderweitig weiterverwendet!


Zitat-Antwort erstellen
Benutzername:
Passwort:
Antwort: Hilfe zum Editor

 
Deine Signatur aus deinem Profil einfügen.
(Email Benachrichtigung, wenn auf das Thema geantwortet wird) (Hilfe)
 
T H E M A     R Ü C K B L I C K
paulnuvey
Hauptthema:
Hallo Jungs,

ich muss eine peinlich Frage stellen. Ich wurde ende Januar (noch im alten Bußgeldkatalog) mit 116 in einer 70er Zone außerhalb geblitzt. Wie geschah das? Vor mir fuhren 2 Fahrzeuge mit 55km/h in der 70er Zone und ich in meinem Leichtsinn im 3ten überholt und ihr wisst ja vielleicht selbst, wenn man überholt, dann richtig! Genau als ich wieder einscherte, knippste mir schon das rote Licht entgegen.
Gestern habe ich nun mein Bußgeldbescheid erhalten, neben 133,50 Euro einen Monat Fahrverbot. Ich könnte mich selbst dafür treten, auch weil ich ziemlich auf mein Fleppen angewiesen bin. Na ja... nun die Frage. Ich habe gestern erst mein Schreiben erhalten, kann ich bereits Montag zum Amt fahren und meinen Führerschein abgeben? Achso und was heißt 1 Monat, ist es z.b. 01. April bis 01. Mai oder halt 28 Tage, sprich 4 Wochen?

Bearbeitet von - paulnuvey am 28.03.2009 10:37:54
mb100
Im Anbetracht der Tatsache, dass Du beim Überholen bzw. Einscheren geblitzt wurdest (so versteh ich Dich), könnte es ne Messungenauigkeit gegeben haben.
Hast Du schon bezahlt? Weil falls nein, und wenn Du ne Rechtsschutz hast, würd ich an Deiner Stelle mal zum Anwalt hüpfen und ne Nachuntersuchung der Messung anstreben...
shgfa
Kannst Deinen Schein abgeben sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.

Musst mal in die Rechtsbehelsbelehrung sehen die beim Bußgeldbescheid mit dran ist, müssten normal 2 Wochen nach Zugang des Schreibens sein.


Sollte die Messung nicht richtig durchgeführt worden sein, aufgrund des Einscheren hättest Du garkeinen Bußgeldbescheid bekommen, da das Auswerteprogramm solche sachen berücksichtigt und dann ne Fehlermeldung rausgibt.

1 Monat heisst vom 01. April bis zum 01.Mai.

Bearbeitet von - shgfa am 28.03.2009 10:54:27
Maveric
Zitat:




Sollte die Messung nicht richtig durchgeführt worden sein, aufgrund des Einscheren hättest Du garkeinen Bußgeldbescheid bekommen, da das Auswerteprogramm solche sachen berücksichtigt und dann ne Fehlermeldung rausgibt.



(Zitat von: shgfa)




Nein das stimmt nicht!

Es wurden nachträglich schon so oft messfehler nachgewiesen und dadurch das ganze verfahren beendet.

Mein anwalt hat mir mal dolle storys erzählt.

Du glaubst doch nicht ernsthaft dass polizisten keine menschen seien und somit keine fehler machen. :)
Imbiss_Bronko
Sobald du den Bussgeldbescheid bekommen hast, hast du 3 oder 4 Monate Zeit, den Lappen abzugeben.

War bei mir auch so. Hatte irgendwann Ende September den Wisch bekommen, aber konnte arbeitsmaessig nicht aufs Auto verzichten. Da stand denn in dem Zettel, dass ich bis irgendwann im Januar Zeit habe, den Flebben abzugeben. Da ich im Dezember mehrere Wochen Urlaub hatte, kam mir das natuerlich sehr gelegen.
shgfa
Die Frage ist ja ober mit ner mobilen Radarfalle erwischt wurd oder ob es ein Starrenkasten war.

Die Auswertung erfolgt nicht bei der Polizei, sondern in der Bußgeldstelle.


Habe beruflich jeden Tag mit Anwälten zu tun und kann nur sagen, die können alle ganz dolle Geschichten erzählen.
Imbiss_Bronko
Achso, noch was hinzuzufuegen:

Edit: Es sind von z.B. 01.04. bis 01.05.

Musste am 7. Januar abgeben und durfte den Flebben am 7. Februar abholen, aber erst am 8. Februar wieder fahren.

Bearbeitet von - Imbiss_Bronko am 28.03.2009 11:17:10
paulnuvey
Also geblitzt wurde ich mit einem mobilen Blitzer, die Rechnung stimmt aber, hatte natürlich gleich auf meinem Tacho geschaut und da stand er bei knapp über 120.
Leider steht nirgends in der Rechtsbelehrung, ab wann ich den Fleppen abgeben kann. Es steht nur drin, dass das Fahrverbot wirksam wird, nach Rechtskraft der Bußgeldbescheides und der Führerschein in dessen Verwarung genommen wird. Nun ist es so, dass wiederum kein Datum oder Hinweis zum Termin der Rechtskraft des Bußgeldbescheides steht.

Am Liebsten will ich die Geschichte so schnell wie möglich hinter mir bringen, da ich extrem verärgert über mich selbst bin. Das Geld kratzt mich wenig, nur das Fahrverbot schmerzt schon sehr, da ich ebenfalls beruflich sehr auf den Führerschein angewiesen bin. Aber ich geb ja zu. Dummheit muss halt bestraft werden. Zwar bin ich kein "Schleicher", aber mehr als 20 über der zugelassen Geschwindgkeit fahre ich dann auch nicht.
paulnuvey
So hab mal eben einen guten Freund von mir, der zugleich Rechtsanwalt für Verkehrsdelikte ist angerufen und gefragt.

Also es ist nun so, nach eintreffen des Bußgeldbescheides hat man 2 Wochen bzw. 14 Tage Zeit Einspruch einzulegen, gleichzeitig wird der Bußgeldbescheid auch erst nach diesen 14 Tagen rechtskräftig, d.h. das erst ab dann an der Führerschein auf einer Dauer (bei mir der Fall) von einem Monat abgegeben werden muss. Der Zeitpunkt der Abgabe muss innerhalb von 4 Monaten erfolgen. Die Dauer beträgt z.b. 01.05. bis 01.06., ab dem 02.06. ist das Fahrverbot aufgehoben.
Sollte man den Führerschein nicht innerhalb der 4 Monate abgegeben haben, so wird er (auch polizeilich oder durch Gerichtsvollzieher möglich) zwangseingezogen. In diesem Falle wird eine weitere Gebühr erhoben.

Beispiel: Ich habe mein Bußgeldbescheid am 01.01. erhalten, rechtskräftig wird er erst am 15.01.! Auch wenn ich schon am 02.01. mein Führerschein abgebe, darf ich ihn frühestens am 15.02. abholen und erst am 16.02. wieder fahren! Unabhängig von der Zahlung des Bußgeldes!

Also werde ich jetzt noch 2 Wochen warten und dann mal zum Straßenverkehrsamt bzw. Ordnungsamt fahren.
louisdama
Das stimmt nicht,dein Beispiel.
Wenn du ihn dann direkt am 02.01 abgibst,darfst du am 03.02 wieder fahren, weil du dann nur auf deine Einspruchfrist verzichtest,wenn du ihn dann sofort abgibst, hab es selber mal so gemacht.
Gibst du den Lappen Persönlich ab,zählt der Tag der Abgabe noch mit.
paulnuvey
Mir hat der Bekannte es anders erzählt. Es liegt nämlich daran, dass der Bufgeldbescheid, unabhängig vom Einspruch oder nicht, erst dann seine Rechtskraft erhält, nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist. Und erst ab diesem Tag an, wird gerechnet.

Hab hier auch nen Link dazugefunden:

http://www.jurablogs.com/de/beginn-des-fahrverbots-erst-mit-rechtskraft

zitiere:

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach vom 22.06.2006 (Az.: 7 II OWI 00804/06) erscheint mir erwähnenswert:

Übergibt der Betroffene seinen Führerschein vor Rechtskraft des Bussgeldbescheids in amtliche Verwahrung, so wird diese Zeit auf die Dauer des festgesetzten Fahrverbots nicht angerechnet.

Dem Betroffenen wird der Bußgeldbescheid zugestellt; es wird u.a. ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Folgende Fallkonstellation sind nun denkbar:

1. Der Betroffene legt Einspruch ein und gibt trotzdem seinen Führerschein in amtliche Verwahrung.

2. Der Betroffene legt keinen Einspruch ein, gibt aber sofort (und nicht erst, nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist) seinen Führerschein ab.

3. Für Spezialisten: Es hat bereits eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, das Gericht braucht aber noch einen weiteren Verhandlungstag. Der Betroffene schreibt nach dem ersten Verhandlungstag an das Gericht, nimmt den Einspruch zurück und gibt sofort den Führerschein ab.


In allen drei Fällen beginnt die Monatsfrist für das Fahrverbot nicht bereits mit Eingang des Führerscheins bei der Behörde bzw. beim Gericht zu laufen, weil der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Im ersten Fall wird der Bußgeldbescheid erst mit Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig.
Im zweiten Fall tritt die Rechtskraft ein nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist.
Im dritten Fall muß die Staatsanwaltschaft der Rücknahme des Einspruchs erst zustimmen, bevor der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
shgfa
Problem ist nur, dass viele Bußgeldstellen den Schein erst nach Rechtskraft des Bescheides annehmen.

Sollte der Beschuldigte nämlich dennoch einen Anwalt einschalten und das Verfahren für den Beschuldigten ausgehen, bekommt die Bußgeldstelle ziemlich einen auf den Deckel.


Zu der Dauer etc. habe ich weieter oben übrigens schon alles geschrieben.