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T H E M A     R Ü C K B L I C K
Bazz
Hauptthema:
Hallo zusammen.

Kann mir jemand sagen ob ich bei einem Kfz-Verkauf den Käufer darauf hinweisen muss,das gewisse Teile keinen Tüv haben,wie z.B.Ersatzrohre?

Danke schonmal im Vorraus!

cxm
Hi,

ja, und auch schriftlich im Kaufvertrag festhalten.
Der Wagen erfüllt eine wesentliche Eigenschaft nicht mehr: zulassungsfähig auf öffentlichen Straßen.
Zumindest, wenn der Wagen in Deutschland zugelassen werden soll.
In Kasachstan sollte das egal sein...

Sollte mir ein solches Auto untergejubelt werden und es würde erst beim nächten TÜV auffallen oder in einer Kontrolle, würde ich beim Verkäufer die Kosten der Rückrüstung und ggfs. Schadenersatz einklagen.

Ciao - Carsten
Maveric
Das könntest Du versuchen, würde aber nix bringen, da von privat!

Und da der privatmann dieses nicht vorsätzlich und unter arglistiger täuschung gemacht hast, wär das dein problem!
Also nix mit einklagen. :)

Anders ist dies von gewerbetreibenden
LatteBMW
Jo, der Besitzer ist für die verkehrssicherheit des Fahrzeigs verantwortlich. Wenn z.B. ein Auto mit einer KatAttrappe verkaufst, der neue Besitzer fährt los und wir von den Grünen angehalten, muß er die Strafe zahlen und kann Dir nichts.
emjey
Zitat:


Jo, der Besitzer ist für die verkehrssicherheit des Fahrzeigs verantwortlich. Wenn z.B. ein Auto mit einer KatAttrappe verkaufst, der neue Besitzer fährt los und wir von den Grünen angehalten, muß er die Strafe zahlen und kann Dir nichts.

(Zitat von: LatteBMW)




Ist es aber nicht so, dass wenn man als Besitzer dem Käufer sowas veschweigt, dass es sich um arglistige Täuschung handelt???
Man macht sich als Verkäufer doch strafbar, auch als Privat....

Mal angenommen, mich würde einer so abzeihen, der würde Post von meinem Anwalt bekommen

mfg

Bearbeitet von - emjey am 20.03.2007 10:21:48
LatteBMW
Mhh, könnte auch sein wenn es um Sicherheitsrelevante Teile handelt.
Aber vor Gericht heißt es auch "Unwissenheit schütztz vor Strafe nicht"
Maveric
Zitat:


Zitat:


Jo, der Besitzer ist für die verkehrssicherheit des Fahrzeigs verantwortlich. Wenn z.B. ein Auto mit einer KatAttrappe verkaufst, der neue Besitzer fährt los und wir von den Grünen angehalten, muß er die Strafe zahlen und kann Dir nichts.

(Zitat von: LatteBMW)




Ist es aber nicht so, dass wenn man als Besitzer dem Käufer sowas veschweigt, dass es sich um arglistige Täuschung handelt???
Man macht sich als Verkäufer doch strafbar, auch als Privat....

Mal angenommen, mich würde einer so abzeihen, der würde Post von meinem Anwalt bekommen

mfg

Bearbeitet von - emjey am 20.03.2007 10:21:48

(Zitat von: emjey)




Richtig wie ich schon sagte, wenn er der mit absicht verarscht hat eigentlich schon.
Aber Du glaubst net wie schwer es ist sowas zu beweisen. Wenn nur durch nen dummen zufall!
Ansonsten hast du sobald der kaufvertrag unterschreiben ist die arschkarte. :)
emjey
Heute treffe ich einen Kunden, der Anwalt ist im Verkehrsrecht. Den werde ich erstmal fragen. Soweit ich weiss, war das des alte Stand der dinge... Vielleicht irre ich mich.

mfg
rennfrikadelle
Zitat:


Das könntest Du versuchen, würde aber nix bringen, da von privat!

Und da der privatmann dieses nicht vorsätzlich und unter arglistiger täuschung gemacht hast, wär das dein problem!
Also nix mit einklagen. :)

Anders ist dies von gewerbetreibenden

(Zitat von: Maveric)




Jetzt bring mal nix durcheinander. Der Unterschied Privat/Geschäftsmann betrifft die Gewährleistung - NICHT die Verpflichtung ein verkerhssicheres und den Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug zu übergeben. Das gilt für den Privatverkauf nicht anders wir für den gewerblichen Verkauf. Ist das Fahrzeug nicht verkehrssicher oder entspricht es nicht den Bestimmungen, muss es im Kaufvertrag stehen.

In der Regel tauchen dann Klauseln wie "Fahrzeug entspricht in Teilen nicht der StVZo" oder "Bastlerfahrzeug" auf. Fehlt eine solche Klausel und kann der Käufer nachweisen, das diese Teil zum Zeitpunkt der Übergabe montiert war, wird es eng für den Verkäufer.

Hier kommen zwei unterschiedliche "Taten" mit unterschiedlichen Haftbarkeiten zum tragen:
"In Verkehr bringen eines Fahrzeuges ohne gültige Betriebserlaubnis" => Halter, also in dem Fall der Käufer
"Veräußerung eines nicht den Zulassungsbetimmungen entsprechenden Fahrzeuges ohne gesonderte Auszeichnung" => Verkäufer
LatteBMW
Zitat:


keinen Tüv haben,wie z.B.Ersatzrohre?
(Zitat von: Bazz)




Schreib doch im Kaufvertrag bei Sonstiges "Geänderte Auspuffanlage" hin, denke mal bist dann auf der sicheren Seite
Maveric
dem ist nicht so ich glaube da verwechselst du was
LatteBMW
Was denn??
Maveric
nicht du. :)
LatteBMW
Okay!
Bazz
vielen dank für die vielen antworten.habt mir alle weiter geholfen!thx