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hab da was gefunden bei uns im intranet...
Sozialversicherungspflicht für Werkstudenten, Praktikanten und Schüler Hinweise für Werkstudenten Der klassische Fall ist: ein Student arbeitet in seiner "Freizei"t, um sich das Studium zu finanzieren
Den Studenten gleichgestellt sind Schüler an Fachschulen; darunter fallen z.B. Technikerschulen, Meisterschulen oder sozialpflegerische Fachschulen.
Für die Sozialversicherungspflicht solcher Nebenjobs gelten zunächst einmal die allgemeinen Geringfügigkeitsregelungen: ein 400-Euro-Job ist frei, aber der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. Eine kurzfristige Beschäftigung bis 2 Monate oder 50 Arbeitstage ist für beide Seiten frei. Auch die Vorschriften über die Zusammenrechnung mehrerer solcher Jobs sind zu beachten.
Wenn diese Grenzen überschritten werden, ist ein "Werkstudent" in der Rentenversicherung (seit 1996) beitragspflichtig, das heißt sowohl er als auch der Arbeitgeber zahlen je 9,75 % vom Bruttolohn. Wenn der Bruttolohn zwischen 400 und 800 Euro monatlich liegt, ermäßigt sich der Beitrag des Studenten nach den Regeln der "Gleitzone", der Arbeitgeber zahlt jedoch die vollen 9,75 %. Für den Arbeitgeber ist deshalb eine Beschäftigung mit etwas über 400 Euro wesentlich günstiger, da er damit die 25-%-Pauschale bei "Geringfügigkeit" vermeidet. Der Student selbst zahlt z.B. bei 450 Euro nur etwa 16 Euro Rentenbeitrag.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist der Student als Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn er "hauptberuflich" Student und nur "nebenberuflich" Arbeitnehmer ist. Die Gerichte und die Sozialversicherungsträger haben zur Abgrenzung eine Reihe von Bedingungen entwickelt:
1. In den Semesterferien kann der Student in beliebigem Umfang berufstätig sein, auch die Höhe des Gehalts spielt keine Rolle.
2. In der Vorlesungszeit muss das Studium im Vordergrund stehen. Das wird unterstellt, wenn die Arbeit:
a) nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, unabhängig von der Höhe des Gehalts;
b) zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich dauert, aber diese Mehrarbeit in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt wird, also dann wenn die Uni geschlossen ist.
3. Insgesamt dürfen innerhalb von 12 Monaten die Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Std./Woche 26 Wochen (182 Kalendertage) nicht überschreiten. Wenn also ein Student in den Semesterferien (etwa 24 Wochen an Universitäten) durchgehend arbeitet, kann er nicht zusätzlich im Semester eine kurzfristige Beschäftigung für 2 Monate aufnehmen, ohne versicherungspflichtig zu werden. Versicherungsschutz der Werkstudenten Die Versicherungsfreiheit bezieht sich nur auf die Beschäftigung. Der Student muss dennoch krankenversichert sein. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Er kann bei seinen Eltern familienversichert sein bis zum 25. Lebensjahr, bei Wehr- oder Zivildienst entsprechend länger. Ausnahmen sind möglich, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist.
2. Der Student kann über seine Ehefrau familienversichert sein (ohne Altersgrenze). Das geht natürlich auch umgekehrt, und es kann auch eine "Homo-Ehe" sein. Eine bloße Partnerschaft ohne Trauschein ist nicht ausreichend.
3. Er kann in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert sein. Das gilt v. a. für Studenten mit Nebeneinkommen und über 25. Lebensjahr. Der Beitrag liegt derzeit einschließlich Pflegeversicherung bei 55,45 Euro monatlich (für Studenten ab 23 Jahren, die keine Kinder haben, bei 56,62 Euro). Diese Versicherung ist nur bis zum 30. Lebensjahr oder 14. Fachsemester möglich (mit Ausnahmen).
4. Er hat sich innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht nach Nr. 3 befreien lassen (nur sinnvoll bei privater Krankenversicherung).
5. Er ist freiwillig gesetzlich versichert. Das betrifft v. a. Studenten, die die Alters- und
Semestergrenzen nach Nr. 3 überschritten haben und kostet mindestens etwa 120 Euro monatlich.
Beim Überschreiten der Altersgrenze oder Semesterzahl bleibt der Student als gleichzeitiger Arbeitnehmer trotzdem versicherungsfrei (ausgenommen RV), wenn er die oben genannten Grenzen für Werkstudenten einhält. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber keine SV-Beiträge vom Gehalt abzieht und zahlt. Wenn der Student selbst aber freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, zählt sein Gesamteinkommen, also auch das Gehalt, für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dadurch kann der Beitrag auch höher werden als die in Nr. 5 genannten ca. 120 Euro. Der Werkstudent zahlt dann praktisch auch den Arbeitgeberanteil selbst, also etwa 14 % für die KV, 1,7 % für die PV, und per Gehaltsabzug durch den Arbeitgeber 9,75 % als Arbeitnehmeranteil zur RV. Die Gesamtbelastung durch Beiträge liegt dann bei 25 bis 26 %, arbeitslosenversichert ist er trotzdem nicht.
Die Familienversicherung nach Nr. 1 oder 2 ist nicht möglich, wenn der Student mehr als 350 Euro monatliches Einkommen hat (bei einem 400-Euro-Job ist die Grenze auf diese 400 Euro erhöht). Wer also z.B. im Rahmen der 20-Stunden-Grenze mehr als 400 Euro monatlich verdient, muss selbst für seine Krankenversicherung bezahlen. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesen Kosten nicht, die Gleitzone gilt in diesem Fall auch nicht (da keine Versicherungspflicht besteht).
Für Schüler an Fachschulen und Berufsfachschulen gilt die studentische Pflichtversicherung nach Nr. 3 nicht, sie müssen aber bei einer freiwilligen Krankenversicherung ebenfalls nur den Studentenbeitrag von 55,45 bzw. 56,62 Euro zahlen. Durch die hier genannten Formen der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Studenten zwar vollen Anspruch auf alle medizinischen Leistungen, aber nicht auf Krankengeld. Wenn der Werkstudent länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, hat er keinen Einkommensersatz. Hinweise für Absolventen Berufsintegrierter Studiengänge Viele Hochschulen bieten inzwischen Studiengänge an, die mit einer betrieblichen Ausbildung direkt verbunden sind. Die Studienanteile sind dann praktisch Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, vergleichbar mit dem Berufsschulbesuch eines Auszubildenden. Typisches Beispiel dafür sind die Berufsakademien in Baden-Württemberg. In diesen Fällen gelten die Studierenden für die Sozialversicherung nicht als Werkstudenten, sondern als Beschäftigte. Sie sind auch während der Hochschulzeiten als Arbeitnehmer in allen Zweigen versicherungspflichtig.
Ähnliche (aber nicht immer identische!) Besonderheiten können auch bei Universitäten der Bundeswehr gelten.
Solche Studiengänge können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Deshalb ist es empfehlenswert, im Einzelfall bei der Studienberatung der jeweiligen Hochschule nachzufragen. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht trifft die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. Hinweise für Praktikanten / Diplomanden Ein Betriebspraktikum kann eine "Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung" sein oder ein "in den Betrieb verlagerter Teil" des Unterrichts. Die Unterscheidung ist nicht leicht zu treffen und die Rechtsprechung dazu ist nicht immer einheitlich.
Für den Bereich der Rentenversicherung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Praktika versicherungsfrei sind, wenn es ein Pflichtpraktikum, also in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, unabhängig von einer evtl. Bezahlung (dazu gehören auch die in vielen Studienordnungen vorgeschriebenen Praxissemester der Fachhochschulstudenten während des Studiums), oder
Es ist außerdem Bedingung, dass der Praktikant gleichzeitig an einer Fachschule oder Hochschule eingeschrieben ist.
Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gehen die SV-Verbände beim Pflichtpraktikum auch von Versicherungsfreiheit aus (allerdings kann Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung bestehen).
Ein Praktikum vor oder nach dem Studium oder der Fachschulausbildung fällt nicht unter die bisher genannten Befreiungen. Die Abgrenzung ist besonders beim Nachpraktikum nicht leicht. Solche Vor- und Nachpraktika sind versicherungspflichtig, auch wenn sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind (z.B. als Zulassungsbedingung vor der Immatrikulation). Dazu gilt im Einzelnen:
Kranken- und Pflegeversicherung: Ein Praktikum ohne Arbeitsentgelt ist versicherungspflichtig (eine evtl. Familienversicherung ist vorrangig). Der Beitrag liegt wie bei Studenten derzeit bei 54,52 Euro und ist vom Praktikanten zu zahlen. Ein Praktikum mit Arbeitsentgelt gilt als versicherungspflichtige Beschäftigung.
Renten- und Arbeitslosenversicherung: hier führt ein Vor- oder Nachpraktikum auch dann zur Versicherungspflicht, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für die Beitragshöhe wird dann ein Einkommen von 1 % der Bezugsgröße angenommen, das wären zurzeit 24,15 Euro. Den - sehr geringen - Beitrag daraus trägt der Arbeitgeber allein, ebenso bei einem tatsächlich gezahlten Entgelt bis 400 Euro monatlich. Hinweise für Schüler Bei Nebenjobs und Praktika von Schülern muss man zunächst unterscheiden, um welche Schulart es geht:
Schüler an Fachschulen sind in der Sozialversicherung Studenten gleichgestellt. Schüler anBerufsfachschulen sind wie Auszubildende zu behandeln, wenn der Schulbesuch mit einer Beschäftigung verbunden ist. Die nachstehenden Informationen gelten nur für Schüler an allgemein bildenden Schulen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule) und vergleichbaren beruflichen Schulen (z.B. Fachoberschule).
Ferienjobs:
Wenn ein Schüler in den Ferien arbeitet, fällt das meistens unter die "kurzfristige Beschäftigung" und ist deshalb sozialversicherungsfrei - dabei ist aber die Grenze von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu beachten. Wer in allen Schulferien an allen Werktagen arbeiten will, würde diese Grenze überschreiten.
Dauerbeschäftigung:
Manche Schüler arbeiten auch außerhalb der Ferien: Diese Jobs sind versicherungsfrei (und pauschal versteuert), wenn die Bedingungen der 400-Euro-Grenze beachtet werden.
Überschreiten der Grenzen:
Wenn die genannten Grenzen nicht eingehalten werden, wird auch ein Schüler im Nebenjob versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung: hier sind Schüler allgemein bildender Schulen grundsätzlich versicherungsfrei. Die Ausnahme von der Ausnahme: das gilt nicht, wenn der Unterricht außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit stattfindet (Abendschulen).
Praktika:
Sofern Praktika im Lehrplan vorgeschrieben sind, sind diese Praktika keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen, sondern Teil des Unterrichts. Hinweise zur Unfallversicherung Auch wenn ein Nebenjob oder ein Praktikum sozialversicherungsfrei nach den bisher genannten Regelungen ist: in der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle diese Tätigkeiten versichert, entweder über die Berufsgenossenschaft des Betriebes oder (bei Praktika als Teil des Unterrichts) über die Unfallversicherung der Schüler und Studenten. Kosten entstehen den Schülern, Studenten und Praktikanten dadurch nicht. Arbeits- und Wegeunfälle sollten aber in jedem Fall über den Betriebs- oder über die Bildungseinrichtung dem jeweiligen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Und noch ein Hinweis "Sozialversicherungsfrei" bedeutet nicht, dass das Einkommen aus solchen Tätigkeiten nirgends zählen würde. In den meisten Fällen ist es steuerpflichtig (auch wenn oft tatsächlich keine Steuer anfällt, weil die Grenzen nicht erreicht werden) und es kann Auswirkungen auf die Familienkrankenversicherung und den Bezug von Sozialleistungen (z.B. Kindergeld oder BAföG) haben. |