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T H E M A     R Ü C K B L I C K
Daywalker555
Hauptthema:
Hallöle. Ein Kumpel von mir hat diese Woche was geschafft, von dem ich immer dachte, dass so was höchstens alle 100 Jahre vorkommt. Er ist morgens gegen 7.00 von der Nachtschicht nach Hause gefahren. Fühlte sich auch noch relativ fit, ist dann allerdings auf halber Strecke eingenickt. Er kam dabei von der Fahrbahn ab und schlug mit laut Polizeibericht 80-90 km/h in eine Reihe geparkter Autos ein. Sein Auto fing Feuer und ist natürlich Totalschaden, und FÜNF (!!!) weitere Autos hat er damit auch in die ewigen Jagdgründe geschickt.
Glücklicherweise kam er noch rechtzeitig aus dem Auto raus, liegt aber recht schwer verletzt im Krankenhaus.
Nun zwei Fragen: Zählt das quasi als "Arbeitsunfall", da es ja auf dem Nachhauseweg passierte; und zweitens: wie sieht das jetzt Führerscheinmässig für ihn aus, da er wegen zu schnellem Fahren eine Probezeitverlängerung auf 4 Jahre hat?? Der Lappen ist doch weg, oder??
MfG Dino
marueg
Ob er nun ein oder zwanzig andere fahrzeuge beschädigt hat auf ihn keine weiteren Auswirkungen, das wird über die Haftpflicht reguliert. Auf seinem eigenen Schaden wird er wohl mangels Vollkasko sitzen bleiben.

Das Verursachen des Unfalls ist in der Regel eine Ordungswiedrigkeit (35€ Verwarnungsgeld) und sollte keine Auswirkungen auf den Führerschein haben oder hat die Polizei einen Gutachter zur Unfallaufnahme beauftragt?
Daywalker555
Gutachter wurde nicht beauftragt.
MfG Dino
CrAsHoVeR
Bei Verwarnungsgeldern ab 35 EUR gibt es doch schon 1 Punkt oder nicht?
xerox
nein erst ab einer höhe von 40€ gibt es den Punkt


Gruss Lars
Ich mag 3er
Wie hoch war denn das Tempolimit auf der Strecke?
Sollte es innerorts gewesen sein, so ist der Führerschein definitiv erstmal weg, wegen der PRobezeitverlängerung.
Das Einsfchlafen am Steuer stellt eine Fahrlässigkeit dar!
War dumm, dass er das wohlmöglich zu Protokoll gegeben hat!
E36-Freak
Wenn es feststeht, das er eingenickt ist und deshalb mit singenden Reifen in die geparkten Wagen geknallt ist, siehts düster aus...dann könnte unter Umständen der §315 C (1) Nr. 1b StGB greifen, dann ist die Pappe weg, unter Umständen erlischt der Versicherungsschutz. Ich denke das Ding läuft eh über die Staatsanwaltschaft, da er zwar mehr oder weniger alleinbeteiligt aber schwer verletzt ist.



Bearbeitet von - e36-freak am 01.10.2006 16:13:20
chrischy79
Bei Einschlafunfällen ist das alles nen bisschen komplizierter als hier bisher beschrieben wurde, musst du mal eine Suche hier im Forum starten, wurde schon einmal diskutiert ...

Gruß
Christian

Bearbeitet von - chrischy79 am 01.10.2006 16:11:32

Bearbeitet von - chrischy79 am 01.10.2006 16:12:51
MTnippon
Hört sich für an wie ein 315c StGB

§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Abs. I Nr. 1B klingt hier plausibel.

Übermüdung zählt zu körperlichen Mängeln.
5 Autos sind fremde Sachen von bedeutendem Wert. Über die restlichen TBM brauchen wir uns nicht streiten. Straßenverkehr liegt vor. Öffentlich-rechtl. Verkehrsgrund auch. Fahrer ist zugleich Fahrzeugführer. Fahruntauglichkeit liegt auch vor. Aufgrund des körperl. Mangel, der Übermüdung, ist die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers derart herabgesetzt, dass dieser hinsichtlich motorischer wie auch geistiger Leistung nciht mehr in der Lage ist ein Fahrzeug auf längere Strecke und auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrlagen sicher zu führen.
MTnippon
Achja die OWi fällt hinten runter.
Mist E36Freak war schneller. ;)

Bearbeitet von - MTnippon am 01.10.2006 16:14:41
chrischy79
Genau das meinte ich mit dem Verdacht auf § 315 C StGB ... wollte nur nicht alles bis ins kleinste Details aufschreiben ...

danke @ MTnippon :-)
E36-Freak
Als Zusatz: das Einschlafen würde als körperlicher Mangel gewertet, die Schadensgrenze bei "Sachschäden von bedeutendem Wert" liegt bei 750 Euro
chrischy79
Nicht zu vergessen, dass er seinen Führerschein dafür wohl abgeben darf, da ja der bedeutende Sachschaden eindeutig gegeben sein dürfte ...

Bearbeitet von - chrischy79 am 01.10.2006 16:24:02
Daywalker555
Nächstes Problem ist halt, es war innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und erlaubt war eigentlich Tempo 50.
MfG Dino
E36-Freak
Oh Mann, ich fürchte, das es für Deinen Kumpel vor Gericht bezgl. des Führerscheins und der Schadenersatzansprüche der gegnerischen Parteien (In- Regressnahme) nicht gut aussieht. Der Gutachter wird anhand des Schadensbildes sicherlich feststellen können, wie schnell er zumindestens ungefähr, also 50 oder aber erheblich mehr gefahren ist. Naja wenigstens sind keine anderen Personen auch noch zu Schaden gekommen. Das beste wird sicherlich sein, er sucht sich nen guten Rechtsbeistand.