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angry81
Hauptthema:
Hallo.

Ein Mietvertrag für ein Gewerbe ist auf unbestimmte Zeit geschlossen wird und nun kommt in einer Änderung (im konkreten Fall Erhöhung Nettokaltmiete) eine weitere Änderung ins Spiel: "Das Mietverhältnis verlängert sich bis zum xx.xx.xxxx. Bis zu zum xx.xx.xxxx erfolgt eine erneute Abstimmung zwischen Vermieter und Mieter zur Fortsetzung des Mietverhältnisses."

Kann ein ursprünglich unbefristet geschlossener Gewerbemietvertrag durch eine Vertragsänderung befristet werden? Ist das korrekt und rechtens?

Das ein Vertrag befristet wie unbefristet geschlossen werden kann ist klar. Auch, dass es im Gewerbemietvertrag keine sonderte Begründung geben muss, sollte befristet werde.
uli07
Wenn beide Parteien mit den Änderungen einverstanden sind, warum nicht. Du mußt nur aufpassen das nichts Sittenwidriges oder ähnliches mit reingeschrieben wird. Am Besten erkundigst du dich bei einem Rechtsanwalt.
Autofan Dieter
"uli07" hat Recht, man kann jeden Vertrag immer dann ändern, wenn beide Vertragsparteien der Änderung zustimmen.

Es kommt jetzt darauf an, was du willst, ist dir die Unbefristung des Mietvertrages so eminent wichtig oder nicht? 

Wenn ja, widerspreche einfach dem Vertragsänderungsantrag des Vermieters, wie das sich dann auf die Erhöhung der Miete auswirkt, weiß ich nicht, dazu müsste ich den gesamten damals geschlossenen Vertrag einsehen, was genau da drin steht bezüglich Erhöhung bzw. "Anpassung" des Mietzinses.

Kann ja sein, dass damals eine absolute Höhe des Mietzinses auf ewige Zeit festgeschrieben wurde, was ich mir allerdings schlecht vorstellen kann, es ist wahrscheinlicher, dass der Vermieter das Recht hat, von Zeit zu Zeit den Mietzins anpassen zu dürfen, diesbezüglich muss da mal was vereinbart worden sein. 

Allerdings würde ich nicht zögern, einen erfahrenen Mietrechtsanwalt einzuschalten, bevor man da Schritte unternimmt, die nachträglich betrachtet falsch waren. 


Autofan Dieter 
Papa76
 

"Das Mietverhältnis verlängert sich bis zum xx.xx.xxxx. Bis zu zum xx.xx.xxxx erfolgt eine erneute Abstimmung zwischen Vermieter und Mieter zur Fortsetzung des Mietverhältnisses."

Kann ein ursprünglich unbefristet geschlossener Gewerbemietvertrag durch eine Vertragsänderung befristet werden? Ist das korrekt und rechtens?

(Zitat von: angry81)


zu 1. Einen unbefristeten Vertrag kann man nicht verlängern. (ok, ist Korinthenkakerei)

zu 2. Nicht durch einseitige Erklärung. Damit das korrekt und rechtens ist, bedarf eine derartige Vertragsänderung der Zustimmung aller Vertragsparteien. Ohne eure Zustimmung wird die Änderung nicht gültig.

Welche Alternativen hast du?

1. Ihr stimmt der Vetragsänderung nicht zu. Dann lauft ihr Gefahr, jederzeit eine Kündigung zu bekommen. Ein unbefristetes Mietverhältnis über Gewerberäume kann von beiden Seiten ordentlich unter Einhaltung der vereinbarten -oder wenn nichts dazu vereinbart ist mit der gesetzlichen- Kündigungsfrist gekündigt werden. Einer Begründung bedarf es dabei nicht. Vorteil ist, dass ihr jederzeit aus dem Vertrag rauskommt. Nachteil, der Vermieter ebenso.

2. Ihr stimmt der Befristung zu. Ihr seid dann während der Laufzeit vor einer ordentlichen Kündigung sicher. Nachteil, ihr seid bis zum Vertragsende an den Mietvertrag gebunden. Euer Vermieter allerdings auch.

Lass soetwas mit in den Vertrag aufnehmen:

Wird keine Einigung erzielt, so soll auf Anrufung eines Vertragspartners ein von der Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter entscheiden. Die Entscheidung soll sich an der Änderung der Lebenshaltungskosten und an der Entwicklung der Mietpreise für gewerblich genutzte Grundstücke orientieren. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.

Wenn aufgrund der vorstehenden Klausel eine Anpassung der Grundmiete durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Absätze jeweils erneut entsprechend anwendbar.


Das verhindert übertriebene Phantasien des Vermieters.

und:

Wird es nicht spätestens x Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um x Jahre. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem anderen Vertragsteil spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein.

Verhindert, dass ihr -weil irgendwer gepennt hat- plötzlich ohne Mietvertrag dasteht.
 
saraseldom
SPAM. angry

Bearbeitet von: angry81 am 14.04.2020 um 11:11:42