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T H E M A     R Ü C K B L I C K
bmw9009
Hauptthema:
Hallo, habe vorhin meinen Wagen verkauft und zwar einen Corsa B für einen 3-stelligen Betrag.

Nun hat der Käufer angerufen und sagt, das bei ihm die Motorkontrollleuchte aufleuchtet und der Wagen ruckelt(inkl. Bild als MMS). Im Vertrag wurde die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

Zusätzlich habe ich geschrieben: Privatverkauf, daher keine Garantie, Gew.leistung und Rücknahme. Er hat zusätzlich noch selber "keine Mängel" reingeschrieben, was auch nicht falsch ist.

Mir ist kein Fehler bekannt, bei mir lief der Wagen problemlos. Was soll ich jetzt tun ?
KTMschnee
Ignorier das ganze.
ich habe noch eine pre paid sim karte und ein altes handy zu hause, wenn ich was verkaufe bzw generell im netz gebe ich diese nummer an...
Heckpropeller
Wenn du ein reines Gewissen hast:

Gar nichts tun!

Da läufst du die geringste Gefahr.
bmw9009
Es ist genauso wie ich es geschildert habe. Die Airbagleuchte leuchtet und der Wagen hat einen Hagelschaden. Das habe ich alles aber auch festgehalten. Sonst sind mir wirklich keine Mängel mehr bekannt.

Er will wohl morgen mal die Werkstatt besuchen und gibt mir Bescheid. Habe aber selber gesagt das ich da nichts machen kann.
Axel318i
Moin,

als Privatverkäufer musst du bzw kannst du grundsätzlich eigtl. keine Garantie übernehmen.

Garantie wäre ja vom Hersteller gegenüber dem Endverbraucher. Gebrauchtwagengarantie übernehmen nur Gewerbliche Händler.

Hier sprechen wir wenn dann von Gewährleistung, welche aber im Privatverkauf ausgeschlossen ist.

Würd hier auch einfach die Beine still halten.

So ist mein Wissensstand, ich hoffe ich hab das korrekt erklärt ? :)

Gruß
B3AM3R
Das ist sein persönliches Pech. Für 3 stellige Beträge von privat ein "Auto" kaufen und Garantie erwarten geht nunmal nicht.
Es gibt einen Vertrag und da steht klipp und klar drin, das dich seine Probleme nichts angehen.

Ich würde ihm freundlich sagen, das dir das leid tut, aber du für den Vorfall nichts kannst, da der Fehler erst nach Verkauf erstmalig auftrat. Und Ende.

Improvisator
Zitat:


...
Hier sprechen wir wenn dann von Gewährleistung, welche aber im Privatverkauf ausgeschlossen ist.
...
(Zitat von: Axel318i)




Wenn ich mich recht entsinne ist das so nicht ganz richtig.
Grundsätzlich müsste ein privater Verkäufer auch Gewährleistung übernehmen, jedoch kann er im Gegensatz zum gewerblichen Händler diese explizit ausschließen, was hier durch Ausschluss der Sachmängelhaftung getan wurde. Dies steht in der Regel auch so in jedem Vordruck für private Verkäufe von Gebrauchtwagen schon drin.
Ich würde mir also keine Sorgen machen.
B3AM3R
Klar kann man so nen Schleifer auch mit "Gewährleistung" bekommen, aber dann muss man zu nem Händler und 1500€ aufn Tisch legen statt 500€. Manche Leute haben immer Vorstellungen von ihren "Rechten", das man eigentlich lachend auflegen müsste.
In diesem Fall hat der Käufer 0 Grundlage irgendwas auszurichten.
Pat91
Was manche erwarten, für ein Auto für x00 betrag....


Naja wie dem auch sei. Bleib locker, lass ihn reden. Sofern die Garantie/Gewährleistung ausgeschlossen wurde ist der Fall für dich erledigt.
bmw9009
Danke, für eure Antworten. Dann bin ich beruhigt. Habe mir nur Sorgen wegen dem "keine Mängel" gemacht. Er hat mich seit dem ersten Anruf nicht mehr angerufen. Mal schauen ob noch was kommt.
5N1P3R
Im grunde genommen gilt meines Wissens nach, für jeder Art, Kaufvertrag (und es ist wurscht, was man dort hineinschreibt) ein 2 wöchiges Rückgaberecht.

Wenn die 2 Wochen um sind, dann kann der Käufer, in solch einem Fall, auf die Güte des Verkäufers hoffen. Wenn man aber nicht zu erreichen war (vielleicht sogar mit Absicht), dann kann man die aufgetretenen Mängel dokumentieren und dabei festhalten, dass es in dieser Frist geschehen ist.

Ich meine jeder von uns wäre verärgert, wenn ein Gegenstand nach nicht einmal 2 Wochen hopsgeht. Es versteht sich, dass in dem Fall, jeder versuchen würde, den Kauf rückgängig zu machen.

Ich kann da aus meiner eigenen Erfahrung ein Paradebeispiel darbringen: Ich habe ein Clio mit neuem TÜV für 750€ an einen jungen Typ verkauft. Das Auto war wirklich absolut in Ordnung! Das war zwar alt aber trotzdem gut erhalten und dann noch mit neuem TÜV! Der Mann und ich gingen zufrieden auseinander....

Mehrere Wochen später, kam er und meinte ich soll das Auto zurücknehmen und weil ihm in der Zwischenzeit die Lima kaputt gegangen ist und er eine neue, in einer Werkstatt einbauen ließ, ich die Kosten zurückerstatten soll. Also die 750€+Lima+Arbeit.....

Man hofft in solchen Fällen auf Vernunft des Gegenübers aber das Hoffen war in diesem Fall, leider vergebens.

Der Vater von diesem jungen Mann, war ein bekannter und erfolgreicher Anwalt. Der ließ ein Gutachten beim TÜV Süd erstellen und die fanden natürlich "gravierende" Mängel an diesem Fahrzeug, wie z.B. ein nicht mehr ganz so frisches Traggelenk. Damit sind die zum Prüfer, in der Anstallt gegangen, wo der Wagen seine Plakette gekriegt hat. Der Typ hat seinen Job verloren und in dem Laden gabs im nachhinein, Überprüfungen der Arbeitsmethoden. Die haben den Laden fast auseinander genommen! Und das ist ein ziemlich großes Unternehmen!

Als i-Tüpfelchen des ganzen, sind die auch noch zum Fernsehen gegangen! Und haben ne riesen Story draus gemacht! Und irgendwann standen die bei meinem Kollegen vor der Haustür, mit Kamera und einem Preis für Betrüger des Jahres oder sowas.....

Und das alles wegen nem Winterfahrzeug für paar Hundert Euro! Ich musste das Auto zurücknehmen, die Plakette wurde entzogen und dieses Auto wollte kein Prüfer mehr auf seiner Bühne haben...ich musste es in den nahen Ausland für ne handvoll Euros verkaufen.

So viel dazu...
Bikelive
Du hast alle dir bekannten mängel fest gehalten und der käufer hat dies nochmals bestätigt!

Dein verkauf ist ja wie du geschrieben hast, unter ausschluss der sachmängelhaftung.

Was du machen ´MUSST: Reagiere einmal auf diese sms und teile dem käufer mit, das du keine rücknahme oder preissenkung akzeptierst, da alle mängel beim kauf angegeben waren.

Das MUSST du machen, da du sonst etwas stillschweigend hin nimmst bzw. anerkennst. Das passiert, wenn du zb. nicht auf weitere schreiben von ihm reagierst (briefe).

Für wirkliche ansprüche müsste er zum anwalt. Ach ja..... Wenn ich will das beim b corsa die lampe angeht und er ruckeln soll, zieh ich einfach irgendeinen stecker ab.

Zb. LMM, Drosselklappenpoti usw. Der will nur den preis drücken!
bmw9009
Hätte ich was zu verbergen, würde ich meine Karte wegwerfen oder wäre garnicht rangegangen. Zudem hätte ich die Birne für die Airbagleuchte rausziehen können und den Hagelschaden hätte ich nicht angeben brauchen, da man im dunkeln eh nichts erkennt. Also der Wagen war wirklich in Ordnung. Warum soll ich mir den Stress geben ? Hätte ihn sonst verschrotten lassen. Viel Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Geld was ich vom Schrott bekommen würde ist da nicht mehr
mb100
Ich hab in dem Thread ehrlich gesagt viel gelesen, was nicht passt. Hab aber diesmal meine Füße weitestgehend still gehalten - aus gewissen Gründen. Und ich würde mir um die "Keine-Mängel"-Formulierung schon ein paar Gedanken machen. U.a. auch, weil es ständige BGH-Rspr. ist, dass eine Zusicherung im Vertrag (in diesem Fall die "pauschale Mängelfreiheit" - als Verkäufer hätte ich das nicht unterschrieben...) nicht durch den Gewährleistungsausschluss erfasst wird. Mit anderen Worten: auf das, was im Vertrag zugesichert wird, hat der Käufer die vollen Gewährleistungsrechte.

Aber:

Zitat:


Im grunde genommen gilt meines Wissens nach, für jeder Art, Kaufvertrag (und es ist wurscht, was man dort hineinschreibt) ein 2 wöchiges Rückgaberecht.


(Zitat von: 5N1P3R)




das passt vorn und hinten nicht. Das mit den zwei Wochen gilt nur beim Fernabsatzgeschäft (Telefon, Internet, ...), beim Haustürgeschäft (an der Haustür, afair auch auf Messen, in der Stadt) - aber nicht bei dem, was man so "normal" im Geschäft des Verkäufers bzw. an dessen Wohnsitz kauft.
5N1P3R
Zitat:



das passt vorn und hinten nicht. Das mit den zwei Wochen gilt nur beim Fernabsatzgeschäft (Telefon, Internet, ...), beim Haustürgeschäft (an der Haustür, afair auch auf Messen, in der Stadt) - aber nicht bei dem, was man so "normal" im Geschäft des Verkäufers bzw. an dessen Wohnsitz kauft.

(Zitat von: mb100)




Ich hab hier mal was rauskopiert:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 18.07.2007 (Az: VIII ZR 259/06) Käufern von Gebrauchtwagen deutlich den Rücken gestärkt. Man könnte überspitzt auch von einer "Geld-zurück-Garantie" beim Gebrauchtwagenkauf sprechen. Bei einem Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Gebrauchwagenkauf kann der Käufer grundsätzlich gegen Rückgabe des Autos seinen gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Autohändler nachweisen kann, dass das Auto zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelfrei war.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/verkehr/gebrauchtwagen-rueckgaberecht.htm#ixzz2mnDvPGVY
Improvisator
Das bezieht sich aber nur auf gewerbliche Händler.

Zitat:

Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagen

Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC-Vertrag, der unter Recht&Rat-Musterverträge abrufbar ist). Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden -
aufgenommen werden:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.) Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" - oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245). Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.



Quelle: http://www.kloth.biz/htm/ht,ver.htm

Solange die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde, braucht er sich keine Sorgen zu machen.
mb100
Zitat:


Zitat:



das passt vorn und hinten nicht. Das mit den zwei Wochen gilt nur beim Fernabsatzgeschäft (Telefon, Internet, ...), beim Haustürgeschäft (an der Haustür, afair auch auf Messen, in der Stadt) - aber nicht bei dem, was man so "normal" im Geschäft des Verkäufers bzw. an dessen Wohnsitz kauft.

(Zitat von: mb100)




Ich hab hier mal was rauskopiert:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 18.07.2007 (Az: VIII ZR 259/06) Käufern von Gebrauchtwagen deutlich den Rücken gestärkt. Man könnte überspitzt auch von einer "Geld-zurück-Garantie" beim Gebrauchtwagenkauf sprechen. Bei einem Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Gebrauchwagenkauf kann der Käufer grundsätzlich gegen Rückgabe des Autos seinen gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Autohändler nachweisen kann, dass das Auto zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelfrei war.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/verkehr/gebrauchtwagen-rueckgaberecht.htm#ixzz2mnDvPGVY


(Zitat von: 5N1P3R)




Du schmeißt grad was furchtbar durcheinander. Und zwar zum einen das Rücktrittsrecht aufgrund eines Sachmangels (darauf bezieht sich Dein Zitat vom BGH) und zum zweiten das Rückgaberecht aufgrund des Widerrufs - das ist eben die pauschale Zwei-Wochen-Geschichte, von der Du in dem von mir (kurz) zitierten Beitrag sprachst. Das sind zwei grundverschiedene Dinge, die unbedingt getrennt werden müssen. Eben vor allem, weil sich das Rücktrittsrecht eben aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergibt und das Rückgaberecht auch dann ausgeübt werden kann, wenn der Kaufgegenstand nicht gefällt oder ein "bereuter Spontankauf" (sag ich mal) war.



Zitat:


Das bezieht sich aber nur auf gewerbliche Händler.

[quote]Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen [...]

(Zitat von: Improvisator)




Si. Wobei sich die Frage stellt, ob "Das Auto hat keine Mängel" als eine Garantiezusage zu werten ist. Hier gilt dann - wie so oft: vier Juristen, fünf Meinungen... ;-)
Bikelive
SEUFTZ.... Er hat das auto mit den mängel verkauft und diese auch aufgeführt! Zu dem zeitpunkt des verkaufs, hatte das auto keine weiteren mängel, von denen er wusste. Also ist er doch aus der sache raus...
mb100
Zitat:


SEUFTZ.... Er hat das auto mit den mängel verkauft und diese auch aufgeführt! Zu dem zeitpunkt des verkaufs, hatte das auto keine weiteren mängel, von denen er wusste. Also ist er doch aus der sache raus...

(Zitat von: Bikelive)




Zwei Aspekte hierzu:

Nr. 1

Zitat:

habe vorhin meinen Wagen verkauft

(Zitat von: bmw9009)




"vorhin" heisst: der Verkauf war wohl erst ein paar Stunden her. Somit liegt es nicht allzu fern, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Und mit ein bisschen Pech ist der Nachweis auch relativ einfach zu führen, dass dem so war. Den müsste allerdings der Käufer führen.

Nr. 2:

Zitat:

hatte das auto keine weiteren mängel, von denen er wusste.
(Zitat von: Bikelive)




Das Traurige bei der Gewährleistung: die Kenntnis des Verkäufers über irgendwelche Mängel ist pfurzpiepscheißegal. Deswegen "tricksen" doch die KFZ-Händler mit Vertretungsmodellen bzw. verkaufen gar keine derart alten Kisten mehr. Weil sie nicht ausschließen können, dass das Fahrzeug sachmangelbehaftet war bzw. eine ausführliche Prüfung, die sämtliche Mängel ans Tageslicht bringen würde, vollkommen unverhältnismäßig wäre. Und die Geschichte mit der Beweislastumkehr trifft sie natürlich auch noch. Bei diesen "Tricks" (also Vertretung usw.) gehts nicht darum, dem Käufer irgendwelche verdeckten Mängel unterzujubeln, sondern primär darum, zu verhindern, dass der Gewinn durch die Regulierung unbekannter Mängel aufgefressen wird.

Weiteres Beispiel: ich hab grad heut ein Auto gekauft. Im Kaufvertrag wurde die Unfallfreiheit nicht zugesichert, obwohl keine Unfälle bekannt waren. Und es wurde festgehalten, dass Nachlackierungen möglich sind. Und ich (als Privater) würds genauso machen, wenn ich ein Auto verkaufen würde und die Historie nicht genau kenne.


Um nochmal zum Ausgangsfall zurückzukommen: Ich sag auch nicht, dass der Käufer zwingend vor Gericht recht bekommen würde. Auch weil ich - wäre ich der Richter - diese "Garantie" kassieren würde, weil sie mir viel zu pauschal und zu unbestimmt wäre und den Gewährleistungsausschluss quasi aushebelt. Und dies ist vom Verkäufer sicher nicht gewollt. Aber man weiß es eben nicht, wie es ausgeht. Aus diesem Grund halte ich es für verfehlt, zu sagen: "Mach Dir keine Sorgen, einfache Geschichte, Gewährleistungsausschluss und Amen." Dazu hab ich in dem Geschäft auch einfach schon zu viel erlebt...

Bearbeitet von: mb100 am 07.12.2013 um 21:47:19
5N1P3R
Ich werde mich in Zukunft aus solchen rechtlichen Disskussionen raushalten! XD Ist mir echt zu kompliziert :D
M1Drive
Zitat:


Im grunde genommen gilt meines Wissens nach, für jeder Art, Kaufvertrag (und es ist wurscht, was man dort hineinschreibt) ein 2 wöchiges Rückgaberecht.

Wenn die 2 Wochen um sind, dann kann der Käufer, in solch einem Fall, auf die Güte des Verkäufers hoffen. Wenn man aber nicht zu erreichen war (vielleicht sogar mit Absicht), dann kann man die aufgetretenen Mängel dokumentieren und dabei festhalten, dass es in dieser Frist geschehen ist.

Ich meine jeder von uns wäre verärgert, wenn ein Gegenstand nach nicht einmal 2 Wochen hopsgeht. Es versteht sich, dass in dem Fall, jeder versuchen würde, den Kauf rückgängig zu machen.

Ich kann da aus meiner eigenen Erfahrung ein Paradebeispiel darbringen: Ich habe ein Clio mit neuem TÜV für 750€ an einen jungen Typ verkauft. Das Auto war wirklich absolut in Ordnung! Das war zwar alt aber trotzdem gut erhalten und dann noch mit neuem TÜV! Der Mann und ich gingen zufrieden auseinander....

Mehrere Wochen später, kam er und meinte ich soll das Auto zurücknehmen und weil ihm in der Zwischenzeit die Lima kaputt gegangen ist und er eine neue, in einer Werkstatt einbauen ließ, ich die Kosten zurückerstatten soll. Also die 750€+Lima+Arbeit.....

Man hofft in solchen Fällen auf Vernunft des Gegenübers aber das Hoffen war in diesem Fall, leider vergebens.

Der Vater von diesem jungen Mann, war ein bekannter und erfolgreicher Anwalt. Der ließ ein Gutachten beim TÜV Süd erstellen und die fanden natürlich "gravierende" Mängel an diesem Fahrzeug, wie z.B. ein nicht mehr ganz so frisches Traggelenk. Damit sind die zum Prüfer, in der Anstallt gegangen, wo der Wagen seine Plakette gekriegt hat. Der Typ hat seinen Job verloren und in dem Laden gabs im nachhinein, Überprüfungen der Arbeitsmethoden. Die haben den Laden fast auseinander genommen! Und das ist ein ziemlich großes Unternehmen!

Als i-Tüpfelchen des ganzen, sind die auch noch zum Fernsehen gegangen! Und haben ne riesen Story draus gemacht! Und irgendwann standen die bei meinem Kollegen vor der Haustür, mit Kamera und einem Preis für Betrüger des Jahres oder sowas.....

Und das alles wegen nem Winterfahrzeug für paar Hundert Euro! Ich musste das Auto zurücknehmen, die Plakette wurde entzogen und dieses Auto wollte kein Prüfer mehr auf seiner Bühne haben...ich musste es in den nahen Ausland für ne handvoll Euros verkaufen.

So viel dazu...

(Zitat von: 5N1P3R)






der Sohn eines bekannten und erfolgreichen Anwalts (also auch wohlhabend) kauft ein alten Clio für läppische 750 Euro, kann ich mir irgendwie nicht vorstellen,

wenn ich ein erfolgreicher und bekannter Anwalt wäre, würde ich doch meinem Sohn zumindest ein Jahreswagen kaufen o.ä.

Bearbeitet von: M1Drive am 08.12.2013 um 00:29:46
Bikelive
Zitat:


Aber man weiß es eben nicht, wie es ausgeht. Aus diesem Grund halte ich es für verfehlt, zu sagen: "Mach Dir keine Sorgen, einfache Geschichte, Gewährleistungsausschluss und Amen." Dazu hab ich in dem Geschäft auch einfach schon zu viel erlebt...

Bearbeitet von: mb100 am 07.12.2013 um 21:47:19

(Zitat von: mb100)




Aus dem grund habe ich geschrieben, das er auf eine sms (oder brief) wenigstens einmal geantwortet haben muss. Hat man das gemacht, geht man keine gefahr ein, es stillschweigend hingenommen zu haben und im schlimmsten fall vor gericht zu verlieren. Es geht hier immernoch um ein altes auto im dreistelligem bereich. Selbst wenn der käufer wirklich zum anwalt gehen sollte, müsste dieser erstmal mit aussicht auf erfolg klagen, bevor er ein zweites mal reagieren muss ( dann abermit seinem anwalt).
mb100
1. Die Reaktion (also dem Käufer mitzuteilen, dass unter Ausschluss der Sachmangelhaftung verkauft wurde und somit weder nachgebessert wird noch der Wagen zurückgenommen wird), halte ich auch für erforderlich - und auch angebracht. Aber sie ist keine Garantie dafür, vor Gericht zu gewinnen. Wenn der Richter der Ansicht ist, dass zum einen ne Garantie abgegeben wurde (über die Mängelfreiheit) und zum zweiten feststellt, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, wird man als Verkäufer verlieren.
Wobei der Richter wahrscheinlich auf nen Vergleich drängen würde. Schon damit er kein Urteil schreiben muss...

2. Wie Du richtig sagst: es geht nur um einen dreistelligen Bereich. Folglich gehts um weniger als 5.000 Euro. Folglich ist das zuständige Gericht das Amtsgericht (am Wohnsitz des Beklagten). Und vorm Amtsgericht gibts keinen Anwaltszwang.
Allerdings: wenn einer mit Anwalt und der andere ohne kommt, wird wahrscheinlich der mit Anwalt gewinnen. Und zwar in erster Linie, weil der ohne Anwalt irgend einen Punkt verpennt...
Bikelive
Damit hast du ja recht! Mir gehts nur darum, das er sich halt solange keinen kopf machen muss, bis wirklich eine klageschift (egal ob mit oder ohne anwalt) bei ihm ins haus flattert.

Er muss sich nur vorher einmal zu der sache geäußert haben. Ob jemand vor gericht gewinnt, liegt heute ja leider nicht mehr wirklich an gesetzen!!

Das durfte ich bei nem größerem grundstücks-streit meiner eltern und den nachbarn verfolgen.
Hätten meine eltern kein dickes budget gehabt und damit nicht bis zur letzten instanz geklagt, hätten sie den fall verlohren. Und das obwohl die rechtslage eindeutig war! Dies sagte der nette herr richter in letzter instanz aber auch nochmal.

Heute ist es wie beim tüv! Durfte der prüfer oder richter am abend vorher nicht auf die mama drauf, haben die leute am folgetag schlechte karten. Desswegen laufen ja kinderschänder nach 2jahren auf bewährung wieder rum und andere landen wegen schwerer sachbeschädigung min. 5jahre im knast...

Bearbeitet von: Bikelive am 08.12.2013 um 10:59:36
Bardock
Hallo Mathias,

wie verhält es sich hier wenn ich dich mal zitieren darf:
" es geht nur um einen dreistelligen Bereich. Folglich gehts um weniger als 5.000 Euro"

Ist es denn so das es irgendwo einen Passus gibt bwz. die regelmässige Rechtssprechung,
welche besagen, das regelmässig erst ab 5.000 Europäern von einem bestimmten Betrag
gesprochen wird? Hat es mit der Zahl Fünftausend etwas auf sich? Auch das "folglich
Amtsgericht". Heisst das, sonst nicht, also quasi nicht immer Amtsgericht?

Oder war das von dir nur ein Beispiel von dir und ich interpretiere zu viel da rein?



5N1P3R
Zitat:



der Sohn eines bekannten und erfolgreichen Anwalts (also auch wohlhabend) kauft ein alten Clio für läppische 750 Euro, kann ich mir irgendwie nicht vorstellen,

wenn ich ein erfolgreicher und bekannter Anwalt wäre, würde ich doch meinem Sohn zumindest ein Jahreswagen kaufen o.ä.

(Zitat von: M1Drive)




Was glaubst du denn, wie ich über das ganze Geschehen verwundert war!? Man kann sich ja in so einer Situation, es gar nicht vorstellen, dass es so weit gehen kann!

Keine Ahnung... vielleicht hatten Vater und Sohn nicht den Draht zu einander und durch mich haben die wieder zu einander gefunden XD
mb100
Zitat:


Hallo Mathias,

wie verhält es sich hier wenn ich dich mal zitieren darf:
" es geht nur um einen dreistelligen Bereich. Folglich gehts um weniger als 5.000 Euro"

[...]

Hat es mit der Zahl Fünftausend etwas auf sich? Auch das "folglich
Amtsgericht". Heisst das, sonst nicht, also quasi nicht immer Amtsgericht?




(Zitat von: Bardock)




Is ne Zuständigkeitsregel für Verfahren vor Amts- und Landgerichten, die so im § 23 Nr. 1 GVG zu finden ist: wenn es keine Sonderzuständigkeit der einzelnen Gerichte (z.B. Mietstreitigkeiten => immer Amtsgericht) gibt, sind bei Streitwerten bis 5.000,00 Euro die Amtsgerichte zuständig. Ab 5.000,01 Euro ist das Landgericht zuständig.
Bardock
Danke für die Antwort.



Stimmt, jetzt wo du es erwähnst fällts mir wieder ein.
Ist mir entfallen. Ich wusste ich kann mich auf dich verlassen.



Grüssle nach Hof......
only4me
HHHMMM, schmäckt, geht runter wie Öl !

Nö, nö, ich lese nur, keine Kritik !

Bearbeitet von: only4me am 09.12.2013 um 01:03:03