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clubber
Hauptthema:
Servus,
hoffe hier gibt es ein paar Leute die mir weiter helfen können.

Habe vor ca. 2 Monaten ein Tieferlegungsmodul für Airmatik verkauft.
Beim Verkauf war das Modul 100% Betriebsfähig!
Es gab keinen Kaufvertrag, Ware gegen Geld.
Jetzt nach ca. 2 Monaten kommt der Käufer und möchte seine Kohle wieder da das Modul
angeblich defekt ist....!

Wie gehts da Rechtlich weiter?

Gruß
clubber
Das Gerät war gebraucht und Privatverkauf
Performances
Kein Kaufvertrag + privat ? und dann kommt er nach zwei Monaten .
Lass ihn reden und gut ist.
Opern Geist
Zitat:


Kein Kaufvertrag + privat ? und dann kommt er nach zwei Monaten .
Lass ihn reden und gut ist.

(Zitat von: Performances)




Naja nen Kaufvertrag gibt es ja schon...wenn auch nicht schriftlich

aber wie es schon geschrieben wurde... lass ihn reden...und ignorier es einfach
(die Gewährleistung hast du ja sicher ausgeschlossen oder ? )
clubber
Wie will ich was ausschließen ohne was schriftliches?
Der war mit seinem Kleinkind da und ich hab ihm das das Teil gegen die Kohle gegeben.
Auf die Frage ob es funktioniert sagte ich ihm damals das es gestern/vorgestern beim
Ausbau funktioniert hat.
mb100
Frag ihn mal, ob er beweisen kann, dass das Modul bereits bei Übergabe kaputt war...

Bearbeitet von: mb100 am 14.11.2013 um 22:46:50
clubber
Ok, danke. Da hab ich ja schon x eine Richtung in die es ca. laufen sollte.

Mehr Sorgen mach ich mir da schon um Hab und Gut,zwar weniger um mich als mehr um den Rest.
Gibt schon eindeutig/zweideutige Nachricht... wir haben ja deinen Adresse und blablabla...

Naja, warten wir mal ab

Danke euch
Mafia 1988
Ich würde mir keinen Kopf machen. Erstens war es ein Privatverkauf, wo du doch mit Sicherheit Gewährleistung ausgeschlossen hast, zweitens gibt es keinen Kaufnachweis und drittens kann er auch nicht nachweisen, dass das Gerät beim Kauf defekt war. Lass ihn reden und wenn er droht, würde ich ihm mit einer Anzeige bei der Polizei drohen. Das kann für ihn schnell in die falsche richtung gehen!

Grüße
Old Men
Vielleicht braucht er das Teil nicht mehr oder hat keine Ahnung, wie er es einbauen soll.
Performances
Oder es ist eben nun Defekt, soll es ja tatsächlich geben, dass Dinge kaputt gehen o.O.

Airborne90
Servuz,

Thema Vertragsrecht.
Ein solches Ereignis kann aber muss nicht schriftlich festgehalten werden bzw. ein Kaufvertrag muss nicht schriftlich erfolgen sondern kann ebenfalls mündlich oder per Handschlag erfolgen.
Liegt eine Unterstellung jeglicher Art von einer Partei vor, endet dies ohne Beweise schnell bei "Aussage gegen Aussage".

Zu dem Thema Gewährleistung: Wurde es nicht anderweitig abgemacht oder schriftlich festgehalten, heisst es (nach meinem Wissen), dass du für JEDEN Verkauf eine 24-stündige Einwandfreiheit gewährleistest, d.h. ob Auto/Felgen/Modul/jeweiliges Produkt - Es muss 24Std. halten. Die Zeit wird einem gegeben, um sich als Käufer von seinem Produkt zu vergewissern. Was danach passiert erfolgt im Ermessen des Käufers und kann nicht reklamiert werden.
(Alle Angaben ohne Gewähr)

- Mein Roller, den ich vor Jahren verkauft hatte, wurde nach 1 Monat reklamiert, dass der Rahmen verzogen sei (?). Ich warte immer noch auf einen Anruf von seinem Anwalt. Selbst wenn das stimmen sollte: Die Zeit in dem er dies prüfen konnte, ist längst abgelaufen.
- Viele Interessenten, für ein Auto, das ich verkaufe, wollen eine Sonntagsgarantie, weil sie an einem Samstag das Auto kaufen, aber das Auto erst am Montag auf die Hebebühne bringen möchten. Können die auch. Selbst wenn das Auto explodiert wird das ab Montag nicht mehr mein Bier sein laut Rechtsstaat.
clubber
Ok, danke Mädls
So wie es aussieht möchte er den langen Weg gehen.
Welche Anwälte sind für so etwas zuständig??? (Rechtsschutz ist vorhanden)
mb100
Zitat:

Zu dem Thema Gewährleistung: Wurde es nicht anderweitig abgemacht oder schriftlich festgehalten, heisst es (nach meinem Wissen), dass du für JEDEN Verkauf eine 24-stündige Einwandfreiheit gewährleistest, d.h. ob Auto/Felgen/Modul/jeweiliges Produkt - Es muss 24Std. halten. Die Zeit wird einem gegeben, um sich als Käufer von seinem Produkt zu vergewissern. Was danach passiert erfolgt im Ermessen des Käufers und kann nicht reklamiert werden.
(Alle Angaben ohne Gewähr)

(Zitat von: Airborne90)




Ich mach den Käs ja beruflich, und ich zumindest hab von so ner 24-Stunden-Regel noch nie was gehört, gelesen oder gesehen...
Kanns sein, dass Du das mit der Rügepflicht beim Handelsgeschäft (§ 377 HGB) durcheinander schmeißt? Also dass der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung prüfen muss? Stimmt zwar, und auch sehr wahrscheinlich, dass man das "unverzüglich" auf 24 Stunden ausdehnt (da müsst ich auch im Kommentar nachlesen), aber dies gilt nur, wenn der Kauf für beide ein Handelsgeschäft ist. Also beide Kaufleute sind und der Kauf auch jeweils zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehört...

Zitat:


So wie es aussieht möchte er den langen Weg gehen.
Welche Anwälte sind für so etwas zuständig??? (Rechtsschutz ist vorhanden)

(Zitat von: clubber)




Eigentlich kannst Du damit zu jedem Anwalt gehen. Ich würd jetzt net unbedingt zu einem gehen, der vor allem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich unterwegs ist. Wenn irgendwelche Interessensgebiete oder Fachanwaltstitel auf dem Klingelschild stehen, dann am ehesten in die Richtung "allgemeines Zivilrecht", "Verkehrsrecht", ... - so Zeug eben.
Aber geh erst zum Anwalt, wenn von der Gegenseite was kommt...



Bearbeitet von: mb100 am 15.11.2013 um 20:00:39
Heckpropeller
Zitat:

Können die auch. Selbst wenn das Auto explodiert wird das ab Montag nicht mehr mein Bier sein laut Rechtsstaat.



Zitat:

JEDEN Verkauf eine 24-stündige Einwandfreiheit gewährleistest, d.h. ob Auto/Felgen/Modul/jeweiliges Produkt - Es muss 24Std. halten.



Zitat:

wurde nach 1 Monat reklamiert.Die Zeit in dem er dies prüfen konnte, ist längst abgelaufen.



Du hast eine fehlerhafte Information.
Diese Aussagen sind schlichtweg falsch.
Schmeiss google an und mach dich schlauer.
Aber bitte nicht in Foren, man sieht ja wo das hinführt...

MfG

Airborne90
Welch eine Erleichterung, dass ich in Klammern 'Alle Angaben ohne Gewähr' geschrieben habe. :)
Da bin ich jetzt auch um ein Stück schlauer. Zumindest beim Autokauf habe ich das so in Erinnerung, dass man zumindest eine sorgenfreie Überführung des Fahrzeugs gewährleisten muss, WENN es als fahrbereit verkauft wurde. Und so manches gelesenes Urteil hat das schon mal auf 24Std. gezogen. Gut möglich, dass ich vielleicht von Einzel-/Ausnahmefällen rede. Danke für die Aufklärung.
mb100
Zitat:

Und so manches gelesenes Urteil hat das schon mal auf 24Std. gezogen. Gut möglich, dass ich vielleicht von Einzel-/Ausnahmefällen rede. Danke für die Aufklärung.

(Zitat von: Airborne90)




Davon abgesehen, dass wir in Deutschland zum Glück kein Case Law haben:

Wenn Du die jeweiligen Aktenzeichen, am besten mit Link, postest, könnte man Dir vielleicht erklären, warum im jeweiligen Fall so geurteilt wurde - oder warum das Gericht Mist gebaut hat... ;-)
clubber
Update: Bin heut mal beim Rechtsanwalt gewesen, ganz so leicht ist die Sache wohl doch nicht...
Der Anwalt meinte das der Knackpunkt sei zu beweisen das ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe. Und das bei einem mündlichen Vertrag ohne Zeugen (hat der Gegner zwar auch nicht) nicht so einfach ist! Ich würde da zum Schluss meist mit runtergelassenen Hosen da stehen.... mmmm
Heckpropeller
Wo liegt denn dein Problem?
Hat sich die Gegenseite mit etwas "Ernstzunehmenden" gemeldet?
Ich denke da einen bösen RA-Brief.
Ansonsten ist es doch erstmal Wurst.
Denn noch ist da kein Kläger, wo der Schutzpatron einschreiten müsste (dein RA).