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elvis35m
Hauptthema:
Zum sachverhalt: In dem haus meiner eltern wohnt seit 2008 eine mieterin die nun fristgerecht nach 6 monatiger Kündigungsfrist aus der wohnung auszieht!

( kündigung wegen eigenbedarf wo wenn mann zwischen 5-8 jahren ein mietverhältniss hatte eine 6 monatige KF erfolgt zum rechtswirksamen Kündigen des Mieters erfolgte)

soweit sogut..

in dem damals aufgesetzten mietvertrag wurde schriftlich verreinbart das bei auszug die mieterin renovieren muss da wir bei erstübergabe 2008 die wohnung komplett renoviert und fertig zum auszug übergeben haben !

nun ist in de rzwischen zeit ja ein rechtsgültiges Urteil über das renovieren bei auszug geschaffen worden das mann das nicht mehr muss....

meine frage gilt das auch bei alten mietverträgen vor dem urteil...?



ist hier vielleicht ein jurist oder änliches der mir da was fachliches sagen kann?
sora969
Bin kein Jurist.
Aber aus dem Bauch heraus würde ich sagen, das dieses neue Urteil auch nur neue Mietverträge betrifft. Die alten werden wohl bestehen bleiben und irgendwann "aussterben"
Und wenn die Mieterin deiner Eltern nicht ganz Banane ist und Ihr ein gutes Mietverhältnis hattet, wird Sie sich auch an den bestehenden Mietvertrag halten.
elvis35m
tja ausm bauch herraus bringt mir da nur leider nix als aussage... auch laut google is das nich wirklich zu 100% rauszulesen !
Marco535
Das was Du glaube ich meinst, bezieht sich auch auf Mietverträge vor dem besagten Urteil.

Ich versuche es mal einfach auszudrücken.
Für normale Abnutzungen der Mietsache bei vertragsgemäßen Gebrauch, insbesondere in Bezug auf die Mietdauer von 5 Jahren, ist der Eigentümer zuständig. Z.B. normale Laufspuren auf dem Teppich, erkennbare Umrisse von Schränken oder Bildern an der Wand oder Abnutzungen am Holzfurnier der Türen.

Schäden die nicht der normalen Abnutzung unterliegen muss der Mieter beheben, bzw. können ggf. auf Kosten des Mieters behoben werden. Z.B. um oben anzuknüpfen, total eingesauter Teppichboden (z.B. überall Kaffe- und Ketchup-Flecken) oder Risse im Teppich, Graffiti an den Wänden, Löcher in den Türen.

So als Anhaltspunkt müsstes damit was anfangen können.
elvis35m
mir gehts in erster linie ums streichen der wände da die jetzige mieterin alles weiß übernommen hatte und bei ihrem einzug alles rot un orange gestrichen hatt!
aeneon
owei, da wirste noch spass bekommen. da musste bestimmt 2 mal streichen, bis das rot und orange nicht mehr zu sehen ist.
elvis35m
auch ich mag die farben ja sogar .... lol schau ma mal es geht mir nur mal ums prinzip
Papa76
Bevor man hier ne klare Aussage machen kann, müsste man den Vertragsinhalt kennen. Insbesondere der exakte Wortlaut der/einer Quotenklausel, der Schönheitsreparaturen und eine evtl. Endrenovierungsklausel sind wichtig. "In der Regel" <- dieser Satzbestandteil kann z.B. darüber entscheiden, ob die Dame renovieren oder nur besenrein übergeben muss. Endrenovierungsklausel <- i.d.R. unzulässig. usw. usf.

Kennt man den genauen Wortlaut im Vertrag nicht, ist alles ein Stochern im Nebel und keine klare Aussage möglich.
Magger
moin,

mein Sohn ist vor kurzem umgezogen, als er die Wohnung übernommen hatte, musste der Vormieter die Räume wieder weiss streichen.
Jetzt nach seinem Auszug und nach dem neuen Urteil, brauchte er das nicht.

Am besten mal beim Mieterbund o.ä. erkundigen, wie die Lage in Deinem Fall ist.

mfg
Heckpropeller
Nen bißchen Farbe und einen Tag Arbeit. Da muss man doch nicht so ein Tam-Tam machen.
Frag sie lieber nett, ob sie fürs Material aufkommt und den Rest erledigt ihr.
Richtig glücklich wird sie mit einer Kündigung wegen Eigenbedarf auch nicht sein.
Musst auch ihre Seite sehen. Da geht es nicht ums Prinzip.
Regel es vernünftig und sei froh, dass es nur um so eine Kleinigkeit wie farbige Wände geht, wenn sonst alles gepasst hat.
Matthias_P
Hi es muss nichts gestrichen werden , wenn die farben farbneutral sind . Ich habe das Grad durch.

egal was im Vertrag steht es muss nicht gestrichen werden.

es sein das im laufenden Missverhältnis festgelegt war das Wohnräume zb.alle 4 Jahre , Küche alle 2 Jahre gestrichen werden müssen und dies aber nicht stattfand , dann ist wiederum der Vermieter in der Beweispflicht .

ganz anders ist es bei Raucherwohnungen .
stark verrauchte (nikotin) Wohnungen müssen gestrichen werden da dies ein glaube ein schaden ist .

ich hatte das Thema mit meinen Anwalt durch .

jetzt kommt noch der hacken . der Vermieter kann nicht festsetzen und sagen das die Malerarbeiten eine Firma vornehmen muss .
Das kann wenn der Mieter wirklich streicht mal ganz scheiße aussehen , habe das selbst erlebt .

am besten besenrein übernehmen und gut ist .

MfG
Pug
Zitat:


.....
jetzt kommt noch der hacken . der Vermieter kann nicht festsetzen und sagen das die Malerarbeiten eine Firma vornehmen muss .
Das kann wenn der Mieter wirklich streicht mal ganz scheiße aussehen , habe das selbst erlebt .
......

(Zitat von: Matthias_P)




jein, es muss kein maler sein, ABER es muss fachgerecht ausgeführt worden sein.
sprich, wenn du die arbeiten "was jetzt zum teufel auch immer scheiße heißt?" vorgefunden hast, dann hättest du es so nicht akzeptieren müssen, ebenso wie der Vermieter es hätte nicht aktzeptieren müssen bzw. muß
cxm
Hi,

mit der Renovierungspflicht kommt es genau auf die Formulierung im Mietvertrag ab.
Eine generelle Renovierungspflicht ist ungültig.
Stell Dir folgendes Szenario vor: die Mieterin zieht nicht nach 6 Jahren, sondern schon nach 6 Monaten wieder aus.
Hätte sie dann auch nach den Formulierungen im Mietvertrag renovieren müssen?
Dann ist der Passus in jedem Fall ungültig.

Die Formulierung muss so gewählt sein, dass nur bei tatsächlicher Abnutzung eine Renovierung erforderlich ist.
Ist bei Euch sicher nicht der Fall, also bestellt schonmal den Maler...

Ciao - Carsten
aeneon
wenn ich eine wohnung gestrichen und renoviert übergeben bekomme, dann gebe ich sie auch so wieder an den vermieter zurück, wenn das mietverhältnis beendet ist. das muss doch selbstverständlich sein. unabhängig von irgendwelchen gesetzen. alles andere ist schweinerei.
Pug
Zitat:


wenn ich eine wohnung gestrichen und renoviert übergeben bekomme, dann gebe ich sie auch so wieder an den vermieter zurück, wenn das mietverhältnis beendet ist. das muss doch selbstverständlich sein. unabhängig von irgendwelchen gesetzen. alles andere ist schweinerei.

(Zitat von: aeneon)



naja, manchmal ist es aber auch sinnbefreit.
eine freundin hatte z.b. mal eine 1 zimmer whg. die sie komplett renovieren mußte, obwohl klar war, dass die whg. danach mit der nebenliegenden whg. zu einer größeren whg. umgebaut wird und die whg. komplett saniert wird.
oder wenn z.B. der nachmieter "dinge" gerne übernehmen möchte z.B. farbige wände oder linolium etc. da wäre eine individuelle lösung sinnvoller als sich sturr an den vertrag zu halten
Bruderchorge
Ja mit Vernunft und Dialog kommt man in der Regel am weitesten, wenn du die Farben magst und die Farbe nicht verblichen oä ist, dann stellt sich doch gar nicht die Frage nach einem erneuten Streichen.

Es ist sowieso hirnverbrannt solche Dinge stumpf zu vereinbaren und ohne jeden Sinn oder Verstand darauf zu bestehen, wenn danach die Wohnung umgebaut wird, der Nachmieter die Sachen sowieso übernehmen will oder es trotz einer langen Wohndauer zu gar keiner Abnutzung, dank pfleglicher Behandlung, gekommen ist....
Papa76
Zitat:


Hi es muss nichts gestrichen werden , wenn die farben farbneutral sind . Ich habe das Grad durch.

egal was im Vertrag steht es muss nicht gestrichen werden.

es sein das im laufenden Missverhältnis festgelegt war das Wohnräume zb.alle 4 Jahre , Küche alle 2 Jahre gestrichen werden müssen und dies aber nicht stattfand , dann ist wiederum der Vermieter in der Beweispflicht .

ganz anders ist es bei Raucherwohnungen .
stark verrauchte (nikotin) Wohnungen müssen gestrichen werden da dies ein glaube ein schaden ist .

ich hatte das Thema mit meinen Anwalt durch .

jetzt kommt noch der hacken . der Vermieter kann nicht festsetzen und sagen das die Malerarbeiten eine Firma vornehmen muss .
Das kann wenn der Mieter wirklich streicht mal ganz scheiße aussehen , habe das selbst erlebt .

am besten besenrein übernehmen und gut ist .

MfG

(Zitat von: Matthias_P)




Sorry, aber bevor man solche Statements von sich gibt, sollte man sich vielleicht tatsächlich mal mit der Materie befassen. Fast alles was du geschrieben hast, ist schlicht und ergreifend falsch. Selbst der Mieterbund schreibt, dass bestimmte Klauseln durchaus wirksam vereinbart sein können. Und dem kann man nun wirklich keine Vermieterfreundlichkeit vorwerfen.

Wenn deine Informationen von deinem Anwalt stammen sollten, dann ist Mietrecht offensichtlich nicht sein Fachgebiet.

Ich zitiere mich mal selbst:

Zitat:


Bevor man hier ne klare Aussage machen kann, müsste man den Vertragsinhalt kennen. Insbesondere der exakte Wortlaut der/einer Quotenklausel, der Schönheitsreparaturen und eine evtl. Endrenovierungsklausel sind wichtig. "In der Regel" <- dieser Satzbestandteil kann z.B. darüber entscheiden, ob die Dame renovieren oder nur besenrein übergeben muss. Endrenovierungsklausel <- i.d.R. unzulässig. usw. usf.

Kennt man den genauen Wortlaut im Vertrag nicht, ist alles ein Stochern im Nebel und keine klare Aussage möglich.

(Zitat von: Papa76)



trober
Zitat:

ganz anders ist es bei Raucherwohnungen .
stark verrauchte (nikotin) Wohnungen müssen gestrichen werden da dies ein glaube ein schaden ist .

(Zitat von: Matthias_P)




Musste ich zB nicht machen. Habe über 3 Jahre in der Wohnung gewohnt, beim Abhängen der Bilder hat man deutlich einen Farbunterschied zwischen der unbedeckten/bedeckten Wand feststellen können. War aber egal... Wurde dafür eh um einen Teil der Miete geprellt, also ja.


Zitat:


Selbst der Mieterbund schreibt, dass bestimmte Klauseln durchaus wirksam vereinbart sein können. Und dem kann man nun wirklich keine Vermieterfreundlichkeit vorwerfen.

(Zitat von: Papa76)




Aber doch nicht wenn die Klausel gegen bestehendes Recht verstößt...? Dann bräuchte man sich ja nicht an Gesetze halten wenn diese durch in einem Vertrag vereinbarte Klauseln ausgehebelt werden.
Papa76
Zitat:


Zitat:



Selbst der Mieterbund schreibt, dass bestimmte Klauseln durchaus wirksam vereinbart sein können. Und dem kann man nun wirklich keine Vermieterfreundlichkeit vorwerfen.

(Zitat von: Papa76)




Aber doch nicht wenn die Klausel gegen bestehendes Recht verstößt...? Dann bräuchte man sich ja nicht an Gesetze halten wenn diese durch in einem Vertrag vereinbarte Klauseln ausgehebelt werden.

(Zitat von: trober)




Wenn eine Klausel gegen (derzeit) geltendes Recht verstößt, kann man die natürlich nicht wirksam vereinbaren. Was anderes habe ich aber auch nicht geschrieben!?