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T H E M A     R Ü C K B L I C K
pachanga
Hauptthema:
Hi Leute, weiss jemand von euch wie die Rechtslage in Deutschland ist wenn wer auf meinen Hof kommt und an meine Autos diese "Achmets Kaufkarten..ich kaufe alles ob Motorschaden usw usw usw" hängt ? Zaun ist ja drum aber ich erwuesche den nie. Zumal ich mehrere Autos besitze und 2 sind nicht angemeldet stehen aber auf einem Hof der umzaeunt ist. !

Gruss
knax
Paragraph 123 StGB - Hausfriedensbruch.

Ich weiß ja nicht, aber da das nur auf Antrag verfolgt wird würde ich mal mit so einer Karte zur Polizei gehen und Anzeige erstatten.

Denke ich mal, ansonsten - organisier Dir einen scharfen Hund :-)
aeneon
ich habe mindestens jeden 2 tag eine dran.
als ich meine tür getauscht und zerlegt habe, lagen locker 10-15 karten unten in der tür drin.....
aeneon
das wichtigste hatte ich vergessen..... du kannst die anzeigen. installier eine autokamera und fertig.

urteil vom olg düsseldorf

Visitenkarten-Werbung von Gebrauchtwagenaufkäufern an Autos nur nach Genehmigung erlaubt


Werbung stellt genehmigungspflichtige Sondernutzung dar - Gericht verhängt Geldbuße in Höhe von 200,- Euro
Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Verteilung von Handzetteln in Form von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken zu gewerblichen Zwecken durch Befestigung der Karten an parkende Autos auf einem öffentlichen Parkplatz als Sondernutzung angesehen werden könne.

Amtsgericht verhängte Geldbuße
Das Amtsgericht Moers hatte dies so beurteilt und gegen einen Betroffenen, der keine entsprechende Genehmigung hatte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW eine Geldbuße in Höhe von 200, - Euro verhängt. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das OLG Düsseldorf.

OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung des AG Moers
Das OLG verwarf das Rechtsmittel und führte aus, dass nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW ordnungswidrig handele, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt. Gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW sei die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedürfe.
Gemeingebrauch i.S.d. § 14 Abs. 1 StrWG NRW liege nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt werde. Diese Zweckbindung des Gemeingebrauchs sei diesem immanent. Kein Gemeingebrauch liege vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 StrWG NRW). Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung sei danach der Zweck der Straßenbenutzung, führte das OLG aus.
Die Zweckbestimmung des öffentlichen Parkplatzes beinhalte den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs. Die Zweckbestimmung werde nicht durch den Umstand, dass der Platz zum Abstellen von Personenkraftwagen dient, in Richtung auf eine vermeintlich zulässige mittels Anbringens von Handzetteln erfolgende Werbung für einen Gebrauchtwagenhandel erweitert.

Wird der Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, liegt kein Gemeingebrauch vor
Die Grenzen des Gemeingebrauchs werden in aller Regel überschritten, wenn öffentlicher Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, führte das OLG Düsseldorf weiter aus.

Genehmigungspflichtige Sondernutzung
Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stelle eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgehe und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken diene.

Erhöhter Reinigungsaufwand
Überdies führe die Befestigung von Werbekärtchen an die parkenden Fahrzeuge, wofür im Übrigen keine Zustimmung der jeweiligen verantwortlichen Fahrzeugführer vorliegt oder ohne Weiteres unterstellt werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen und damit zu Beeinträchtigungen wegen des erhöhten Reinigungsaufwands.
pachanga
Sehr toll danke aeneon. Dann wollen wir die Karten am Wochenende mal meinem Rechtsanwalt übergeben. Hat der wenigstens was Zutun.
mb100
Und wenn Du beim Anwalt warst, dann poste bitte mal, was der so gesagt hat.

Ich vermute: wenn der nicht zu den Anwälten gehört, die zwar die Zeit haben zum Golfspielen, sich aber weder Mitgliedsbeitrag noch Greenfee leisten können, wird er sagen: "Ist zwar traumhaft schön, aber gehen Sie am besten mit dem Zeug zur Polizei und melden die Angelegenheit (absichtliche Vermeidung des Wortes "anzeigen"...).

Der Punkt ist der: wirklich helfen kann Dir der Anwalt net. Außer den ganzen Sums mal durchprüfen - aber das kostet. Und das würd ich erst machen, wenn die Polizei sagt: "Legens halt die Dinger in Ablage rund ab." Oder ist sonst noch was passiert? Hat der Visitenkarten-Typ Dir die Tulpen plattgetreten? Die Einfahrt versaut? Das Auto verkratzt?
Weil so spontan seh ich nämlich keinen Anspruch für nen Schadenersatz oder ähnliches.

Zum Thema "Hausfriedensbruch" sei gesagt, dass der m.E. ein wenig wackelt - und von den örtlichen Gegebenheiten abhängt. Also beispielsweise : ist die Einfahrt offen? Ist der Zaun ununterbrochen? Wie ist die Gartentür gestaltet usw.? Weil entscheidend ist dahingehend auch, dass die Gestaltung des Grundstücks zeigt, dass Fremde nicht aufs Grundstück sollen.

Zu aneons Beitrag: Dazu muss natürlich gesagt werden, dass die von ihm dargestellte Rechtslage grundsätzlich nur in NRW anwendbar ist - schon weil er NRW-Gesetze ins Spiel brachte. Und wir eh kein Case Law haben. Die Urteile von Gericht A also grundsätzlich nicht für Gericht B bindend sind. Allerdings reagiert man auch in anderen Bundesländern und Gerichten ähnlich zickig wie bei dem Thema. Ich seh also auch gute Chancen, dass ordnungsrechtlich "was geht".