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T H E M A     R Ü C K B L I C K
FourbE
Hauptthema:
hallo freunde

und zwar ist mir gerade der vorhang von der decke gekommen ... und zwar wollte ich nur das fenster kippen und dabei erwischte ich leider den vorhang leicht und hab dann mit wirklich wenig kraft das ding samt der führung runter gerissen
die führung des vorhangs ist nicht fest geschraubt gewesen sondern geklebt ... hab ich echt noch nie gesehen sowas ... und dabei ging auch ein stück der tapete mit ab

da ich mieter bin ist meine frage ob ich in solchen fällen den vermieter anrufen muss/soll da das mit der abgerissenen tapete eben etwas komisch aussieht und ich keinen streß haben will wenn ich in nem halben jahr wieder ausziehe ... ansonsten würd ich das ding schon hinschrauben
Matthes3302
schraubs an und machs wie es vorher war
LatteBMW
Im Mietvertrag steht bestimmt eh, das Du Reparaturarbeiten bis zu einer bestimmten Preisklasse selber machen mußt. Daher, Farbe drüber, festschrauben, fertig.
FourbE
ja so miet sachen sind für mich total unerforschtes land ^^ deswegen frag ich lieber

is halt blöd das da tapete mit runter gekommen ist weil jetz die textur in der decke fehlt aber is ja schon geil das das ding festgeklebt war :D wahnsinn
z4 Racer
Mach Farbe drüber und schraub es an. Die Stange wird wohl noch vom Vormieter gewesen sein , sowas macht ein Vermieter eigentlich nicht dran, außer die Wohnung ist vollmöbiliert vermietet.
Und wenn du Ausziehst brauchst du heutzutage die Wohnung nicht mehr renovieren wie früher , natürlich muß man für gravierende Schäden aufkommen , aber was du da hast, ist ja garnichst.
Matthes3302
nimm ne rollo und hau bissel farbe unter und auf die tapete . dann klebts wieder
Papa76
Zitat:



Und wenn du Ausziehst brauchst du heutzutage die Wohnung nicht mehr renovieren wie früher , natürlich muß man für gravierende Schäden aufkommen , aber was du da hast, ist ja garnichst.


(Zitat von: z4 Racer)




Miiiiiiieeeeeep. Falsch.

Das was du schreibst, ist absolut unzutreffend und kann im Zweifel für den Mieter mal eben Kosten im vierstelligen Bereich nach sich ziehen. Von daher wäre ich mit solchen pauschalen Aussagen eher vorsichtig. Weißt du wieviele verschiedene Klauseln es zu Schönheitsreparaturen gibt? Nein? Ich auch nicht. Ich kann dir aber sagen, dass ein einziges Wort darüber entscheiden kann, ob ein Mieter den Pinsel schwingen muss oder nicht. Und es gibt sehr wohl diverse Ouotenregelungen, Abgeltungsklauseln oder Fristenpläne die einer rechtlichen Prüfung standhalten und den Mieter verpflichten, die Wohnung renoviert zu übergeben (oder eben die anteiligen Kosten zu tragen).

Ich könnte dir jetzt unzählige BGH-Urteile zitieren und die entsprechenden Klauseln dazu, die vom BGH zu prüfen waren. Das würde aber den Rahmen sprengen.

Und zum eigentlichen Thema:

Machs wie Latte schon geschrieben hat und gut is.

Bearbeitet von: Papa76 am 27.05.2011 um 20:45:00
E36Chris
Kann ich nur bestätigen mit den Schönheitsfehlern von meinem vorredner

Steht auch bei mir im Vertrag drinnnen. Ist auch so ne stafflung mit ab 4 Monaten ab 12 monaten, etc.

was man alles machen muss wenn man nicht sorgsam umgeht

aber ich sag mal so ich verdreck die wand nicht und wenn mal wo was schwarzes ist kann man ja weiß drüber streichen

bei ner tappizierung ist dasn bisschen aufwendiger :-)

Naja einfach mal abwarten was der vermieter beim auszug sagt/sieht. Evtl. kannst ja die tapete wieder festkleben?! wenn sie nicht arg beschädigt ist

mfg.
z4 Racer
Zitat:


Zitat:



Und wenn du Ausziehst brauchst du heutzutage die Wohnung nicht mehr renovieren wie früher , natürlich muß man für gravierende Schäden aufkommen , aber was du da hast, ist ja garnichst.


(Zitat von: z4 Racer)




Miiiiiiieeeeeep. Falsch.

Das was du schreibst, ist absolut unzutreffend und kann im Zweifel für den Mieter mal eben Kosten im vierstelligen Bereich nach sich ziehen. Von daher wäre ich mit solchen pauschalen Aussagen eher vorsichtig. Weißt du wieviele verschiedene Klauseln es zu Schönheitsreparaturen gibt? Nein? Ich auch nicht. Ich kann dir aber sagen, dass ein einziges Wort darüber entscheiden kann, ob ein Mieter den Pinsel schwingen muss oder nicht. Und es gibt sehr wohl diverse Ouotenregelungen, Abgeltungsklauseln oder Fristenpläne die einer rechtlichen Prüfung standhalten und den Mieter verpflichten, die Wohnung renoviert zu übergeben (oder eben die anteiligen Kosten zu tragen).

Ich könnte dir jetzt unzählige BGH-Urteile zitieren und die entsprechenden Klauseln dazu, die vom BGH zu prüfen waren. Das würde aber den Rahmen sprengen.

Und zum eigentlichen Thema:

Machs wie Latte schon geschrieben hat und gut is.

Bearbeitet von: Papa76 am 27.05.2011 um 20:45:00

(Zitat von: Papa76)




Ich glaube du bist ein Vermieter!
Meine Info ist:
Der BGH hat am 12. September 2007 entschieden, dass eine isolierte, formularmäßige Endrenovierungsklausel in Wohnraummietverträgen auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unwirksam sei. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, da sie den Mieter verpflichte, die Wohnung unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben

Jeep
E36Chris
Zitat:


Zitat:


Zitat:



Und wenn du Ausziehst brauchst du heutzutage die Wohnung nicht mehr renovieren wie früher , natürlich muß man für gravierende Schäden aufkommen , aber was du da hast, ist ja garnichst.


(Zitat von: z4 Racer)




Miiiiiiieeeeeep. Falsch.

Das was du schreibst, ist absolut unzutreffend und kann im Zweifel für den Mieter mal eben Kosten im vierstelligen Bereich nach sich ziehen. Von daher wäre ich mit solchen pauschalen Aussagen eher vorsichtig. Weißt du wieviele verschiedene Klauseln es zu Schönheitsreparaturen gibt? Nein? Ich auch nicht. Ich kann dir aber sagen, dass ein einziges Wort darüber entscheiden kann, ob ein Mieter den Pinsel schwingen muss oder nicht. Und es gibt sehr wohl diverse Ouotenregelungen, Abgeltungsklauseln oder Fristenpläne die einer rechtlichen Prüfung standhalten und den Mieter verpflichten, die Wohnung renoviert zu übergeben (oder eben die anteiligen Kosten zu tragen).

Ich könnte dir jetzt unzählige BGH-Urteile zitieren und die entsprechenden Klauseln dazu, die vom BGH zu prüfen waren. Das würde aber den Rahmen sprengen.

Und zum eigentlichen Thema:

Machs wie Latte schon geschrieben hat und gut is.

Bearbeitet von: Papa76 am 27.05.2011 um 20:45:00

(Zitat von: Papa76)




Ich glaube du bist ein Vermieter!
Meine Info ist:
Der BGH hat am 12. September 2007 entschieden, dass eine isolierte, formularmäßige Endrenovierungsklausel in Wohnraummietverträgen auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unwirksam sei. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, da sie den Mieter verpflichte, die Wohnung unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben

Jeep

(Zitat von: z4 Racer)




@z4 Racer: Also ich bin Mieter und bei mir steht auch die Klausel mit den Schönheitsfehlern wie oben beschrieben drinnen. Muss das nach deiner Meinung nach nicht gemacht werden? Bist du selbst Vermieter/Mieter oder woher weißt du das?

Würd mich echt interessieren hab zwar nicht unbedingt vor dass ich in der Nächsten Zeit ausziehen werde, aber wenns mal soweit ist, ist es nicht schlecht bescheid zu wissen, weil man ja die normalen abnutzungerscheinungen nicht vermeiden kann (Teppich, etc.)

Mfg. Chris
Bruderchorge
Also meines Wissens nach, also ohne Gewähr, kenne aber jemanden der aus der Branche kommt, ist zu differenzieren, eine generelle Renovierungsklausel ist schwammig, beispielsweise ist es schwachsinnig, eine weiße Wohnung, nach 6 Monaten Mietzeit, wieder neu zu streichen, wenn keine abnormale Abnutzung stattgefunden hat, zB extremes Rauchen etc, darauf bezieht sich die "formularmäßige Endrenovierungsklausel".

Wohnt man nun schon 10 Jahre dort und es sind naturgemäße Abnutzungen vorhanden, sind diese, je nach Vertrag, instandzusetzen.
z4 Racer
Zitat:


Zitat:


Zitat:


Zitat:



Und wenn du Ausziehst brauchst du heutzutage die Wohnung nicht mehr renovieren wie früher , natürlich muß man für gravierende Schäden aufkommen , aber was du da hast, ist ja garnichst.


(Zitat von: z4 Racer)




Miiiiiiieeeeeep. Falsch.

Das was du schreibst, ist absolut unzutreffend und kann im Zweifel für den Mieter mal eben Kosten im vierstelligen Bereich nach sich ziehen. Von daher wäre ich mit solchen pauschalen Aussagen eher vorsichtig. Weißt du wieviele verschiedene Klauseln es zu Schönheitsreparaturen gibt? Nein? Ich auch nicht. Ich kann dir aber sagen, dass ein einziges Wort darüber entscheiden kann, ob ein Mieter den Pinsel schwingen muss oder nicht. Und es gibt sehr wohl diverse Ouotenregelungen, Abgeltungsklauseln oder Fristenpläne die einer rechtlichen Prüfung standhalten und den Mieter verpflichten, die Wohnung renoviert zu übergeben (oder eben die anteiligen Kosten zu tragen).

Ich könnte dir jetzt unzählige BGH-Urteile zitieren und die entsprechenden Klauseln dazu, die vom BGH zu prüfen waren. Das würde aber den Rahmen sprengen.

Und zum eigentlichen Thema:

Machs wie Latte schon geschrieben hat und gut is.

Bearbeitet von: Papa76 am 27.05.2011 um 20:45:00

(Zitat von: Papa76)




Ich glaube du bist ein Vermieter!
Meine Info ist:
Der BGH hat am 12. September 2007 entschieden, dass eine isolierte, formularmäßige Endrenovierungsklausel in Wohnraummietverträgen auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unwirksam sei. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, da sie den Mieter verpflichte, die Wohnung unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben

Jeep

(Zitat von: z4 Racer)




@z4 Racer: Also ich bin Mieter und bei mir steht auch die Klausel mit den Schönheitsfehlern wie oben beschrieben drinnen. Muss das nach deiner Meinung nach nicht gemacht werden? Bist du selbst Vermieter/Mieter oder woher weißt du das?

Würd mich echt interessieren hab zwar nicht unbedingt vor dass ich in der Nächsten Zeit ausziehen werde, aber wenns mal soweit ist, ist es nicht schlecht bescheid zu wissen, weil man ja die normalen abnutzungerscheinungen nicht vermeiden kann (Teppich, etc.)

Mfg. Chris

(Zitat von: E36Chris)




Schau mal hier Chris ,hoffe der Link funkts.

Link
Timmiii
Also bei mir gibts keine Klausel, wenn was kaputt ist oder nicht geht oder ich nen 5000E parkett boden will soll ich bescheid sagen und dann wird für alles ne Lösung gefunden.

Alles was halbwegs erklärbar ist das man das nicht mutwillig zerstört hat sagte mein Vermieter zu mir " das reparier ich dann halt ist doch normal das irgendwas mal ist".

Meine Vormieterin war wohl starke Raucherin, für Lärm bekannt und hat auch ab und an mal bischen später bezahlt. Schäden (die ich noch mitgekriegt habe, wer weis was der vorher schon alles gemacht hat) Waschbecken und Duschkabine ersetzt, küche und flur pvc boden verlegt weil die alten viele Löcher hatten, Wohnungstür Schlossleiste weggerissen (tür mitm fuss aufgemacht).

Nichts haben die von der verlangt nur EINS: als sie ausziehen wollte durfte sie ohne Frist sofort wie sie es schaffte verschwinden, ohne noch die 3 monate zu bezahlen hauptsache die war weg.

Für solchen Bürokraten Mist haben meine Vermieter keine Lust und keine Zeit, und ich glaube auch genügend Geld um auf manche Beträge wohwollend zu verzichten.

Und wegen dem Ersteller, ich würd das entweder wieder hinkleben oder a sauberes Loch bohren und anschrauben, und je nach optik a Farbe draufmachen.

Bearbeitet von: Timmiii am 28.05.2011 um 10:39:29
Papa76
Zitat:


Ich glaube du bist ein Vermieter!
Meine Info ist:
Der BGH hat am 12. September 2007 entschieden, dass eine isolierte, formularmäßige Endrenovierungsklausel in Wohnraummietverträgen auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unwirksam sei. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, da sie den Mieter verpflichte, die Wohnung unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben

Jeep

(Zitat von: z4 Racer)




Du solltest dann aber auch die entscheidenden Textpassagen mitzitieren. In diesem Fall:

... unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben ...

Das ist nämlich ganz entscheidend. Die verhandelte Klausel ließ einem Mieter keine Wahl. Bei Auszug musste renoviert werden. Egal wann das letzte Mal gepinselt wurde. Wie Bruderchorge aber schon schrieb, ist es schwachsinnig, eine frisch renovierte Wohnung beim Auszug ein halbes Jahr später erneut renovieren zu müssen. Eine gültige Renovierungsklausel ist heute deshalb so formuliert, dass der Renovierungsbedarf vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängig gemacht wird. Ein Fristenplan ebenso. So kleine Zusätze wie "In der Regel sind Schönheitsreparaturen nach Ablauf folgender Zeiträume fällig: In Küchen, Bädern ..., Lässt der tatsächliche Zustand der Mietsache eine Verlängerung der Fristen zu oder erfordert er eine Verkürzung ..." lassen aus einer vormals unwirksamen Vereinbarung eine wirksame werden. Auch zwischen "fachgerecht" und "durch einen Fachmann" ist ein entscheidender Unterschied.

Wenn du dich mit der Sache etwas intensiver beschäftigst wirst du feststellen, dass die allermeisten gekippten Klauseln starre Fristen enthielten.

Des Weiteren muss man zwischen formularmäßen und individualvertraglichen Vereinbarungen unterscheiden. usw usf.

Zitat:


Ich glaube du bist ein Vermieter!
(Zitat von: z4 Racer)




Das ist sicher nicht von Nachteil, wenn man sich zum Thema äußert. Insbesondere dann, wenn man Tips so endgültig formuliert wie du, dass man grundsätzlich nicht mehr renovieren muss.
E36Chris
Gut jetzt weiß ich wenigstens ein bisschen bescheid, genaueres sieht man eigentlich erst wenn man auszieht.

Ich glaube ja dass mein Vermieter keinen stress machen wird da ich ja nichts verschmutze, nicht rauche oder tiere habe die was kaputt machen könnten.

Aber schon mal gut ein bisschen bescheid zu wissen was bei anderen so loß ist und was die machen müssen

mfg. Chris