Für das Anbringen von Aufklebern auf die Frontscheibe gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Gesamtfläche ALLER auf der Scheibe befestigten Aufkleber darf 0,1m² nicht überschreiten. Hier werden auch Maut-, Umweltplaketten u.ä. mitgezählt.
2. Es darf nicht mehr als 25% der Scheibenfläche beklebt sein. (dürfte wegen 1. in den seltensten Fällen zum Tragen kommen.)
3. Die Scheibeneinfassung muß von Aufklebern frei bleiben.
4. Die Freie Sicht (gemäß §35b Abs. 2 Satz 1 StVZO) muß gewährleistet sein.
Punkt 4 ist auf jeden Fall dann dann gewährleistet, wenn die Unterkante des Aufklebers oberhalb des sog. Augenpunktes liegt.
Der Augenpunkt liegt senkrecht 700mm über dem in Mittelstellung befindlichen unbelasteten Fahrersitz. Die Senkrechte ist in einem Abstand von 130mm von der Vorderkante der Rückenlehne auf der Mittellinie des Sitzes zu errichten.
Grundlage dieser Regelung ist die Verkehrsblattveröffentlichung vom 2.10.1986 Seite 557.
Wer dies gerne schriftlich haben möchte, der kann sich einen Blendstreifen des Herstellers DISPO besorgen, diesem liegt eine allgemein gehaltene Bestätigung bei, aus der die oben gemachten Angaben hervorgehen.
z.B. hier:
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