Hallo,
wollte nur mal wissen was ihr von dem folgendem Sachverhalt haltet.
Also wollte mir letztens bei eBay H1 Scheinwerfer für meinen e36 mit Linse ersteigern. Leider habe ich mein höchstes Gebot bereits abgegeben als ich auf den Fotos (Link ist unten) sah das einige der Abdeckungen auf der Rückseite dewr Scheinwerfer fehlten. Natürlich habe ich sofort dem Händler geschrieben und er antwortete mir, das wirklich nur eine vorhanden wäre. Davon war aber leider nix in der Beschreibung zu lesen etc. Also war ich nun höchstbietender und blieb dies auch bis Auktionsende.
Daraufhin habe ich dem Händler noch eine Mail geschrieben und ihn darum gebeten die Transaktion abzubrechen, da mir die Scheinwerfer nur komplett was bringen und diese natürlich nicht der Beschreibung entsprachen. Dieser Händler bestand jedoch auf die Bezahlung der Ware.
Jetzt habe ich noch eine Erinnerung aus dem Wirtschaftsunterricht in der es um Irrtum ging. Also habe ich mich auf die Suche gemacht und bin fündig geworden. Im § 119 Abs. 2 BGB geht es um Eigenschaftsirrtum, genau das was in diesem Fall zu trifft.
Die schrieb ich dem Händler und er willigte ein und versprach mir plötzlich, mir alle vier Abdeckungen beizulegen. Wenn das nicht geschiet werde ich denn Fall als arglistige Täuschung eBay melden, war meine Antwort auf seine Mail.
Was denkt ihr, ist doch echt ne sauerei wenn Waren als funktionsfähig beschrieben werden aber nicht funktionsfähig sind, da diese ja nur funktionsfähig sind wenn sie komplett sind.
Ich kaufe ja auch kein Fahrbereites Auto und bekomme dann nur drei Räder dazu.
eBay LinkMFG
Bearbeitet von: KoJack am 03.08.2010 um 07:38:01