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theblade
Hauptthema:
also in Wiki habe ich folgendes gefunden:

Zitat:

"Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt oder durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher. Letzteres kann Zeit sparen, da der Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung betreiben kann. "




D.h. auf gut deutsch das, wenn es übers Amt läuft, es zwar lange dauert dafür nix weiter kostet (?) oder wenn man selber ein Gerichtsvollzieher beauftragt, schnell geht aber auch wieder Kosten verursacht? wenn ja, in welcher Höhe wäre das?

Mhh hab jetzt ne Weile im Netz recherchiert. Trotzdem weis ich nicht was jetzt nun sinnvoller ist und was da für Kosten noch auf einen zukommen (können)

Bearbeitet von: theblade am 23.02.2010 um 00:18:33
Old Men
Wenn du von einem Gläubiger Geld eintreiben willst, brauchst du, wie schon geschrieben, einen Volstreckungsbescheid. Dieser wird meistens von deinem Anwalt am Gericht beantragt. Alle anfallenden Kosten sind für dich unerheblich, da diese Kosten alle vom Gläubiger übernommen werden müssen. Die Kosten für den Gerichtsvollzieher richten sich immer nach der Höhe des Betrages. Egal welcher Gerichtsvollzieher die Eintreibung übernimmt. Es gibt, weil wir hier in Deutschland alles fein geregelt haben, REGELSÄTZE.
theblade
ein Vollstreckungsbescheid liegt bereits vor.

Man kann ankreuzen dass das Gericht die Zustellung übernehmen soll oder man es selber veranlasst durch einen Gerichtsvollzieher.

Hast du dich hier vertippt? du meintest sicher Schuldner:

Zitat:


Alle anfallenden Kosten sind für dich unerheblich, da diese Kosten alle vom ??Gläubiger?? übernommen werden müssen.

(Zitat von: Old Men)




Zitat:


Die Kosten für den Gerichtsvollzieher richten sich immer nach der Höhe des Betrages. Egal welcher Gerichtsvollzieher die Eintreibung übernimmt. Es gibt, weil wir hier in Deutschland alles fein geregelt haben, REGELSÄTZE.

(Zitat von: Old Men)




und wo kann man nachschauen / nachfragen damit man in etwa abschätzen kann wieviel auf einem selbst(?) bzw auf dem Schuldner zukommen?

edit: ahh okay. paar zahlen gefunden. Aber ob ich das Amt oder ich selber einen Gerichtsvollzieher beauftrage kommen kosten auf MICH zu ? sehe da nicht ganz durch ...

Bearbeitet von: theblade am 23.02.2010 um 00:40:52
Old Men
Sorry, ich meinte Schuldner. Der Gerichtsvollzieher ist für dich Kostenfrei. Wie hoch die Kosten sind, kann ich nicht sagen. Dafür gibt es eine Tabelle. Am besten mal bei einem Gerichtsvollzieher nachfragen, kostet auch nichts.
Old Men
www.ra-kotz.de/gerichtsvollzieher.htm - Versuche es mal hier. Da werden einige Zahlen genannt. Ob es dir weiterhilft kann ich nicht sagen. Sonst aber mal bei GOOGLE suchen unter WWW. Gerichtsvollzieher.de
lowspot
Die Kosten für einen Vollstreckungsbescheid belaufen sich auf ca 50€ und man beantragt das am örtlichen Amtsgericht. Hierzu nimmt man ALLE erforderlichen Unterlagen mit, aus denen hervorgeht, dass man auch einen Anspruch darauf hat mit. Anschließend unterschreibt man den Antrag - den Rest erledigt der "Vollstrecker"

Ich habe das 2004 währens meiner Selbständigkeit auch schon zwei mal beantragt.

Gruß
E36_320_touring
Zitat:


Sorry, ich meinte Schuldner. Der Gerichtsvollzieher ist für dich Kostenfrei. Wie hoch die Kosten sind, kann ich nicht sagen. Dafür gibt es eine Tabelle. Am besten mal bei einem Gerichtsvollzieher nachfragen, kostet auch nichts.

(Zitat von: Old Men)




das stimmt so nicht ganz im zivilrechtrechtlichen ist es so dass du als gläubiger beim vollzieher in vorleistung gehst dieser versucht dann diese kosten als verfahrenskosten mit beim gläubiger einzutreiben. solltedie pfändung etc fruchtlos bleiben bleibst du auf den kosten sizten meine es sind um die 100 euro pro auftrag.

mfg
theblade
Zitat:


Die Kosten für einen Vollstreckungsbescheid belaufen sich auf ca 50€ und man beantragt das am örtlichen Amtsgericht. Hierzu nimmt man ALLE erforderlichen Unterlagen mit, aus denen hervorgeht, dass man auch einen Anspruch darauf hat mit. Anschließend unterschreibt man den Antrag - den Rest erledigt der "Vollstrecker"

Ich habe das 2004 währens meiner Selbständigkeit auch schon zwei mal beantragt.

Gruß

(Zitat von: lowspot)




achso?! unterlagen muss man auch noch dabeifügen? steht aber auf dem VB nicht drauf! o.O

sind es dann um die 50€oder, wie 320_touring schreibt, um die 100€? Frage deshalb ob es sinnvoll ist gutes Geld dem schlechten nachzuwerfen?! da ich nicht weis ob es bei dem Schuldner überhaupt was zu holen gibt. (Schuldnerbetrag beläuft sich auf gute 700öcken)

Bearbeitet von: theblade am 23.02.2010 um 09:30:38
Stefan177
Zitat:


Alle anfallenden Kosten sind für dich unerheblich, da diese Kosten alle vom Gläubiger übernommen werden müssen.
(Zitat von: Old Men)




Soweit die Theorie... ^^ In der Praxis siehts oft anders aus.
lowspot
Bei Vollstreckung hast Du einen rechtskräftigen Titel den Du 30 Jahre einfordern kannst.
Ob es Sinn macht oder nicht liegt ganz bei Dir.

Das vorgelegte Geld (es waren damals 50€ für alle Kosten) bekommst Du natürlich auch wieder - vorrausgesetzt der Schuldner kommt in den nächsten 30 Jahren wieder zu Geld.

Du kannst die Schuld auch einem Inkassobüro verkaufen.
Bekommst zwar etwas weniger aber dafür geht es wesentlich schneller:-)
b-mw-323
dieses verfahren nennt sich gerichtliches mahnverfahren, darunter findest du im internet sicherlich mehr infos wie das genau abläuft das verfahren. beantragen tust du das beim zuständigen amtsgericht, es dauert aber bis du einen vollstreckungsbescheid hast
theblade
alles schon gelaufen. Vollstreckungsbescheid muss nur noch abgeschickt werden. Naja werde nachher mal mitn Anwalt telefonieren (u.a. wegen nem anderen Vorgang). werde ihm in dem Zuge gleich mal darauf anhauen da die Gerichtsvollzieher-Kostenübersicht ja doch sehr allgemein aufgeführt ist.
Papa76
Zitat:


Wenn du von einem Gläubiger Geld eintreiben willst, brauchst du, wie schon geschrieben, einen Volstreckungsbescheid. Dieser wird meistens von deinem Anwalt am Gericht beantragt. Alle anfallenden Kosten sind für dich unerheblich, da diese Kosten alle vom Gläubiger übernommen werden müssen. Die Kosten für den Gerichtsvollzieher richten sich immer nach der Höhe des Betrages. Egal welcher Gerichtsvollzieher die Eintreibung übernimmt. Es gibt, weil wir hier in Deutschland alles fein geregelt haben, REGELSÄTZE.

(Zitat von: Old Men)




Die Kosten der Vollstreckung sind sehr wohl erheblich für den Gläubiger. Bleibt die Vollstreckung beim Schuldner ergebnislos, bleiben die Kosten beim Gläubiger hängen.


Zitat:


Die Kosten für einen Vollstreckungsbescheid belaufen sich auf ca 50€ und man beantragt das am örtlichen Amtsgericht. Hierzu nimmt man ALLE erforderlichen Unterlagen mit, aus denen hervorgeht, dass man auch einen Anspruch darauf hat mit. Anschließend unterschreibt man den Antrag - den Rest erledigt der "Vollstrecker"

Ich habe das 2004 währens meiner Selbständigkeit auch schon zwei mal beantragt.

Gruß

(Zitat von: lowspot)




Das ist nicht richtig. Ein Mahnverfahren kann ich ganz normal online bei online-mahnantrag.de veranlassen. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben, wegschicken, fertig. Kosten im günstigsten Fall 23 Euro + 1,45 Euro Porto. Man muss auch keine Berechtigung der Forderung nachweisen oder sonst was. Das Gericht prüft bei Erhalt lediglich die formale Richtigkeit des Antrages, nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung.

@theblade

In den Kosten des Mahnverfahrens sind die Kosten bis zum vollstreckbaren Titel schon enthalten. Auch die Kosten der Zustellung von Amts wegen sind bereits in den Kosten des Mahnverfahrens drin.

Willst du vom GV zustellen lassen, wird dir der Titel übersandt und du kannst dann den GV beauftragen. Erst wenn du den GV mit der Zwangsvollstreckung beauftragst kostet das dann wieder. Üblich ist aber die Zustellung von Amts wegen. Eine Zustellung durch den GV ist eher unüblich. Hab ich z.B. noch nie gemacht.


theblade
hey papa76, so wie du e beschrieben hast, über mahnverfahren online, hab ichs gemacht :)

23€ + porto bisher. gut, dann werde ich den VB per Amts wegen zukommen lassen. Aber was passiert dann? schaltet dann nicht das Amt ein GV ein den ich, bei erfolgloser pfändung(?), bezahlen muss?
lanze
ich hab damit täglich zu tun...arbeite in einem Inkassobüro in verbindung mit Anwaltskanzlei

zum grundablauf:
Gläubiger kann mahnen, muss er nicht mehr.
nachdem 34 tage verzugsfrist abgelaufen sind schreibe ich die 1. mahnung, dann 1 1/2 wochen später die 2. dann die dritte dann wird mit dem Gläubiger rücksprache gehalten und der Mahnbescheid beantragt.
dauert wieder ne weile, Vollstreckungsbescheid und vollmacht. wenn der Gerichtsvollzieher nichts pfänden kann muss der sch. ev ablegen.
wenn er vorher schon ev hatte dann kannste nen haft/strafbefehl stellen usw.
titulierte summen sind 30 jahre vollstreckbar.
gerichtskosten müssen für uns vom Gläubiger vorgestreckt werden, werden aber zurück erstattet.

übertriebenes beispiel aber wirklich passiert..
wegen ner 400,- forderung wurde das haus des schuldners mit ewigem hin und her zwangsversteigert. bitter aber wahr.

also wenn nen titel hast kannste den kerl 30 jahre lang am arsch kriegen und in insolvenz treiben

da überlegen die meisten 2mal ob sie nicht doch bezahlen :)
theblade
aha. da du ja dann an der quelle bist: was streicht ihr dann nach abschluß zb den von dir genannen 400,- ein?
Papa76
Zitat:


hey papa76, so wie du e beschrieben hast, über mahnverfahren online, hab ichs gemacht :)

23€ + porto bisher. gut, dann werde ich den VB per Amts wegen zukommen lassen. Aber was passiert dann? schaltet dann nicht das Amt ein GV ein den ich, bei erfolgloser pfändung(?), bezahlen muss?

(Zitat von: theblade)




Nein. Du musst den GV mit der Vollstreckung beauftragen, erst dann wird der GV tätig und es fallen wieder Kosten an. Beautragst du es nicht, rührt der GV keinen Finger. Wenn du weißt, dass der Schuldner im Moment mittellos ist oder sein Einkommen oder Vermögen sowieso unter der Pfändungsfreigrenze liegt, kannst du den Titel auch erstmal 1 oder zwei Jahre liegen lassen. Ist ja eh 30 Jahre vollstreckbar. Und deine Forderung ist sowieso mit 5% über Basiszinssatz verzinst. Vorausgesetzt du hast den Mahnbescheid richtig ausgefüllt. Und 5% über Basiszinssatz bekommst du bei keiner Bank.

Je nachdem was du beauftragst, beeinflusst das die Kosten. Willst du zum Beispiel bei erfolgloser Pfändung die eidesstattliche Versicherung abnehmen lassen, kostet das extra. Man kann u.a. auch beauftragen, dass der GV eine richterliche Erlaubnis zur Pfändung bei Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt. Oder den Erlass und Zustellung eines Zahlungsverbots nach §845 ZPO, usw usf.

Unsere Vollstreckungsaufträge umfassen 2 DIN A4 Seiten. Da ist dann aber auch alles mit drin, was machbar ist.

Edit: Bei jeder erfolglosen Pfändung musst du natürlich die Kosten übernehmen.

Bearbeitet von: Papa76 am 24.02.2010 um 08:38:21
lanze
gerichtskosten werden bzw. müssen an uns bezahlt werden, bekommt man aber zurück..also nur vorstrecken.

angenommen deine forderung beträgt 1000,- dann musst du an uns als gebühr/arbeitsaufwand 40,- löhnen und das wars. wir arbeiten ja nicht aus spaß an der freude :)

dann kommen zu deiner forderung verzugszinsen zu deinen gunsten hinzu, momentan bei 8% über basiszins bei privatpersonen
und 10% ü. basisz. bei firmen etc.

dann mahnkosten und inkassokosten. die streichen wir für uns beim schuldner ein.

gerichtskosten werden auch wiedergeholt.

d.h. du musst nur die 40,- aus eigener tasche zahlen, mehr nicht.
lanze
hätte das fast vergessen, wir können auch kontos pfänden....
ist immer sehr lustig wenn schuldner, die nie auf mahnungen reagiert haben, plötzlich freiwillig anrufen und zahlen wollen weils konto eingefroren ist.
Papa76
Zitat:


gerichtskosten werden bzw. müssen an uns bezahlt werden, bekommt man aber zurück..also nur vorstrecken.

angenommen deine forderung beträgt 1000,- dann musst du an uns als gebühr/arbeitsaufwand 40,- löhnen und das wars. wir arbeiten ja nicht aus spaß an der freude :)

dann kommen zu deiner forderung verzugszinsen zu deinen gunsten hinzu, momentan bei 8% über basiszins bei privatpersonen
und 10% ü. basisz. bei firmen etc.

dann mahnkosten und inkassokosten. die streichen wir für uns beim schuldner ein.

gerichtskosten werden auch wiedergeholt.

d.h. du musst nur die 40,- aus eigener tasche zahlen, mehr nicht.

(Zitat von: lanze)




Und was ist wenn der Schuldner nicht pfändbar ist? Zahlt ihr dann dem Gläubiger / Auftraggeber trotzdem die Gerichtskosten zurück und zahlt die aus eurer eigenen Tasche?

Aus welchem Rechtsgrund nehmt ihr bei Verbrauchern / Privatpersonen 8% über Basiszinssatz und bei Unternehmen 10%?
lanze
das ist das risiko, da muss man sich im klaren drüber sein, aber pfändbar ist vieles und nen titel haste mal 30 jahre.

hab mich vertippt, 5% u. 8 %
theblade
mhh ich hoffe wir reden nicht aneinander vorbei ..

Zitat:


Nein. Du musst den GV mit der Vollstreckung beauftragen, erst dann wird der GV tätig und es fallen wieder Kosten an. Beautragst du es nicht, rührt der GV keinen Finger.
(Zitat von: Papa76)




Wozu gibt es dann die Möglichkeit den VB zum Amt zu schicken? wenn dann eh kein GV eingeschaltet wird? Also auf dem VB gibt es 2 Optionen: den vb direkt zum amt schicken oder einen schrieb zugesandt bekommen "um direkt ein gv zu bemühen".

Zitat:


Wenn du weißt, dass der Schuldner im Moment mittellos ist oder sein Einkommen oder Vermögen sowieso unter der Pfändungsfreigrenze liegt, kannst du den Titel auch erstmal 1 oder zwei Jahre liegen lassen. Ist ja eh 30 Jahre vollstreckbar.
(Zitat von: Papa76)




das weis ich leider nicht wie vom Schuldner die derzeitige finanzielle Situation ist!

Was meint ihr eigentlich mit "Titel ist 30 Jahre gültig"? also das was ich jetzt schon zu hause habe der "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides" ???

Warum steht dann auf diesen das man sich innerhalb von 6 monaten zu melden hat?

Zitat:


Und deine Forderung ist sowieso mit 5% über Basiszinssatz verzinst. Vorausgesetzt du hast den Mahnbescheid richtig ausgefüllt.
(Zitat von: Papa76)




Was meinst du damit? Wüsste jetzt nicht das man hätte sowas ankreuzen / hinschreiben konnte.
lanze
kannst dir ne schufa auskunft einholen.
da steht dann ob er EV abgegeben hat, sowie titulierte Saldi, Inkassoanfragen usw.

kostet nicht die Welt und hast ne gute auskunft über den Schuldner
Papa76
Zitat:


mhh ich hoffe wir reden nicht aneinander vorbei ..

Zitat:


Nein. Du musst den GV mit der Vollstreckung beauftragen, erst dann wird der GV tätig und es fallen wieder Kosten an. Beautragst du es nicht, rührt der GV keinen Finger.
(Zitat von: Papa76)




Wozu gibt es dann die Möglichkeit den VB zum Amt zu schicken? wenn dann eh kein GV eingeschaltet wird? Also auf dem VB gibt es 2 Optionen: den vb direkt zum amt schicken oder einen schrieb zugesandt bekommen "um direkt ein gv zu bemühen".

Zitat:


Wenn du weißt, dass der Schuldner im Moment mittellos ist oder sein Einkommen oder Vermögen sowieso unter der Pfändungsfreigrenze liegt, kannst du den Titel auch erstmal 1 oder zwei Jahre liegen lassen. Ist ja eh 30 Jahre vollstreckbar.
(Zitat von: Papa76)




das weis ich leider nicht wie vom Schuldner die derzeitige finanzielle Situation ist!

Was meint ihr eigentlich mit "Titel ist 30 Jahre gültig"? also das was ich jetzt schon zu hause habe der "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides" ???

Warum steht dann auf diesen das man sich innerhalb von 6 monaten zu melden hat?

Zitat:


Und deine Forderung ist sowieso mit 5% über Basiszinssatz verzinst. Vorausgesetzt du hast den Mahnbescheid richtig ausgefüllt.
(Zitat von: Papa76)




Was meinst du damit? Wüsste jetzt nicht das man hätte sowas ankreuzen / hinschreiben konnte.

(Zitat von: theblade)




Weil du bisher nur den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides hast und noch nicht den Vollstreckungsbescheid selbst. Der wird dir zugeschickt, wenn du den Antrag dafür abgeschickt hast. Und diesen Vollstreckungsbescheid den du dann erhälst, nennt man auch Titel. Und der ist 30 Jahre vollstreckbar. Du kannst nur mit dem Titel vollstrecken lassen, nicht mit dem Antrag. klickst du

Der einzige Vorteil der Zustellung durch den GV ist, dass der dann sofort vollstrecken kann. D.h. der Schuldner dürfte dann ziemlich überrascht sein.

Bzgl. der Zinsen hast du nen Fehler beim ausfüllen des Mahnantrags gemacht. Dort kommt irgendwo nen Punkt, wo man nach Erfassen der Hauptforderung weitere Forderungen bzw. einen Zinsanspruch erfassen kann. Diesen Punkt hast du vermutlich übersehen. Je nach Dauer der ganzen Geschichte könnte dir damit ein hübsches Sümmchen entgehen.


Bearbeitet von: Papa76 am 24.02.2010 um 15:21:56
Papa76
Zitat:


kannst dir ne schufa auskunft einholen.
da steht dann ob er EV abgegeben hat, sowie titulierte Saldi, Inkassoanfragen usw.

kostet nicht die Welt und hast ne gute auskunft über den Schuldner

(Zitat von: lanze)




Kann man als Privatperson über eine andere Person ne Anfrage machen?
lanze
wenn du den titel hast schon.
wenn ich nen neuauftrag anlege, also nen neuen fall hole ich akls erstes ne schufa-web auskunft ein um die adresse zu ermitteln etc.
das darf ich ohne schlechtes gewissen, bei kontrollen müssen wir dann aber den entsprechenden fall vorlegen.
sonst könnten wir willkürlich irgendwelche leute abfragen.
geh mal zu nem inkassobüro und frag nach, machen die vllt.
Papa76
Zitat:


wenn du den titel hast schon.
wenn ich nen neuauftrag anlege, also nen neuen fall hole ich akls erstes ne schufa-web auskunft ein um die adresse zu ermitteln etc.
das darf ich ohne schlechtes gewissen, bei kontrollen müssen wir dann aber den entsprechenden fall vorlegen.
sonst könnten wir willkürlich irgendwelche leute abfragen.
geh mal zu nem inkassobüro und frag nach, machen die vllt.

(Zitat von: lanze)




Klar, sofern ich Vertragspartner der Schufa bin. Dass man als Privatperson auf Grund eines Titels ne Auskunft über ne andere Person einholen kann wäre mir neu.
theblade
Zitat:


Weil du bisher nur den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides hast und noch nicht den Vollstreckungsbescheid selbst. Der wird dir zugeschickt, wenn du den Antrag dafür abgeschickt hast. Und diesen Vollstreckungsbescheid den du dann erhälst, nennt man auch Titel. Und der ist 30 Jahre vollstreckbar. Du kannst nur mit dem Titel vollstrecken lassen, nicht mit dem Antrag. klickst du

Der einzige Vorteil der Zustellung durch den GV ist, dass der dann sofort vollstrecken kann. D.h. der Schuldner dürfte dann ziemlich überrascht sein.
(Zitat von: Papa76)




AARGH! habe ich mir fast schon gedacht!! -.-

soooo und wenn jetzt der richtige VB dann vom Amt kommt, muss der wieder zum Amt wegen des GV oder was? weil der Schrieb kommt ja so oder so zurück zu mir. Entweder in abgeänderter Form um direkt einen GV einzuschalten oder ein ?ja was eigentlich?? Also sprich ich bekomme beiderseits ein "Titel" den einerseits für den GV und andererseits ein Schreiben für ein andere Amt?

Was würdet ihr mir empfehlen? soll natürlich so wenig wie möglich kosten - logisch ;)

Zitat:


Bzgl. der Zinsen hast du nen Fehler beim ausfüllen des Mahnantrags gemacht. Dort kommt irgendwo nen Punkt, wo man nach Erfassen der Hauptforderung weitere Forderungen bzw. einen Zinsanspruch erfassen kann. Diesen Punkt hast du vermutlich übersehen. Je nach Dauer der ganzen Geschichte könnte dir damit ein hübsches Sümmchen entgehen.
(Zitat von: Papa76)




ja, Mist! das habe ich leider verschlafen :(

Bearbeitet von: theblade am 24.02.2010 um 15:51:30
Papa76
Zitat:


Zitat:


Weil du bisher nur den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides hast und noch nicht den Vollstreckungsbescheid selbst. Der wird dir zugeschickt, wenn du den Antrag dafür abgeschickt hast. Und diesen Vollstreckungsbescheid den du dann erhälst, nennt man auch Titel. Und der ist 30 Jahre vollstreckbar. Du kannst nur mit dem Titel vollstrecken lassen, nicht mit dem Antrag. klickst du

Der einzige Vorteil der Zustellung durch den GV ist, dass der dann sofort vollstrecken kann. D.h. der Schuldner dürfte dann ziemlich überrascht sein.
(Zitat von: Papa76)




AARGH! habe ich mir fast schon gedacht!! -.-

soooo und wenn jetzt der richtige VB dann vom Amt kommt, muss der wieder zum Amt wegen des GV oder was? weil der Schrieb kommt ja so oder so zurück zu mir. Entweder in abgeänderter Form um direkt einen GV einzuschalten oder ein ?ja was eigentlich?? Also sprich ich bekomme beiderseits ein "Titel" den einerseits für den GV und andererseits ein Schreiben für ein andere Amt?

Was würdet ihr mir empfehlen? soll natürlich so wenig wie möglich kosten - logisch ;)

Zitat:


Bzgl. der Zinsen hast du nen Fehler beim ausfüllen des Mahnantrags gemacht. Dort kommt irgendwo nen Punkt, wo man nach Erfassen der Hauptforderung weitere Forderungen bzw. einen Zinsanspruch erfassen kann. Diesen Punkt hast du vermutlich übersehen. Je nach Dauer der ganzen Geschichte könnte dir damit ein hübsches Sümmchen entgehen.
(Zitat von: Papa76)




ja, Mist! das habe ich leider verschlafen :(

Bearbeitet von: theblade am 24.02.2010 um 15:51:30

(Zitat von: theblade)




Den vollstreckbaren Titel bekommst in jedem Fall du. Bei der Zustellung von Amts wegen oder durch den GV geht es lediglich darum, dass bei der Zustellung von Amts wegen der Schuldner förmlich informiert wird, dass gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Der bekommt keinen Vollstreckungsbescheid, sondern nur die Info dass ein solcher gegen ihn erlassen wurde. Willst du durch den GV zustellen lassen, bekommst du dieses förmliche Schreiben und kannst die Zustellung dieses Schreibens durch den GV veranlassen und dabei auf Grund des Vollstreckungsbescheides auch direkt vollstrecken lassen. Das ist das einzige worum es dabei geht.

Lass von Amts wegen zustellen und gut ist. Wie schon geschrieben, die Kosten dafür hast du eh schon bezahlt.
theblade
ahh alles klar :)

wenn der Schuldner jedoch ne Info bekommt das was passiert, schafft der den Gegestand (oder andere hochwertige Dinge) doch ganz schnell ausm weg ?!

und noch ne Frage zum GV: Wo findet man diese denn? bekommt man adresssen vom Amt mitgeteilt oder woher? gelbeseiten finde ich nix. man muss doch ein GV beauftragen in der Nähe vom Wohnort des Schuldners richtig?
Papa76
Zitat:


ahh alles klar :)

wenn der Schuldner jedoch ne Info bekommt das was passiert, schafft der den Gegestand (oder andere hochwertige Dinge) doch ganz schnell ausm weg ?!

(Zitat von: theblade)




Die Info hat er doch eh schon mit dem Mahnbescheid bekommen. Die Vollstreckung selbst wird vom GV nicht angekündigt.

Zitat:


und noch ne Frage zum GV: Wo findet man diese denn? bekommt man adresssen vom Amt mitgeteilt oder woher? gelbeseiten finde ich nix. man muss doch ein GV beauftragen in der Nähe vom Wohnort des Schuldners richtig?

(Zitat von: theblade)




Gerichtssuche Amtsgericht raussuchen in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner wohnt und den Vollstreckungsbescheid da hinschicken an die Gerichtsvollzieherstelle.
theblade
alles klar!

Vielen Dank an euch und besonders an dich, papa76!!! :-)

edit: nochmal bezüglich den Zinsen. man hat auf den Vb Antrag die Möglichkeit anzukreuzen: "Ich beantrage auszusprechen, dass die Kosten des Verfahrens ab Erlass des Vollstreckungsbescheids mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist"

Auf jeden fall ankreuzen oder? d.h. dann das ich auf den vollen Schuldnerbetrag 5% bekomme oder nur auf meine Auslagen? (da es nur in diesem Feld ankreuzbar ist)

Bearbeitet von: theblade am 25.02.2010 um 11:20:16
Papa76
Zitat:


alles klar!

Vielen Dank an euch und besonders an dich, papa76!!! :-)

edit: nochmal bezüglich den Zinsen. man hat auf den Vb Antrag die Möglichkeit anzukreuzen: "Ich beantrage auszusprechen, dass die Kosten des Verfahrens ab Erlass des Vollstreckungsbescheids mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist"

Auf jeden fall ankreuzen oder? d.h. dann das ich auf den vollen Schuldnerbetrag 5% bekomme oder nur auf meine Auslagen? (da es nur in diesem Feld ankreuzbar ist)

Bearbeitet von: theblade am 25.02.2010 um 11:20:16

(Zitat von: theblade)




Nur auf die Auslagen. Für den vollen Betrag ist es leider zu spät.
theblade
schade ^^

na ja kann man(n) nix machen ... danke
theblade
Zitat:


Die Info hat er doch eh schon mit dem Mahnbescheid bekommen. Die Vollstreckung selbst wird vom GV nicht angekündigt.
(Zitat von: Papa76)




kann der Schuldner gegen den VB eigentlich nochmals Widerspruch einlegen oder ist das nicht mehr möglich da dieser ja beim Mahnbescheid widersprechen konnte?
Papa76
Zitat:


Zitat:


Die Info hat er doch eh schon mit dem Mahnbescheid bekommen. Die Vollstreckung selbst wird vom GV nicht angekündigt.
(Zitat von: Papa76)




kann der Schuldner gegen den VB eigentlich nochmals Widerspruch einlegen oder ist das nicht mehr möglich da dieser ja beim Mahnbescheid widersprechen konnte?

(Zitat von: theblade)




Ja, ebenfalls mit 14 Tagen Frist wie beim MB. Kannst aber trotzdem vollstrecken lassen. Allerdings wird bei einem Widerspruch gegen den VB die Sache von Amts wegen ans zuständige Prozessgericht weitergegeben. Hatte ich allerdings noch nie. Wer gegen den MB nicht widerspricht tut das i.d.R. auch gegen den VB nicht. Wäre auch dämlich, weil um Vollstreckungschutz zu erreichen beim VB ungleich schwieriger ist, als wenn ich einfach dem vorangegangenen MB widerspreche.
theblade
wenn der Vollstreckungsbescheid nicht fruchtet, also der Gegner zahlungsunfähig ist, was passiert dann mit dem Titel? verfällt dieser, wird dieser durchgesetzt (vllt in raten o.ä.) oder was genau passiert dann damit?

Danke nochmal!

Bearbeitet von: theblade am 22.04.2010 um 09:14:32
Marco535
Der Titel bleibt erst mal 30 Jahre gültig, auch wenn der Schuldner den Offenbahrungseid leistet. Du kannst dann alle paar Jahre mal wieder probieren ob was zu holen ist.
theblade
sooo wir kommen jetzt endlich mal dazu die Vollstreckung zu beauftragen. Da ich den GV telefonisch nicht erreiche: Muss der Vollstreckunsgbescheid im original zum GV geschickt werden oder genügt eine gute Kopie?

Welche Unterlagen müssen noch eingesandt werden damit der GV dann vollstrecken kann? ich denke mal den Kaufvertrag

Bearbeitet von: theblade am 28.05.2010 um 11:13:19
E36-Freak
Zitat:


Der Titel bleibt erst mal 30 Jahre gültig
(Zitat von: Marco535)




bist Du sicher? Ich bin der Meinung, der Titel verfällt früher und Du musst ihn dann immer verlängern...wenn derjenige die Finger gehoben hat, ist es ganz schlecht. Eine Vollstreckung kann nur erfolgen, wenn derjenige in irgendeiner Form wieder Barmittel besitzt
theblade
Zitat:


Zitat:


Der Titel bleibt erst mal 30 Jahre gültig
(Zitat von: Marco535)



Eine Vollstreckung kann nur erfolgen, wenn derjenige in irgendeiner Form wieder Barmittel besitzt

(Zitat von: E36-Freak)




und woher soll der Antragssteller das wissen?! ich denke der GV wird einem in dem Fall dann dieses mitteilen. und den Vollstreckungsbescheid zurücksenden.

Zur Gültigkeit des VB: ja, laut bgb §197 ist dieser -wie bisher- 30 Jahre gültig ;)
Papa76
Zitat:


sooo wir kommen jetzt endlich mal dazu die Vollstreckung zu beauftragen. Da ich den GV telefonisch nicht erreiche: Muss der Vollstreckunsgbescheid im original zum GV geschickt werden oder genügt eine gute Kopie?

Welche Unterlagen müssen noch eingesandt werden damit der GV dann vollstrecken kann? ich denke mal den Kaufvertrag

Bearbeitet von: theblade am 28.05.2010 um 11:13:19

(Zitat von: theblade)




Bin gerade zu faul zum tippen, deshalb kopier ich mal ein Muster ein:



An die Gerichtsvollzieherverteilerstelle

beim Amtsgericht (Anschrift)

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger (genaue Anschrift und Kontonummer, bitte ergänzen)

gegen

Schuldner (genaue Anschrift, bitte ergänzen, wenn möglich auch das Geburtsdatum)

beantragt der Gläubiger:

Auf Grund des anliegenden Titels

Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Vergleich usw. (bitte ergänzen oder falls unzutreffend streichen)

vom (Datum ergänzen)

des Amts-, Land-, Arbeitsgerichts usw. (bitte ergänzen oder falls unzutreffend streichen)

mit dem Aktenzeichen (bitte ergänzen)

werden Sie beauftragt, von dem Schuldner die laut Titel offenstehende Forderung und die Kosten für dieses Verfahren im Wege der Zwangsvollstreckung - einschließlich Taschenpfändung - einzuziehen. Sofern neben der aus dem Titel ersichtlichen Forderung weitere Beträge für bisherige Vollstreckungskosten gelten gemacht werden, entnehmen Sie diese bitte aus der anliegenden Aufstellung. Die Belege für die Kosten liegen bei. Sofern der Schuldner bisher Teilzahlungen geleistet hat, entnehmen Sie die nach Datum geordneten Zahlungen bitte auch dieser Aufstellung.

Nehmen Sie bitte Abstand von der Pfändung solcher Sachen, an denen Eigentum Dritter bekannt oder zweifelsfrei nachgewiesen ist.

Einer Tilgung in Teilbeträgen wird zugestimmt, § 806 b ZPO.

Im Falle erfolgloser oder unzureichender Pfändung wird um Feststellung des Arbeitgebers sowie sonstiger Ansprüche und Vermögenswerte gebeten.

Von den Vollstreckungsmaßnahmen bitte ich mich durch eine Protokollabschrift zu benachrichtigen.

Im Übrigen wird beantragt:

Durchführung der erforderlichen Zustellung (falls der Titel noch nicht zugestellt sein sollte).

( ) Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung: Einer sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird zugestimmt. Auf eine Terminsnachricht wird verzichtet. Es wird darum gebeten, die eidesstattliche Versicherung gegebenenfalls direkt vor Ort abzunehmen. Sollte der Schuldner einer Abgabe vor Ort widersprechen, wird um Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gebeten. Dieser Antrag gilt nicht, wenn im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Arbeitgeber oder Leistungsträger ermittelt werden konnte, weil dann zunächst dort direkt mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden soll. Es wird in diesem Fall um Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen gebeten, damit der Gläubiger einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen kann.

( ) Gemäß § 903 ZPO ist der Schuldner zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, weil ... (bitte ergänzen)

Um Übersendung einer Abschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses - auch wenn bereits in einer anderen Sache die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde - wird gebeten. Sollte der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigern oder zu einem von Ihnen anberaumten Termin unentschuldigt nicht erscheinen, werden Sie gebeten, bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen, die Verhaftung vorzunehmen und dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher wird bevollmächtigt den Haftbefehl und die Vollstreckungsunterlagen vom Gericht in Empfang zu nehmen.

Unterschrift des Gläubigers


Quelle

Kaufvertrag brauchste nicht mitschicken. Es interessiert den GV nicht, weshalb der VB ergangen ist. Den interessiert nur dass einer besteht.


Bearbeitet von: Papa76 am 28.05.2010 um 14:52:22
theblade
da man ja in dem Musterbrief viele sachen anfordert (u.a. Protokoll) kostet das sicherlich alles richtig?
Papa76
Zitat:


da man ja in dem Musterbrief viele sachen anfordert (u.a. Protokoll) kostet das sicherlich alles richtig?

(Zitat von: theblade)




Ich hab jetzt nicht jede Kostenposition einzeln im Kopf. Aber die Pfändung selbst kostet ca. 20 Euro.
Dazu kommt Wegegeld. Wenn der Schuldner nicht gerade mitten in der Walachei wohnt, ist das nicht so viel.
Abnahme EV musst du mit ca 30 Euro rechnen.
Hat er (der Schuldner) schon eine abgegeben, bekommst du ne Abschrift davon. Kostet um die 15 Euro pauschal.
Dann fällt die Abnahme EV aber weg (und natürlich auch die Kosten dafür).
Verhaftung zur Abgabe EV kostet ca. 30 Euro.
Protokoll ist nicht sehr kostenintensiv.

Alles in allem solltest du mit 50 Euro +- rechnen. Das ist das durchschnittliche, was wir so zahlen. Mal mehr, mal weniger.

Du solltest aber auch bedenken, dass du dir die anfallenden Kosten als Kosten der Vollstreckung vom Schuldner holen kannst und diese auch vom GV mit vollstreckt werden.