Eingabefenster
 

Hinweis: Du musst Dich registrieren wenn Du einen Beitrag verfassen willst.
Zum registrieren, klicke hier. Die Registrierung ist kostenlos.


Zitat-Antwort erstellen
Benutzername:
Passwort:
Antwort: Hilfe zum Editor

 
Deine Signatur aus deinem Profil einfügen.
(Email Benachrichtigung, wenn auf das Thema geantwortet wird) (Hilfe)
 
T H E M A     R Ü C K B L I C K
theblade
Hauptthema:
nen Kumpel hat ab 01.12.09 ne neue Wohnung. Habe mir heute mal zufällig den Mietvertrag durchgelesen und mit verwunderung ne Klausel entdeckt die besagt, dass man mindestens 12 Monate zur Miete bleiben muss.

ja wo gibts denn sowas?? o_O

habe ich ja noch nie gelesen. ist sowas rechtens?
Old Men
Ja. Der Vermieter kann im Mietvertrag alles mögliche reinschreiben, solange es gestezlich vertretbar ist. Wenn dein Kumpel den Vertrag unterschrieben hat, wird er den Vertrag auch einhalten müssen. Sollte er früher ausziehen, kann der Vermieter die Miete bis Ende des Vertrages einklagen.
theblade
Zitat:


Ja. Der Vermieter kann im Mietvertrag alles mögliche reinschreiben, solange es gestezlich vertretbar ist.
(Zitat von: Old Men)




und eben das weis man ja normal als laie nicht ob es gesetzlich korrekt ist...
kris72
Der Mietvertrag wird in diesem Fall befristet auf ein Jahr geschlossen. das ist absolut zulaessig und rechtens.

Eine ordentliche Kuendigung des Vertrages ist grundsaetzlich nicht moeglich.
Wenn Dein Kumpel aus ausserordentlichen, also wichtigen Gruenden dennoch den Mietvertrag kuendigen will, so geht das auch. Der Kumpelk kann auch vorher ausziehen, wenn er dem Vermieter potentielle Nachmieter praesentiert, die solvent sind und die der Vermieter auch als Nachmieter akzeptieren kann. Das alles ist jetzt sehr verkuerzt dargestellt.

Wenn Er also kuendigt und potentielle Nachmieter praesentiert, dann muss er die Miete NICHT bis zum Ende der regulaeren Vertragslaufzeit zahlen.
MrFloppy
man kann trotzdem jederzeit aus der wohnung ausziehen.

entweder: manzahlt die rstlichen mieten bis zum vereinbarten kündigungstermin

oder: man besorgt einen nachmieter, den der vermieter akzeptiert. der nachmieter kann dann den mietvertrag übernehmen.
Gr33nAcid
oder man macht soviel mist das man gekündigt wird *g*
Taze
Hi,

Zitat:

entweder: manzahlt die rstlichen mieten bis zum vereinbarten kündigungstermin oder: man besorgt einen nachmieter, den der vermieter akzeptiert. der nachmieter kann dann den mietvertrag übernehmen



genau! Nur gibt es dabei ein Urteil, wonach es dem Mieter zuzumuten ist, das er die Mieten für die letzten 6Monate zu zahlen hat...somit muss der Vermieter in diesem Zeitraum keinen Nachmieter akzeptieren.
Wird in der Praxis aber selten so gehandhabt...die meisten Vermieter sind ja da nicht so.

Nen Kumpel von mir hat ne Wohnung für sich und seine Frau gemietet mit zwei Jahren Mindestmietzeit...im ersten Monat kam die Trennung und da sie verheiratet sind und er unterhaltspflichtig für sie musste erweiter zahlen...weitere drei Moate später ist sie ausgezogen, da sie nen Neuen hatte...er hat dann noch 1 1/2 Jahre weiter für die leere Wohnung gezahlt bis er endlich 2Monate vor Ende des Vertrages einen Nachmieter gefunden hat...es wollte einfach keiner die Wohnung und für ihn war sie aus beruflichen Gründen auch nicht mehr nutzbar...

also, man sollte sich schon sicher sein...
ich hab übrigens auch nen 1 1/3 Mindestmeitvertrag.

Gruß
theblade
ah na dann ist ja alles paletti.

Danke Jungs! :)
like2tune
Wenn man sich seinen Mietvertrag ned durchliest is man selbst schuld. Also meistens gibt es diese 3 monatige Kündigungsfrist, zumindest in den Wohnungen die ich bisher bezogen hatte.
kris72
" genau! Nur gibt es dabei ein Urteil, wonach es dem Mieter zuzumuten ist, das er die Mieten für die letzten 6Monate zu zahlen hat...somit muss der Vermieter in diesem Zeitraum keinen Nachmieter akzeptieren.
Wird in der Praxis aber selten so gehandhabt...die meisten Vermieter sind ja da nicht so."

@taze: hast Du mal eine Fundstelle? Kann ich nicht glauben, da der Mieter einen Anspruch aus Treu und Glauben gegen den Vermieter hat, einen geeigneten Nachmieter zu akzeptieren. Und dies schon vor Ablauf der 6 Monate.

@like2tune: 3 monatige Kuendigungsfrist ist die gesetzliche Kuendigungsfrist, sofern das Mietverhaeltnis nicht laenger als 5 jahre bestand. Muss nicht extra so im Vertrag setehen, es reicht der Hinweis: Es gelten die gestzlichen Kuendigungsfristen.
Tubs
Zitat:


oder: man besorgt einen nachmieter, den der vermieter akzeptiert. der nachmieter kann dann den mietvertrag übernehmen.
(Zitat von: MrFloppy)




Der Vermieter muss den Nachmieter nicht akzeptieren. Der "geeignete" Nachmieter muss lediglich nachweislich genug Kohle haben, um die Miete auch zahlen zu können. Wenn der dem Vermieter nicht schmeckt, kann man trotzdem aus dem Mietvertrag raus.
BMW-86
Zitat:


Der Mietvertrag wird in diesem Fall befristet auf ein Jahr geschlossen.



Der Mietvertrag wurde mit einer Mindestmietzeit unterzeichnet.
D.h. es ist keine Befristung (z.B. Mietverhältnis geht bis zum 31.12.2010)., sondern eher eine Auflage.
Auch ist ein Befristeter MV an gesonderte Bedingungen geknüpft (575 bgb)

Auch wenn das einige vielleicht anders sehen^^ Ich meine das ist nicht zulässig...

Denn: Nach 573c bgb werden Kündigungsfristen gesetzlich geregelt...
In Abs. 4 steht: Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wenn der Vermieter nun regelt, das ich 1 Jahr lang nicht ordentlich kündigen darf und da wohnen bleiben muss, heißt das, er regelt entgegen dem Gesetz eine Kündigungsfrist von einem Jahr (im ersten Jahr)....
Ich bin der Meinung, das ist eine abweichende Regelung zum Nachteil des Mieters und daher unzulässig.

... oder kann mir das jemand verständlich (rechtlich) anders erläutern ?

mfg
herr_welker
Ich sehe das so wie BMW-86.

Aber gerade im Mietrecht entscheidet doch jedes Gericht anders. Also ist es im Streitfall wahrscheinlich billiger ein Jahr in der Wohnung zu bleiben.

Zitat:

Der Mietvertrag wird in diesem Fall befristet auf ein Jahr geschlossen. das ist absolut zulaessig und rechtens.


Ein befristeter Mietvertrag bedarf einer guten Begründung.
Tubs
Zitat:


Ich bin der Meinung, das ist eine abweichende Regelung zum Nachteil des Mieters und daher unzulässig.
(Zitat von: BMW-86)




Zum Nachteil des mieters abweichend wie im BGB geregelt meint, dass der Mieter z. B. eine längere Kündigungsfrist hat, als der Vermieter. Wenn die Frist für beide gleich ist, ist es nicht zum Nachteil des Mieters.

Grundsätzlich muss eine solche Regelung ja nicht falsch sein. Die Mieter kann dann auch nicht so einfach innerhalb dieser Frist vor die Tür gesetzt werden.

Aber in diesem Punkt hat sich in den letzten Jahren einiges getan und es gibt auch einige Rechtsprechungen. Einige Formulierungen in Mietvertägen sind ungültig. Grundsätzlich gibt es aber die Möglichkeit einer solchen Klausel.

Zitat:


... oder kann mir das jemand verständlich (rechtlich) anders erläutern ?
(Zitat von: BMW-86)




Das kann und darf natürlich nur ein Anwalt.
BMW-86
Zitat:


...Wenn die Frist für beide gleich ist, ist es nicht zum Nachteil des Mieters.
...Die Mieter kann dann auch nicht so einfach innerhalb dieser Frist vor die Tür gesetzt werden.
(Zitat von: Tubs)




Ok. Mit der Begründung kann ich was anfangen und kann Sie (jetzt) sogar teilen ;)
Hatte nur eine reine Fristverlängerung für d. Mieter berücksichtig. Aber der Mieter bezieht daraus ja auch einen "Vorteil", sodass sich nicht zwingend ein Nachteil ergeben muss.

Zitat:


Das kann und darf natürlich nur ein Anwalt.
(Zitat von: Tubs)




What?? Das hier ist keine Rechtsberatung. Über geltendes Recht wird man wohl noch diskutieren/ reden dürfen. Im übrigen zeigt deine Antwort das es sehr wohl auch so geht ;)

mfg
kris72
Zitat:


nen Kumpel hat ab 01.12.09 ne neue Wohnung. Habe mir heute mal zufällig den Mietvertrag durchgelesen und mit verwunderung ne Klausel entdeckt die besagt, dass man mindestens 12 Monate zur Miete bleiben muss.

ja wo gibts denn sowas?? o_O

habe ich ja noch nie gelesen. ist sowas rechtens?

(Zitat von: theblade)




Mich wuerde der Wortlaut der Klausel interessieren.

Es sind zwei Varianten denkbar:

1. befristetes Mietverhaeltnis (ist im Vertrag ein Grund fuer die Befristung (vorausgesetzt es ist eine) angegeben?) wenn nicht, dann kann es auch

2. der Ausschluss des ordentlichen Kuendigungsrechts fuer den Zeitraum von 9 Monaten sein.

Die Konsequenz bei 2. waere, dass eigentlich ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen wird/wurde, bei dem allerdings die ordentliche (also "normale") Kuendigung innerhalb der ersten 9 Monate nicht moeglich ist.

@ BMW 86: Zulaessig waere ein solcher Ausschluss des Kuendigungsrechts gleichwohl.

Mit der Kuendigungsfrist hat das nichts zu tun. Kuendigungsfrist meint den Zeitraum von dem Zugang der Kuendigungserklaerung bis zu deren Wirksamwerden.



Bearbeitet von: kris72 am 24.11.2009 um 14:29:16
rennfrikadelle
Zitat:



oder: man besorgt einen nachmieter, den der vermieter akzeptiert. der nachmieter kann dann den mietvertrag übernehmen.

(Zitat von: MrFloppy)




Nicht ganz!

Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Man kann so vorgehen, einen juristischen Anspruch drauf gibt es nicht.

Als Eigentümert der Wohnung entscheide immer noch ich wer in der Wohnung lebt und wer nicht - das hast du gut erkannt. Ein Zeitmietvertrag jedoch kann ausschließlich durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich durch beide Parteien vorzeitig beendet werden. Würde ein Nachmieter akzeptiert, bekommt dieser einen neuen Mietvertrag und der alte wird aufgehoben. Ein Mietvertrag ist nicht übertragbar!

kris72
Ich meine ein solcher Anspruch ergibt sich aus 242 BGB (Treu und Glauben)...
Fundstelle -wenn ich richtig liege- wird nachgereicht
Papa76
Zitat:


Zitat:


nen Kumpel hat ab 01.12.09 ne neue Wohnung. Habe mir heute mal zufällig den Mietvertrag durchgelesen und mit verwunderung ne Klausel entdeckt die besagt, dass man mindestens 12 Monate zur Miete bleiben muss.

ja wo gibts denn sowas?? o_O

habe ich ja noch nie gelesen. ist sowas rechtens?

(Zitat von: theblade)




Mich wuerde der Wortlaut der Klausel interessieren.

Es sind zwei Varianten denkbar:

1. befristetes Mietverhaeltnis (ist im Vertrag ein Grund fuer die Befristung (vorausgesetzt es ist eine) angegeben?) wenn nicht, dann kann es auch

2. der Ausschluss des ordentlichen Kuendigungsrechts fuer den Zeitraum von 9 Monaten sein.

Die Konsequenz bei 2. waere, dass eigentlich ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen wird/wurde, bei dem allerdings die ordentliche (also "normale") Kuendigung innerhalb der ersten 9 Monate nicht moeglich ist.

@ BMW 86: Zulaessig waere ein solcher Ausschluss des Kuendigungsrechts gleichwohl.

Mit der Kuendigungsfrist hat das nichts zu tun. Kuendigungsfrist meint den Zeitraum von dem Zugang der Kuendigungserklaerung bis zu deren Wirksamwerden.



Bearbeitet von: kris72 am 24.11.2009 um 14:29:16

(Zitat von: kris72)




1. Glaube ich persönlich nicht, da sich das BGB über die Gründe der Befristung sehr genau auslässt und diese auch wenig Spielraum zulassen.

2. Denke ich eher. Allerdings sollte man noch erwähnen, dass nur ein wechselseitiger Kündigungsverzicht wirksam ist. Dieser Kündigungsverzicht kann nach derzeitiger Rechtssprechung bei Wohnraummietverhältnissen für die Dauer von längstens 4 Jahren vereinbart werden. BGH-Urteil

Ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters ist unwirksam und die Kündigungsfrist für den Mieter wären normale 3 Monate.

Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses für den Mieter immer 3 Monate. Die Verlängerung der Frist nach 5 bzw. 8 Jahren Mietzeit gibt es für Mieter bereits seit der Mietrechtreform vor rund 10 Jahren nicht mehr. Für Vermieter gelten diese Fristen jedoch immernoch. BGB 573c

Zitat:


oder man macht soviel mist das man gekündigt wird *g*

(Zitat von: Gr33nAcid )




genau. Vermutlich wird dann jedoch der Vermieter Schadenersatz in Höhe der bisherigen Bruttomiete bis zum regulären Mietende einklagen und auch Recht bekommen. Ist also eher nicht empfehlenswert.

MfG
Papa76

Bearbeitet von: Papa76 am 24.11.2009 um 20:36:00
kris72
Papa hat Recht.

Zum Anspruch eines Mieters auf Entlassung aus dem Mietvertrag bei Stellung eines Nachmieters:

Ein solcher Anspruch besteht nicht grundsaetzlich, sondern nach der Rechtsprechung nur wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ( 242 BGB) ein Festhalten am Vertrag unbillig wäre.

Folgende Vorauaussetzungen müssen vorliegen:

1. deutlich überwiegendes Interesse des Mieters
2. Nachmieter muss persönlich und wirtschaftlich geeignet sein
3. erhebliche Restlaufzeit

OLG München, ZMR 1995, 156; Münchener Anwaltshandbuch für Wohnraummietrecht, 2. Aufl. 2005, § 39 II 2 c, Rn 33