Mir hat der Bekannte es anders erzählt. Es liegt nämlich daran, dass der Bufgeldbescheid, unabhängig vom Einspruch oder nicht, erst dann seine Rechtskraft erhält, nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist. Und erst ab diesem Tag an, wird gerechnet.
Hab hier auch nen Link dazugefunden:
http://www.jurablogs.com/de/beginn-des-fahrverbots-erst-mit-rechtskraftzitiere:
Eine Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach vom 22.06.2006 (Az.: 7 II OWI 00804/06) erscheint mir erwähnenswert:
Übergibt der Betroffene seinen Führerschein vor Rechtskraft des Bussgeldbescheids in amtliche Verwahrung, so wird diese Zeit auf die Dauer des festgesetzten Fahrverbots nicht angerechnet.
Dem Betroffenen wird der Bußgeldbescheid zugestellt; es wird u.a. ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Folgende Fallkonstellation sind nun denkbar:
1. Der Betroffene legt Einspruch ein und gibt trotzdem seinen Führerschein in amtliche Verwahrung.
2. Der Betroffene legt keinen Einspruch ein, gibt aber sofort (und nicht erst, nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist) seinen Führerschein ab.
3. Für Spezialisten: Es hat bereits eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, das Gericht braucht aber noch einen weiteren Verhandlungstag. Der Betroffene schreibt nach dem ersten Verhandlungstag an das Gericht, nimmt den Einspruch zurück und gibt sofort den Führerschein ab.
In allen drei Fällen beginnt die Monatsfrist für das Fahrverbot nicht bereits mit Eingang des Führerscheins bei der Behörde bzw. beim Gericht zu laufen, weil der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist.
Im ersten Fall wird der Bußgeldbescheid erst mit Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig.
Im zweiten Fall tritt die Rechtskraft ein nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist.
Im dritten Fall muß die Staatsanwaltschaft der Rücknahme des Einspruchs erst zustimmen, bevor der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.