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Dark_BROTOSS
Hauptthema:
mich würde es mal rein theoretisch interessieren, was ist wenn man sein Auto verkauft und der Interessent macht bei der Probefahrt etwas am Auto kaputt. Muss ja nichtmal mutwillig sein, z.b. mit Tiefer gelegten setzt man gern mal auf oder n älterer Herr hat probleme mit der Schaltung.

was macht man dann? Es kann ja nicht sein das der dann aussteigt und dir noch n schönen Tag wünscht!
Polizei rufen?! und dann? was wenn der aber nicht versichert ist?
Welche Versicherung sichert den jenigen dort ab?
Bloody Angel
auf alle fälle den perso vorher geben lassen. Zu dem würde ich so art kaution verlangen, fall's etwas zu schaden kommt und es schriftlich festhalten.
Dark_BROTOSS
hmhm und dann? muss er das Privat zahlen oder kommt dafür einer seiner Versicherungen auf? Haftpflicht?
coupe-maniac
Der Fahrer / Verursacher muss dafür haften, entweder er hat eine entsprechende Haftpflicht oder selbst blechen.
Gleiches gilt für von Ihm verschuldete Unfälle.
Opern Geist
Zitat:


Der Fahrer / Verursacher muss dafür haften, entweder er hat eine entsprechende Haftpflicht oder selbst blechen.
Gleiches gilt für von Ihm verschuldete Unfälle.

(Zitat von: coupe-maniac)




bist du dir da ganz sicher ? ich mir nicht !

wenn nichts anderes vereinbart wird...im vorfeld


es haftet die versicherung des halters... und die vollkaskoversicherung wenn eine besteht...

so kenne ich es... lasse mich aber gerne überzeugen...

achja hier ein link zu einem interessanten artikel....
http://www.versicherung-und-verkehr.de/index.php/1.0.352;cmid;6;crid;24

die rubrik "privat" beachten^^

gruss


Bearbeitet von - Opern Geist am 11.12.2008 21:21:38
mb100
Zitat:



achja hier ein link zu einem interessanten artikel....
http://www.versicherung-und-verkehr.de/index.php/1.0.352;cmid;6;crid;24

die rubrik "privat" beachten^^
(Zitat von: Opern Geist)




und hier vor allem folgenden Absatz:

Zitat:

Ist das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer den Schaden unter Umständen aus eigener Tasche zahlen, und zwar auch schon bei leichter Fahrlässigkeit. In der Vergangenheit haben die Gerichte in diesem Fall zu unterschiedlich entschieden. Manche Richter folgten bei ihrem Urteil den Regeln des Händlerverkaufs (stillschweigende Haftungsfreistellung), andere brummten dem Probefahrer die volle Haftung auf.



Ich sehs so, dass bei Fahrlässigkeit des Fahrers zumindest ein 823er-Anspruch besteht. Möglicherweise geht die stRspr. in die Richtung, dass es bei ner VK-Versicherung allen Seiten gerecht wird, wenn die Versicherung den Schaden ersetzt und der Fahrer dann die Schäden, die dem Halter direkt entstehen (=> Herabstufung, SB usw.), übernimmt. Natürlich isses auch gut möglich, dass sich die Versicherung die Summe beim Schädiger holt.