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T H E M A R Ü C K B L I C K
njusis Hauptthema: |
hallo hab bei ebay einen als elektrisch abblendbaren beschriebenen Innenspiegel gekauft heute ist das ding angekommen und habe festgestellt das es ein normaler funkspiegel ist ohne abblend funktion :(
kann ich den verkäufer jetzt zwingen das er mir den versprochenen elektrochrom spiegel schickt oder muss ich mich mit dem geld zufrieden geben?
danke |
Nicore |
1. ebay Hilfe Forum 2. ebay FAQ 3. Artikel als nicht erhalten melden » Artikel weicht von der Beschreibung ab
Wenn er keinen abblendenden Spiegel hat und sich bei der Beschreibung geirrt hat bzw. betrügen wollte, kannst Du ihn nicht zwingen den richtigen zu schicken weil er diesen wohl nicht hat. Aber alles weitere erklärt sich aus dem ebay Forum bzw. der FAQ. |
e46-fahrer |
mit zwingen und drohen kommt man bei ebay nicht weit, ebay selber hilft dir bei solchen sachen nicht, rechtliches müssen verkäufer und käufer selber austragen. |
BMW_Pilot_austria |
hast ihm das geld überwiesen? wenn ja kannst es ja wieder rückbuchen lassen. dann packst den spiegel und schickst ihm zurück, oder einfach mal den ebayer anschreiben vielleicht hat er sich nur vertan? |
Maveric |
Zitat:
hast ihm das geld überwiesen? wenn ja kannst es ja wieder rückbuchen lassen.
(Zitat von: BMW_Pilot_austria)
Wie soll das gehen? Man kann nichts überwiesenes zurückbuchen. |
marueg |
Zitat:
hast ihm das geld überwiesen? wenn ja kannst es ja wieder rückbuchen lassen. dann packst den spiegel und schickst ihm zurück, oder einfach mal den ebayer anschreiben vielleicht hat er sich nur vertan?
(Zitat von: BMW_Pilot_austria)
Geht nicht, nur Lastschriften kann man zurückbuchen. @mav: Hast gewonnen - warst schneller (4 sec.) ;o) Bearbeitet von - marueg am 25.10.2008 12:18:33 |
daniel.krueger |
@ njusis:
Der Verkäufer ist verpflichtet, Dir den beschriebenen Artikel zu verschaffen, vollkommen egal, wo er selbst den herholt. Mit einer Rückzahlung mußt Du Dich nicht zufriedengeben (auch wenn das i.d.R. so läuft.) Das Problem ist halt, daß man dafür i.d.R. das Gericht bemühen muß. |
mb100 |
Zitat:
Der Verkäufer ist verpflichtet, Dir den beschriebenen Artikel zu verschaffen, vollkommen egal, wo er selbst den herholt.
(Zitat von: daniel.krueger)
Jein bzw. grundsätzlich natürlich ja. Dennoch kennt unser BGB die Regeln zur Unmöglichkeit - und ich bring das schöne Beispiel mit dem Ring (Einzelstück, dennoch Wert 5 Euro), der zuerst verkauft wurde und dann bei der Übergabe dem Verkäufer aus der Hand und ins Meer, ne Handbreit neben die Überreste der Titanic fällt. Hier muss der Verkäufer nicht runtertauchen, um den Ring zu suchen... Ebenfalls kann ich das Beispiel mit der Vase (ebenfalls Einzelstück, echt chinesisch) bringen, die der Verkäufer vorne verkauft und die dem Kollegen hinten im Lager runterfällt. Nun kann niemand mehr die Vase übergeben und übereignen, weil sie tatsächlich nicht mehr existiert. Bzw. eben nur noch als achtzehntausendfünfhundertsechsundachtzigteiliges Puzzle Dennoch haben natürlich beide Verkäufer grds. ne Schadenersatzpflicht... Bearbeitet von - mb100 am 26.10.2008 00:27:10 |
copy |
...an dieser stelle müsste die sogannte "REGEL der UNMÖGLICHKEIT" aus dem BGB wohl ausgeklammert werden, da solch ein spiegel nicht wirklich vergleichbar mit irgendwelchen einzelstücken ist.
wie schon von DANIEL erwähnt wurde, muss man sehr oft die gerichte bemühen um sein recht zu bekommen. und bei so einem geringem streitwert, wird es wohl weniger sinn machen...also versuche eine einigung zu finden (Geld zurück) die beide aber insb. DICH unbeschadet aus der sache rauskommen lässt. auch wenn du davon dann wenig hast, machst du wenigstens keine miesen und sparst die ne menge streß........ |
mb100 |
Zitat:
...an dieser stelle müsste die sogannte "REGEL der UNMÖGLICHKEIT" aus dem BGB wohl ausgeklammert werden, da solch ein spiegel nicht wirklich vergleichbar mit irgendwelchen einzelstücken ist.
(Zitat von: copy)
Ja, nein, jein. Kommt halt drauf an, wie groß der Aufwand für den Verkäufer is (oder ob das verkaufte Teil zur Stückschuld konkretisiert wurde - hier unerheblich, weil s.u.) - und ob er sich auf die Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 275 II BGB beruft. Mal angenommen, der TE hat den Spiegel für 5 Euro ersteigert und ein vergleichbares Neuteil würde 300 Euro kosten, dann is die Unverhältnismäßigkeit m.E. gegeben und der Schuldner kann die Leistung verweigern. Denn wenn ich die Sache richtig verstehe, hat der Verkäufer den Spiegel, den er verkauft hat, nie gehabt... - mein letzter Eintrag war selbstverständlich losgelöst von diesem Problem, sondern eine allgemeine Info bzw. ne Antwort auf Daniels Eintrag, den ich so nicht stehen lassen wollte - Bearbeitet von - mb100 am 26.10.2008 12:05:14 |
Ferry |
Kannst du den Ebaynamen vom Verkäufer mal posten, würde mich mal interessieren. Hatte auch mal so ein ähnliches Problem bei nem Kumpel. |
njusis |
danke für eure antworten
rein vom neuspreis ist der funk spiegel aber mehr wert als nur ein abblendbarer nur so zur info |
njusis |
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Bearbeitet von - njusis am 26.10.2008 23:12:25 |
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