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T H E M A     R Ü C K B L I C K
Touring_Fan
Hauptthema:
Hi, mal was anderes, und zwar:

ich hab mir vor gut 4 monaten nen motorrad gekauft, jetzt ist mir bei 160 der motor geplatzt, ist das nen garantie fall oder nicht?
allerdings hat es schon 57tkm gespult und ist 12 j alt, aber vom Händler gekauft. glaube aber es ist nur gewährleistung. denn der Händler sagt er macht das nicht, aber wenn er doch müsste, wollte ich den rechtschutz einschalten.
was sagt ihr???

Danke
Richi
Also ohne Garantie sieht es nicht ganz so gut aus.
Du könntest es versuchen über die Gewährleistung, hierbei muss der Verkäufer beweisen das, dass Motorrad beim Verkauf im vereinbarten Zustand ist.
Aber ganz ehrlich sowas ist schwer. Und läuft meist über einen längeren Prozess hinaus.

Gruß

Bearbeitet von - Richi am 10.09.2008 12:32:36
mikV8
Hallo,

also ich würde eher sagen, da der Händler hier in der Beweispflicht ist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe einwandfrei war und der Schaden durch deine Handhabung in der Zeit seit dem Kauf, aufgetreten ist, hat es eher der Händler sehr schwer.

Gruß Mirko
Tiefflieger
Bis zu 6 Monaten nach Kauf wird das ganze rechtlich so gehandhabt als ob der Mangel beim Kauf schon bestand
Richi
Zitat:


Bis zu 6 Monaten nach Kauf wird das ganze rechtlich so gehandhabt als ob der Mangel beim Kauf schon bestand

(Zitat von: Tiefflieger)




Nicht zwangläufig, wie von mir und auch mikV8 gesagt, kann der Verkäufer durchaus nachweisen das es nicht an ihm lag. Und wie erwähnt kann sowas einen langen Prozess mit Gutachten etc. hintersich ziehen.
Tiefflieger
Ja, in den 6 Monaten ist der Verkäufer in der beweispflicht, was aber recht schwer wird.. gibts wohl ähnliche urteile auch mit Motorschäden usw..

Das es nen langen Rechtsstreit geben wird ist klar..
don fuscht
ich weiss nicht wie s bei euch im grossen Kanton ist, aber hier im heidi land würde der rechtsschutz ne 2 an die stirn tätowieren... wenn da nix vertraglich geregelt ist oder wenn du keine garantie hast dann wirst du nicht weiter kommen! :(
Bardock
Hallo Touring_Fan,

ich konstatiere:

Offizieller Kauf eines 12 jahre alten Motorrades bei einem Händler. Demnach ist ein Kaufvertrag vorhanden. Nach 4 Monaten Motorschaden.

Wenn dem so ist: Es wurde bereits von "Tiefflieger" schon gesagt, ich möchte nicht paraphrasieren, lediglich bestätigen: Laut § 476 BGB fällt es noch unter die Beweislastumkehr. Ob diese nun wirklich geltend gemacht werden kann, sei dahingestellt, das kann man nun nicht zu 100% bestimmen. Den in solchen Fällen wird es stets individuell geprüft. Eine feste Aussage über das Internet ist schwer.

Übrigens: Es muss beim Vertragsabschluss nicht explizit in Schriftform auf eine Garantie hingewießen werden. Man hat stets eine Garantie. Diese beläuft sich auf zwei Jahre. Wird im Vertrag in irgendeiner Form auf eine einjährige Garantie hingewießen, so hat diese dann Gültigkeit.

Ebenso handelt es sich hier nicht um Gewährleistung, denn das ist etwas anderes als Garantie. In den Unweiten des Syndikates, ich glaube sogar hier im "Geplaudere", wurde in mehreren Threads darüber schon debattiert.




Gruß Bardock
Bruderchorge
Bardock ich glaube du hast das grade vertauscht, denn die Garantie ist nur bei Neuware 2 Jahre, bei Gebrauchtware ist sie optional aber keine Pflicht, im Gegensatz zur Gewährleistung, zu welcher jeder Händler verpflichtet ist, normal 2 Jahre, kann auf 1 Jahr gekürzt werden, mit 6 monatiger Beweislastumkehr.

Nimms wie du willst, Rechtsstreitigkeiten werden langatmig und stressig, versuch was auf Kulanz zu regeln oder ne Beteiligung.

Gruß Daniel
Bardock
Ich hab nochmal drüber nachgedacht: nein, meines Wissens hab ich mich nicht getäuscht. Daniel, ich will aber keinen Streit vom Zaun brechen, andere vor den Kopf stossen oder meine Ansichten dogmatisieren.

Bei Neuware hat man Gewährleistung und zwar zwei Jahre. Diese ist gesetzlich im Produkthaftungsgesetz ( ProdHaftG )deklariert und wendet sich an den Hersteller, nicht an den oder die Händler.

Die sechs monatige Beweislastumkehr ist immer bei einem Handel mit gebrauchter Ware, die ist nie optional, deswegen steht es auch im BGB.
Richi
Zitat:


Hallo Touring_Fan,

ich konstatiere:

Offizieller Kauf eines 12 jahre alten Motorrades bei einem Händler. Demnach ist ein Kaufvertrag vorhanden. Nach 4 Monaten Motorschaden.

Wenn dem so ist: Es wurde bereits von "Tiefflieger" schon gesagt, ich möchte nicht paraphrasieren, lediglich bestätigen: Laut § 476 BGB fällt es noch unter die Beweislastumkehr. Ob diese nun wirklich geltend gemacht werden kann, sei dahingestellt, das kann man nun nicht zu 100% bestimmen. Den in solchen Fällen wird es stets individuell geprüft. Eine feste Aussage über das Internet ist schwer.

Übrigens: Es muss beim Vertragsabschluss nicht explizit in Schriftform auf eine Garantie hingewießen werden. Man hat stets eine Garantie. Diese beläuft sich auf zwei Jahre. Wird im Vertrag in irgendeiner Form auf eine einjährige Garantie hingewießen, so hat diese dann Gültigkeit.

Ebenso handelt es sich hier nicht um Gewährleistung, denn das ist etwas anderes als Garantie. In den Unweiten des Syndikates, ich glaube sogar hier im "Geplaudere", wurde in mehreren Threads darüber schon debattiert.




Gruß Bardock

(Zitat von: Bardock)




Ich denke dafür haben wir zuwenig Infos. Und ich schliesse mich Bruderchorge an. Ich denke eher es handelt sich gerade hier um Gewährleistung und womöglich nicht um Garantie. Dafür müsste man jetzt allerdings den KV genau kennen.

Zitat:
"Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand."

Quelle http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

Bearbeitet von - Richi am 10.09.2008 20:19:30
Bruderchorge
Ne ich will mich auch nicht streiten, nur mir wäre es neu, dass gebrauchte Ware mit Garantie verkauft wird, dann würden ja alle Gebrauchtwagenhändler die ich kenne etwas gewaltig falsch machen und die Rechtsanwälte die mich grade beraten in Sachen verschwiegene Motorschäden und manipulierte Tachometer in Kombination mit Gewährleistung !

Das man bei Neuware ebenfalls die Gewährleistung hat will ich nicht bestreiten, da man ja auch eine 2 Jährige Garantie hat, scheint mir das aber sinnfrei.

Die Beweislastumkehr ist nicht optional sondern so geregelt für alle Händler die Dinge verkaufen, das stimmt so, tut mir leid wenn ich das missverständlich ausgedrückt habe.

Ich meinte die Garantie auf gebrauchte Ware sei optional vom Händler, aber keine Pflicht, wie die Gewährleistung.

Gruß Daniel
Touring_Fan
Jo, ich danke erst mal allen, aber nebenbei habe ich mich um einen termin beim anwalt bemüht,den ich morgen um 1700 habe,
danach weiss ich es mit sicherheit, was nun ist. ich werd morgen abend noch bericht erstatten.
und naja "langer rechtstreit" : mir eigentlich egal, sollen die sich doch 2 jahre streiten - ist doch rechtschutz und kostet mich nichts. denn mit der ausage des händlers citat: IHR PROBLEM! citat ende lasse ich mich nicht abspeisen und werde alles was geht rausholen. nen vergleich wäre auch ok, er besorgt den motor und ich schraube selber.

naja bis morgen
Lord Cyber
Uiuiui, hier geht aber viel durcheinander :-)

Garantie ist eine rein freiwillige Leistung, die in keinem Gesetz vorgeschrieben wird. Art und Bedingungen können frei gestaltet werden und sind allein Sache des Garantiegebers.

Anders Gewährleistung: Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt 24 Monate. Diese kann bei Gebrauchtwaren (sofern vertraglich rechtswirksam vereinbart) auf 12 Monate reduziert werden. Gewährleistung besteht zwischen Käufer und Verkäufer.

Produkthaftung ist wieder etwas ganz anders auch wenn hier so schön die Abkürzung "ProdHaftG" benutzt wird. Diese kommt zwischen Hersteller und Endverbraucher zum Tragen, fällt hier aber gar nicht ins Gewicht. Es sei denn Du kannst nachweisen, dass das Auftreten des Mangels durch den Hersteller grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das wird Dir wahrscheinlich kaum gelingen.

Die Sachlage ist zunächst sehr simpel. Der Verkäufer muss Dir beweisen, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln war. Gelingt ihm dies nicht, so ist er zu kostenlosen Nacherfüllung verpflichtet.

Dazu müsstest Du Ihn daraufhin aber verklagen, wenn er sich beim Nacherfüllungsgesuch weigert.


Bearbeitet von - Lord Cyber am 10.09.2008 22:35:31
Touring_Fan
sowar nun wie gesagt beim anwalt, und der will eine "kaufrückabwicklung" durchbringen. in den meisten fällen kein problem wie er sagt. denn da es keinen motor mehr zu kaufen gibt über den handel (nur noch privat), ist das die einzige möglichkeit wie er meint.
denn er kann den händler nicht auf ersatz verklagen, wenn es keinen ersatz gibt.
eine kaufrückabwicklung heisst, der händler bekommt das motorrad im defekten zustand zurück und ich bekomme den kaufpreis zurück.
er sagt zu 90% bekommt er es durch.

was bleibt ist warten.

meld mich wieder bei neuigkeiten.
Lord Cyber
Zitat:


sowar nun wie gesagt beim anwalt, und der will eine "kaufrückabwicklung" durchbringen. in den meisten fällen kein problem wie er sagt. denn da es keinen motor mehr zu kaufen gibt über den handel (nur noch privat), ist das die einzige möglichkeit wie er meint.
denn er kann den händler nicht auf ersatz verklagen, wenn es keinen ersatz gibt.
eine kaufrückabwicklung heisst, der händler bekommt das motorrad im defekten zustand zurück und ich bekomme den kaufpreis zurück.
er sagt zu 90% bekommt er es durch.

was bleibt ist warten.

meld mich wieder bei neuigkeiten.

(Zitat von: Touring_Fan)




Hätte ich auch so gemacht. 90% halte ich auch für realistisch.
mikV8
Naja, du bekommst den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungspauschale für jeden gefahrenen Kilometer zurück.
Ist ja auch nachvollziehbar, da du mit den gefahrenen Kilometern ja auch nen Nutzen am Fahrzeug hattest.

Gruß Mirko
Touring_Fan
naja das ist mir auch egal, aber es bleibt generell erst mal abzuwarten, alles andere ich spekulation.
Touring_Fan
Hi mal ne aktualisierung,
also außergerichtlich war da nichts zu machen, nun hat mein anwalt anklage erhoben, mal sehen was nun kommt

mfg
Bardock
Hi Nils,

schön das du den Thread weiterführst, find ich gut.

Hat dein Anwalt denn eine Schätzung abgegeben oder eine Wertung wie es wohl ausgehen wird? Wer im Recht ist oder so? Freilich wird das alles verhandelt, aber was meint er denn so? Wer sich denn wie hätte verhalten müssen und so? Was meint denn der Anwalt, dessen Meinung interessiert mich. Darf man erfragen was er für ein Anwalt ist? Ob Fachanwalt und wenn ja, welche Gebiete und ob Interessengebiete vorhanden sind. Diese Frage ist persönlicher Natur, denn ich interessiere mich immer persönlich für solche Dinge.


Gruß Bardock
rennfrikadelle
Zitat:


Bis zu 6 Monaten nach Kauf wird das ganze rechtlich so gehandhabt als ob der Mangel beim Kauf schon bestand

(Zitat von: Tiefflieger)




Sooo einfach ist es nicht!

Bis sechs Monate muss der Verkäufer beweisen, dass das Fahrzeug den Fehler nicht schon bei der Übergabe hatte - aaabberr - es gibt Grenzen. Es ist ihm nicht zuzumuten die Karre komplett zu zerlegen um ja alles auszuschließen. Der Beweis das er das Fahrzeug gut kontrolliert hat und das der Fehler nicht mit vertetbarem Aufwand zu ermitteln wäre, reicht aus.

Gewährleistung ist keine Garantie!

Ein Gebrauchtfahrzeug ist kein Neufahrzeug - mit dem Eintreten von Mängel ist zu rechnen.

Zudem werden keine Folgeschäden ersetzt. Stellt sich heraus, das der Motorplatzer aufgrund einer defekten Ölpumpe passierte - muss er nur die Ölpumpe ersetzen. Das Betriebsrisiko bleibt auch im Falle einer Gewährleistung beim Kunden.

Wer glaubt mit der Gewährleistung wäre er komplett abgesichert, der irrt gewaltig!!!
Lord Cyber
Dem kann ich mich nicht anschließen. Wenn die Ölpumpe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangebehaftet war, so dass der Motor Schaden nehmen musste ist das ein klarer Gewährleistungsfall und der Händler ist ersatzpflichtig.

Sollt die Ölpumpe allerdings im Zuge der Nutzung verschlissen worden sein und sei es nur einen Tag nach dem Kauf, wäre es kein Gewährleistungsfall.

M.E. hängt alles an der Beweisbarkeit und hier hängt die Beweislast beim Verkäufer. Und dabei spielt es auch keine Rolle, ob er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und das Gefährt vor dem Verkauf eingehend überprüft hat oder nicht. Das ist zum bsp. auch ein Grund warum die meisten Händler keine alten Billigautos mehr verkaufen wollen - das Risiko ist einfach zu hoch.

Wie kommst Du auf den Mumpitz: "Es ist ihm nicht zuzumuten die Karre komplett zu zerlegen um ja alles auszuschließen. Der Beweis das er das Fahrzeug gut kontrolliert hat und das der Fehler nicht mit vertetbarem Aufwand zu ermitteln wäre, reicht aus." ????

Hast Du dazu eine Quelle?
Touring_Fan
So neue aktualisierung!!!

habe heute ein schreiben des " Staatlich anerkannten Gutachters " erhalten, die haben mein Motorrad seit mitte Januar 09,
wurde vom Gericht beschlossen. Die haben nun das Gutachten erstellt und in kürze folgt nun das Gerichtsverfahren,
werde dann noch mal berichten. Ist halt langvierig

Meld mich wieder

Damit die Füchse der Gerechtigkeit hier im Forum was zu diskutieren haben. lol