Zitat:
Je nach TÜV-Beamten ist es Ansichtssache ob es ein geringer oder erheblicher Mangel ist! Das gilt grundsätzlich für alles. Eine Defekte Glühlampe für Kennzeichenbeleuchtung könnte ein erheblicher mangel sein, eine ausgeschlagene Lenkung oder Achsteile können geringe mängel sein. Immer ansichtssache.
(Zitat von: freaky2000)
Das stimmt so aber ganz sicher nicht. Es gibt eine Richtlinie zu §29, dass ist die sog. Mängelrichtlinie. Dort stehen die meisten Mängel aufgeführt und dahinter steht, ob sie GM, EM oder VU sind. Bei einigen Mängeln gibt es mehrere Möglichkeiten (Ermessensspielraum), allerdings nicht bei allen.
Die Richtlinie ist absolut verbindlich. Hält der Prüfer sich nicht daran (was schon mal vorkommt), kann es Probleme geben.
Damit man nicht alle Mängel im Kopf haben kann, gibt es für den Prüfer eine nettes Programm. Da wählt man den Mangel aus und sieht sofort, wie man ihn einstufen kann. Lenkradaschloß rastet bei steckendem Schlüssel ein kann EM oder VU (bei Einfluß auf die Lenkanlage) sein.
Natürlich wird das Schloß so gut wie nie geprüft. Vorgeschrieben ist es jedoch. Das legt nun wieder die Anlage VIIIa zu StVZO fest. Sie gibt an, welche Teile zu prüfen sind.
Bearbeitet von - Christian Sch. am 23.01.2008 13:03:41