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T H E M A     R Ü C K B L I C K
Tubs
Hauptthema:
Hallo,

Kennt sich jemand mit Mietrecht aus. Bitte nur Antworten von Leuten, die es WISSEN und nicht von jemand der glaubt wie es sein könnte oder sein sollte.

Ich ziehe nächsten Monat nach drei Jahren aus meiner Mietwohnung aus. Die Wohnung habe ich nicht renoviert übernommen. Das steht auch so im Übergabeprotokoll. Alle Decken wurden von mir weis und alle Wände in einem leichten sehr hellen Farbton beim Einzug gestrichen. Nur ein Zimmer wurde in einem kräftigen grün gestrichen. Im Mietvertrag steht nichts über den Zustand der Wohnung beim Auszug. Nur gereinigt muss sie sein. Der Vermieter möchte nun, dass ich alle Räume weis übergebe. Im Mietvertrag steht weder drin, dass ich bei Auszug streichen muss, noch steht etwas von der Farbe drin. Ich bin mir sicher, dass ich die hellen Räume nicht weis streichen muss.

Aber kann mir hier jemand einen Gesetzestext nennen?

Aber wie sieht es mit dem grünen Zimmer aus. Ist das eine dann doch zu außergewöhnliche Farbe?




Bearbeitet von: Tubs am 19.08.2010 um 23:13:22
Salamanderking
schnitte09
Wenn vertraglich nix festgehalten wurde dann musst du nicht renovieren oder weiß streichen.

Dazu gab es erst die Tage ein BGH Urteil
http://www.welt.de/wirtschaft/article1178768/Mieter_muessen_beim_Auszug_nicht_renovieren.html

Hier steht acuh noch was dazu
http://www.immo-site.de/renovierung-beim-wohnungsauszug-4914.html

Bearbeitet von: schnitte09 am 19.08.2010 um 23:24:09
fooki
auch wenns im vertrag drin steht muss man nichts machen! diese klausel ist ungültig!
Old Men
Da du diese Wohnung im "Nicht renovierten Zustand" angemietet hast, kannst du diese Wohnung in dem gleichen Zustand wieder verlassen. ( Nicht renoviert und nicht ""weiss gestrichen"") . Erkundige dich deswegen nochmal , denn dazu gibt es sogar ein Grundsatzurteil.
Johnny1988
schon richtig! musste nicht in weiß übergeben bzw. vor deinem auszug renovieren! du musst nur die mietsache frei von selbstverursachten "mängeln" übergeben (bohrlöcher zuspachteln etc...)

cxm
Hi,

Du musst gar nichts machen.
Nicht mal die Löcher zuspachteln.
Du hast lt. Übergabeprotokoll die Wohnung im nicht renovierten Zustand übernommen - genauso gibst Du sie auch wieder ab.
Da kann Dein Vermieter gerne weiter Wünsch-Dir-Was spielen...

Ciao - Carsten
theblade
Naja trotzdem wird der Vermieter erstmal die Mietkaution einbehalten da dieser denkt "er sitze am längeren Hebel" etc pp. Das dauert dann wieder seine Zeit bis man das Geld zurückbekommt - alles schon gehabt! -.-
oOFaCeOo
Zitat:


auch wenns im vertrag drin steht muss man nichts machen! diese klausel ist ungültig!

(Zitat von: fooki)




Richtig. Für den Vermieter ist es scheisse, aber mittlerweile müssen Wohnungen generell
nicht mehr renoviert übergeben werden. Wenn du das machst ist das eine reine Nettigkeit
von dir, und je nachdem wie gut du dich mit dem Vermieter verstanden hast, würde ich
das wohl auch tun - aber müssen tust du es definitv nicht.
Papa76
Zitat:


Hallo,

Kennt sich jemand mit Mietrecht aus. Bitte nur Antworten von Leuten, die es WISSEN und nicht von jemand der glaubt wie es sein könnte oder sein sollte.

Ich ziehe nächsten Monat nach drei Jahren aus meiner Mietwohnung aus. Die Wohnung habe ich nicht renoviert übernommen. Das steht auch so im Übergabeprotokoll.




Die Übernahme einer unrenovierten Wohnung befreit nicht von der Pflicht während der Mietzeit Schönheitreparaturen durchzuführen.

Zitat:


Alle Decken wurden von mir weis und alle Wände in einem leichten sehr hellen Farbton beim Einzug gestrichen. Nur ein Zimmer wurde in einem kräftigen grün gestrichen. Im Mietvertrag steht nichts über den Zustand der Wohnung beim Auszug. Nur gereinigt muss sie sein.




Es wird aber sicher etwas über Schönheitreparaturen drin stehen oder? Und zu diesen Schönheitreparaturen gibt es bestimmt nen Fristenplan in deinem Mietvertrag. Unter diesem Fristenplan steht dann sicher auch sinngemäß: Sofern der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Fristen zulässt oder eine Verkürzung erfordert... Wichtig ist, ob es sich um einen starren Fristenplan handelt (unzulässig) oder ob der tatsächliche Zustand der Wohnung berücksichtigt wird. Ohne den vollständigen Vertragsinhalt zu kennen, lässt sich nur mutmaßen.

Zitat:


Der Vermieter möchte nun, dass ich alle Räume weis übergebe.




Das kann er nicht verlangen.

Zitat:


Im Mietvertrag steht weder drin, dass ich bei Auszug streichen muss, noch steht etwas von der Farbe drin.




Das wäre auch nicht sinnvoll für den Vermieter, denn dann wäre das eine unzulässige Farbwahl- bzw. Endrenovierungsklausel. Wird also bewusst nicht drinstehen.

Zitat:


Ich bin mir sicher, dass ich die hellen Räume nicht weis streichen muss.




Das ist richtig.

Zitat:


Aber kann mir hier jemand einen Gesetzestext nennen?




Diese Geschichten sind gesetzlich nicht bzw. nur sehr unzureichend geregelt. Die laufende Rechtssprechung des BGH lässt sich häufig dazu aus.

Zitat:


Aber wie sieht es mit dem grünen Zimmer aus. Ist das eine dann doch zu außergewöhnliche Farbe?




Na ja, grenzwertig. Ich würde es vermutlich so nicht abnehmen.


@alle die meinen, man müsse grundsätzlich bei Auszug nicht renovieren:

Die umfangreiche Rechtssprechung des BGH hat diverse Klauseln und Formulierungen in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Soweit richtig. Falsch ist aber zu behaupten, man müsse überhaupt nicht mehr renovieren. Auch auf die Gefahr hin mich unbeliebt zu machen, aber solche Aussagen:

Zitat:


auch wenns im vertrag drin steht muss man nichts machen! diese klausel ist ungültig!

(Zitat von: fooki)




Zitat:


Da du diese Wohnung im "Nicht renovierten Zustand" angemietet hast, kannst du diese Wohnung in dem gleichen Zustand wieder verlassen. ( Nicht renoviert und nicht ""weiss gestrichen"") . Erkundige dich deswegen nochmal , denn dazu gibt es sogar ein Grundsatzurteil.

(Zitat von: Old Men)




Zitat:


schon richtig! musste nicht in weiß übergeben bzw. vor deinem auszug renovieren! du musst nur die mietsache frei von selbstverursachten "mängeln" übergeben (bohrlöcher zuspachteln etc...)



(Zitat von: Johnny1988)




Zitat:


Hi,

Du musst gar nichts machen.
Nicht mal die Löcher zuspachteln.
Du hast lt. Übergabeprotokoll die Wohnung im nicht renovierten Zustand übernommen - genauso gibst Du sie auch wieder ab.
Da kann Dein Vermieter gerne weiter Wünsch-Dir-Was spielen...

Ciao - Carsten

(Zitat von: cxm)




Zitat:


Zitat:


auch wenns im vertrag drin steht muss man nichts machen! diese klausel ist ungültig!

(Zitat von: fooki)




Richtig. Für den Vermieter ist es scheisse, aber mittlerweile müssen Wohnungen generell
nicht mehr renoviert übergeben werden. Wenn du das machst ist das eine reine Nettigkeit
von dir, und je nachdem wie gut du dich mit dem Vermieter verstanden hast, würde ich
das wohl auch tun - aber müssen tust du es definitv nicht.

(Zitat von: oOFaCeOo)




sind ohne den genauen Vertragsinhalt zu kennen, einfach nur falsch.


Allein das Wort ungefähr kann z.B. darüber entscheiden, ob eine Klausel oder Formulierung wirksam oder unwirksam ist. Der BGH entscheidet laufend über diverse Klauseln in Mietverträgen und sooft er auch Klauseln kippt, genausooft bestätigt er welche. Man sollte sich also mit der Materie auch beschäftigen.

Genausowenig sollte man dem Irrglauben verfallen, unrenovierte Wohnung übernommen --> Übergabe ebenfalls unrenoviert. Auch wenn diese Meinung / Annahme weit verbreitet ist, sie ist schlichtweg falsch. Na klar kann man die Wohnung unrenoviert zurückgeben, dann zahlt man aber anteilig die Kosten der Renovierung gemäß Abgeltungsklauseln.

Papa76
(Vermieter von berufswegen)

Bearbeitet von: Papa76 am 20.08.2010 um 15:58:06
Tubs
Zitat:


Papa76
(Vermieter von berufswegen)
(Zitat von: Papa76)




Danke. Hier waren jede Menge hilfreiche Informationen mit drin.

Den gesamten Vertrag hier zu posten würde den Rahmen sprengen. Es ist ein langer und komplizierter Vertrag von Haus&Grund.

Ich habe auch nochmal nachgeschaut und versucht mich an die Zeit vor 3 Jahren zu erinnern. Im Vertrag steht doch drin, dass ich bei Auszug renovieren muss. Weil aber die Wohnung unrenoviert war, und sie war wirklich so schmutzig, dass ich alle Decken und wende streichen musste, haben wir "unrenoviert übergeben" im Übernahmeprotokoll protokolliert. Un nach irgendeiner Rechtsprechung kann nicht verlangt werden, dass man zweimal renovieren muss.

Ich sehe, das wird ein langer harter Kampf. Aber ich nehm's gelassen. Das stärt mich nur in meiner Entscheidung für ein Eigenheim, in das ich nun umziehen werde.
Timmiii
Hallo

User theblade hat geschrieben (womit ich ihm Recht gebe) wenn der Vermieter erstmal nicht alles so bekommt wie er will behält er die Kaution ein.
Welchen Hebel kann denn der Vermieter ausspielen wenn nie eine Kaution gezahlt wurde?

Kann man dann die Wohnung nach der üblichen Kündigungsfrist, so "verlassen wie man will"?

Ich meine bischen besenrein machen und so ist schon klar, interessiert mich nur mal.

Weil theoretisch ist man nach den 3 Monaten weg und fertig. Der kann dann zwar noch 5mal erzählen was er haben will aber irgendwie hat der dann keinen Hebel mehr oder?

Tubs
Zitat:


User theblade hat geschrieben (womit ich ihm Recht gebe) wenn der Vermieter erstmal nicht alles so bekommt wie er will behält er die Kaution ein.
Welchen Hebel kann denn der Vermieter ausspielen wenn nie eine Kaution gezahlt wurde?
(Zitat von: Timmiii)




Der Hebel ist die Kaution, das ist richtig. Aber es gibt Gesetze und Situationen, und die sind manchmal eindeutig. Und ein Gesetz in Verbindung mit einer Rechtsschutzversicherung ist stärker.
Papa76
Zitat:


Hallo

User theblade hat geschrieben (womit ich ihm Recht gebe) wenn der Vermieter erstmal nicht alles so bekommt wie er will behält er die Kaution ein.
Welchen Hebel kann denn der Vermieter ausspielen wenn nie eine Kaution gezahlt wurde?

Kann man dann die Wohnung nach der üblichen Kündigungsfrist, so "verlassen wie man will"?

Ich meine bischen besenrein machen und so ist schon klar, interessiert mich nur mal.

Weil theoretisch ist man nach den 3 Monaten weg und fertig. Der kann dann zwar noch 5mal erzählen was er haben will aber irgendwie hat der dann keinen Hebel mehr oder?



(Zitat von: Timmiii)




Sicher kannst du die Wohnung verlassen wie du willst. Es gibt aber ne vertragliche Vereinbarung zwischen dir und deinem Vermieter. Und wenn eine der beiden Vertragsparteien seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, kann man die Rechtmäßigkeit seiner Forderungen auf dem Rechtsweg feststellen lassen. Wenn dann der Mietvertrag rechtssicher war, wird der Vermieter sein Recht und ein Urteil bekommen und den entstandenen Schaden auf Grund des Urteils vollstrecken lassen können. Das vollstreckbare Urteil kann er dann auch an die Schufa, creditreform, Bürgel usw. melden (sofern er mit denen einen Vertrag hat), so dass das dann entsprechend eingetragen ist. Willste mal nen Auto finanzieren oder neuen Handyvertrag oder Haus oder ETW auf Pump kaufen usw? Dann viel Glück. Macht sich immer gut, wenn dann ne eingetragene Forderung von was weiß ich 2.000Euro drinsteht. Kannst dir ja dann die Gedankengänge des Autoverkäufers, Bankberaters oder Handyvertrieblers vorstellen, wenn der deine Schufa gezogen hat. "Der kann 2.000Euro nicht bedienen und will noch mehr aufnehmen?!"


Bearbeitet von: Papa76 am 20.08.2010 um 19:10:53
Papa76
Zitat:


Zitat:


Papa76
(Vermieter von berufswegen)
(Zitat von: Papa76)




Danke. Hier waren jede Menge hilfreiche Informationen mit drin.

Den gesamten Vertrag hier zu posten würde den Rahmen sprengen. Es ist ein langer und komplizierter Vertrag von Haus&Grund.

Ich habe auch nochmal nachgeschaut und versucht mich an die Zeit vor 3 Jahren zu erinnern. Im Vertrag steht doch drin, dass ich bei Auszug renovieren muss.




Entscheidend ist, was genau im Mietvertrag steht. Eine Endrenovierungsklausel, wo drinsteht, dass du bei Auszug zu renovieren hast, ist unzulässig.

Edit: und würde bedeuten, dass du nur besenrein zu übergeben hast. Ein unzulässige Klausel kippt sämtliche Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag.

Zitat:


Weil aber die Wohnung unrenoviert war, und sie war wirklich so schmutzig, dass ich alle Decken und wende streichen musste, haben wir "unrenoviert übergeben" im Übernahmeprotokoll protokolliert. Un nach irgendeiner Rechtsprechung kann nicht verlangt werden, dass man zweimal renovieren muss.




Jaein. Es kommt auf die Mietdauer an. Ein Raucherwohnzimmer wo den ganzen Tag zwei Leute drin vor der Glotze hocken und qualmen, ist nach drei Jahren fertig. Ein Wohnzimmer eines "Wochenendheimschläfers" sieht nach drei jahren immernoch so gut wie neu aus. Deshalb sind starre Fristen ja berechtigterweise für ungültig erklärt worden, weil dort der tatsächliche Abnutzungsgrad nicht berücksichtigt wurde. Darum stehen in den aktuellen Klauseln solche Formulierungen wie ich oben schon geschrieben hatte drin.

Zitat:


Ich sehe, das wird ein langer harter Kampf. Aber ich nehm's gelassen. Das stärt mich nur in meiner Entscheidung für ein Eigenheim, in das ich nun umziehen werde.

(Zitat von: Tubs)




Um ganz sicher zu gehen, würde ich an deiner Stelle dieses grüne Zimmer weiß pinseln. Ein Eimer Alpina-Farbe kostet 30 Euro und wenn die Wohnung leer ist, sind das keine 2 Stunden Arbeit. Alpina deckt auch sehr gut beim ersten Anstrich. Ich empfehle auch Alpina oder was anderes hochwertiges, mit ner 10 Euro Baumarktfarbe wirst du nicht glücklich.

Wenn dieses Zimmer dann weiß ist und die anderen in gedeckten Farben, bist du so ziemlich auf der sicheren Seite und kannst beruhigt in den Kampf gehen. Vorausgesetzt, die Anstriche sind soweit in Ordnung und von "mittlerer Güte und Qualität". Dann hast du die Vorausetzungen für ne gute Ausgangsbasis bei einem evtl. Rechtsstreit geschaffen.


Bearbeitet von: Papa76 am 20.08.2010 um 19:55:35
Tubs
Zitat:


Entscheidend ist, was genau im Mietvertrag steht. Eine Endrenovierungsklausel, wo drinsteht, dass du bei Auszug zu renovieren hast, ist unzulässig.
(Zitat von: Papa76)




§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
4 a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.

Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen:
bei Küchen, Bädern und Duschen - 3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten - 5 Jahre
bei allen übrigen Räumen - 7 Jahre

Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach § 16 Ziff. 4a seit Übergabe der Mietsache bzw. seit letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.

c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen sei Beginn de Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt.

d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadenersatz.

e) Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.

Anlage § 27 (vom Vermieter selbst zum Standardvertrag ergänzt)

1) Alle Einrichtungsgegenstände sind ordnungsgemäß und funktionsfähig und von den Mietern besonders zu pflegen und sauber zu halten. Alle Einrichtungsgegenstände, Bodenbelag, Fenster, Bad, und WC sind bei Auszug in bestgepflegtem Zustand zu übergeben. Für evtl. Schäden an den obigen Gegenständen haftet der Mieter.

2) Die Mieter sind als Gesamtschuldner bei Beendigung des Mietvertrages verpflichtet, die Wohnung sauber und in einwandfreiem Zustand zu übergeben.



Im Übergabeprotokoll steht:
Wohnung nicht renoviert übergeben.

Hier ein Bild wie es bei der Übergabe ausgesehen hat. Ich habe zwar alle Räume fotografiert, jedoch kann man den Schmutz an den Wänden und an der Decke auf den Fotos nicht so gut erkennen.



Bearbeitet von: Tubs am 20.08.2010 um 21:06:45
Papa76
Zitat:



§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
4 a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.

Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen:
bei Küchen, Bädern und Duschen - 3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten - 5 Jahre
bei allen übrigen Räumen - 7 Jahre

Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach § 16 Ziff. 4a seit Übergabe der Mietsache bzw. seit letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.

c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben (das heißt nicht, dass du bei Auszug in jedem Fall zu renovieren hast). Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; (das ist ne sog. Abgeltungsklausel) dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen sei Beginn de Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt.

d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadenersatz.

e) Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.

Anlage § 27 (vom Vermieter selbst zum Standardvertrag ergänzt)

1) Alle Einrichtungsgegenstände sind ordnungsgemäß und funktionsfähig und von den Mietern besonders zu pflegen und sauber zu halten. Alle Einrichtungsgegenstände, Bodenbelag, Fenster, Bad, und WC sind bei Auszug in bestgepflegtem Zustand zu übergeben. Für evtl. Schäden an den obigen Gegenständen haftet der Mieter.

2) Die Mieter sind als Gesamtschuldner bei Beendigung des Mietvertrages verpflichtet, die Wohnung sauber und in einwandfreiem Zustand zu übergeben.



Im Übergabeprotokoll steht:
Wohnung nicht renoviert übergeben.

Hier ein Bild wie es bei der Übergabe ausgesehen hat. Ich habe zwar alle Räume fotografiert, jedoch kann man den Schmutz an den Wänden und an der Decke auf den Fotos nicht so gut erkennen.

Bearbeitet von: Tubs am 20.08.2010 um 21:06:45

(Zitat von: Tubs)




Ich hab mal die entscheidenden Stellen oben fett markiert bzw. Anmerkungen eingefügt.

Zum Fristenplan:
Früher war das so formuliert: Die Schönheitsreparaturen sind durchzuführen nach Ablauf folgenden Zeiträume Dabei wurde der tatsächliche Abnutzungsgrad der Räume gar nicht berücksichtigt, so dass selbst wenn die Räume in Topzustand waren und noch locker einige Jahre ohne Schönheitsreparaturen ausgekommen wären, hätten zwingend nach den entsprechend festgelegten Zeiträumen renoviert werden müssen. Das ist aber Käse und deshalb zu Recht gekippt worden.

In deinem Fristenplan ist aber der Zusatz "im allgemeinen" enthalten. Dieser Zusatz lässt dem Mieter den nötigen Ermessensspielraum selbst zu entscheiden, ob die Schönheitsreparaturen bereits notwendig sind oder nicht und ist somit entscheidend, dass dein Fristenplan eine gültige Vereinbarung ist. Würde dieser Zusatz fehlen, wäre dein Fristenplan unwirksam und du müsstest tatsächlich nur besenrein übergeben.

Zur Abgeltungsklausel:
Pauschal gilt, je länger deine Schönheitsreparaturen zurückliegen, umso höher ist der Anteil den du zahlen müsstest. Oder du pinselst eben selbst.

Zum Übergabeprotokoll:
Es ist unerheblich ob du die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen hast. Es ist nur dafür entscheidend, ob du bereits zu Anfang Schönheitsreparaturen durchführen musst oder eben erst nach Ablauf der entsprechenden Zeiträume.
b-mw-323
Zitat:


auch wenns im vertrag drin steht muss man nichts machen! diese klausel ist ungültig!

(Zitat von: fooki)




ich bin der meinung, dass nur die klausel ungültig ist, die besagt, das man regelmäßig renovieren muss. aber wenn drin steht, dass man eine renovierte wohnung übernommen hat und sie bei auszug geweißt übergeben muss, ist das was anderes. oder weiß da jemand vlt mit quellenangaben was genaueres?

trifft natürlich jetzt nicht auf den threadersteller zu

Bearbeitet von: b-mw-323 am 21.08.2010 um 19:41:43
Papa76
Zitat:


Zitat:


auch wenns im vertrag drin steht muss man nichts machen! diese klausel ist ungültig!

(Zitat von: fooki)




ich bin der meinung, dass nur die klausel ungültig ist, die besagt, das man regelmäßig renovieren muss. aber wenn drin steht, dass man eine renovierte wohnung übernommen hat und sie bei auszug geweißt übergeben muss, ist das was anderes. oder weiß da jemand vlt mit quellenangaben was genaueres?

trifft natürlich jetzt nicht auf den threadersteller zu

Bearbeitet von: b-mw-323 am 21.08.2010 um 19:41:43

(Zitat von: b-mw-323)




Eine Endrenovierungsklausel die besagt, dass bei Auszug zu weißen ist, also egal ob die letzte Renovierung erst 3 Monate her ist, ist unzulässig. Genauso unzulässig ist die Vorgabe zwingend weiß. Steht aber drin dass die Wohnung renoviert übergeben werden muss ist das zulässig. Aber auch hier gilt, ohne den genauen Vertragsinhalt zu kennen, ist das nur allgemeingültig.
kiese
Da möchte ich noch was zum Ausdruck "fachgerecht" loswerden. Das können Sie gar nicht von einem verlangen, weil man kein Fachmann ist.

Bei meinem Auszug vor 3Monaten hab ich die Heizkörper mit Heizkörperfarbe angesprüht, dass sie nicht sagen können, ich habe nix gemacht. So konnte ich, meiner Meinung nach, eine Beauftragung einer Firma umgehen. Deren Kosten ich dann anteilig bezahlen hätte müssen.
Papa76
Zitat:


Da möchte ich noch was zum Ausdruck "fachgerecht" loswerden. Das können Sie gar nicht von einem verlangen, weil man kein Fachmann ist.

Bei meinem Auszug vor 3Monaten hab ich die Heizkörper mit Heizkörperfarbe angesprüht, dass sie nicht sagen können, ich habe nix gemacht. So konnte ich, meiner Meinung nach, eine Beauftragung einer Firma umgehen. Deren Kosten ich dann anteilig bezahlen hätte müssen.

(Zitat von: kiese)




Das kann sehr wohl verlangt werden. Was ist das denn für ne Begründung? Ich bin kein Fachmann also muss ichs auch nicht vernünftig können? Wenn ich keine Ahnung von etwas habe, dann muss ich eben die Finger davon lassen und nen Fachmann ranlassen.

Es geht auch nicht darum ob was gemacht wurde. Sondern der Endzustand ist ausschlaggebend. Als Vermieter muss man sich ganz sicher nicht damit abfinden, wenn der Anstrich "wolkig" ist oder ich deutlich sehe, wo die Rolle beim Wände pinseln an der Decke angeschlagen ist oder ich jeden Pinselstrich nachvollziehen kann. Wenn man selbst nicht in der Lage ist, solche Arbeiten fachgerecht durchzuführen, muss man sich eben einen Fachmann holen. Das kann nen Kumpel aus dem Gewerk sein oder eben ne Fachfirma.

Ich kann doch auch nicht ohne Führerschein Auto fahren, über ne rote Ampel ballern und dann sagen: Sorry, bin nun mal kein Fachmann also kann man von mir auch nicht verlangen, dass ich wie einer fahre. Genauso wenig wechsle ich Bremsen, obwohl ich nicht weiß wie es geht. Bei nem anschließenden Unfall durch Bremsversagen kann ich auch nicht die o.g. Ausrede bringen.

Bearbeitet von: Papa76 am 22.08.2010 um 13:16:54