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Mekkatronik
Hauptthema:
Alle Angaben ohne Gewähr!

Es tauchen immer wieder Fragen zur Zulassung bzw. Betriebserlaubnis auf.

Hier kann man sich im Vorfeld informieren was evtl beachtet werden muss.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Ist natürlich sehr umfangreich und nicht immer 100%ig verständlich.

Wer mit einem Inhaltsverzeichnis umgehen kann hat schon viel gewonnen ;)



Hier noch etwas zur neuen
Zulassungsverordnung zum 01. März 2007

Zum 01. März 2007 ändern sich die Vorschriften im Kfz-Zulassungswesen durch die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die bisherige Straßenzulassungsverordnung tritt dann außer Kraft.

Beim Stilllegen von Fahrzeugen wird künftig nicht mehr unterschieden zwischen einer kurzzeitigen Stillegung und einer endgültigen Löschung. Es gibt nur noch die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen. Dabei wird das Fahrzeug wie bisher stillgelegt. Das bisherige Kennzeichen wird jedoch in jedem Fall sofort zur Vergabe an ein neues Fahrzeug frei.

Es gilt somit künftig der Grundsatz: Bei jeder Zulassung oder Umschreibung erhält ein Fahrzeug ein neues Kennzeichen.

Verbessern wird sich damit für die Kunden die Möglichkeit, ihr bisheriges Kennzeichen auf das neue Fahrzeug zu übernehmen. Nach der Außerbetriebsetzung des alten Fahrzeugs kann er sein Kennzeichen gleich für das neue Fahrzeug bekommen. Bisher war dies schwieriger und teurer, weil das alte Fahrzeug erst umgekennzeichnet werden musste.

Es gibt nur einen Ausnahmefall, bei dem das bisherige Kennzeichen beim Fahrzeug bleibt:

Wenn der bisherige Halter das Kennzeichen behalten will, z. B. für den Fall einer späteren Wiederzulassung, kann er das bisherige Kennzeichen gleich bei der Außerbetriebsetzung reservieren. Dann braucht er bei der Wiederzulassung für dasselbe Fahrzeug keine neuen Schilder zu kaufen.

Kehrseite dieser Reservierungsmöglichkeit ist:

Künftig müssen Zulassungsdienste und sonstige Beauftragte auch für Außerbetriebsetzungen eine Vollmacht des Halters mit der Erklärung vorlegen, ob eine Reservierung erfolgen soll oder nicht.

Eine weitere Neuerung in der Fahrzeugzulassungsverordnung ist, dass jetzt eine einmal erteilte Betriebserlaubnis nicht mehr ungültig wird.

Bisher musste für eine Wiederzulassung nach über achtzehn Monaten ein Vollgutachten vorgelegt werden, damit das Fahrzeug wieder eine Betriebserlaubnis und eine Zulassung bekommen konnte. Diese Regelung gibt es nicht mehr. Jetzt genügt die Vorlage des sog. CoC-Papiers oder des bisherigen Fahrzeugbriefs, um ein länger außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wiederzuzulassen.

Schwierigkeiten sieht die Zulassungsbehörde aufgrund folgender neuen Regelung auf sich zukommen:

Bei sämtlichen Zulassungsvorgängen müssen künftig beide Teile der Zulassungsbescheinigung (Kfz-Brief und Kfz-Schein) verbindlich vorgelegt werden. Fehlt die Zulassungsbescheinigung Teil I (= Kfz-Schein), so kann das Fahrzeug nicht angemeldet werden. Zuvor muss bei der zuletzt zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde ein Ersatzschein beantragt werden. Beim Erwerb eines Fahrzeugs sollte daher immer auf die Vollständigkeit dieser Dokumente geachtet werden.



Bearbeitet von - Mekkatronik am 02.11.2007 14:44:26