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Beitrag von: DMX Date: 04.12.2006 Thema: Blendstreifen als Aufkleber durchschneiden ---------------------------------------------------------- Ist es wahr, dass ein Blendstreifen, der z.B. in der Mitte durchgeschnitten ist und die fläche von einem Teil somit nicht größer als 0,1 qm (m²) ist als aufkleber zählt ??? Darf man somit den Blendstreifen bzw. die 2 Blendstreifen so groß machen bis 25 % beklebt sind und der SICHT Paragraph beachtet wird... Also z.B. Ein Blendstreifen in der Mitte durchgeschnitten ... beide ergben zusammengezählt eine fläche von ca. 12.5 qm und es sind lediglich 20 % der Frontscheibe beklebt... die sicht gemäß §35 b Abs 2 Satz 1 ist auch gewährleistet.... ist das OK ??? |
Autor: Nicore Datum: 05.12.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Oha, das ist ein ganz heikles Thema. Kannst ja mal bei Lust und Laune HIER meine kleine Geschichte durchlesen. Im Grunde ist es so, dass pro Aufkleber maximal 0,1qm² der Scheibe beklebt werden darf. Prinzipiell würde es also gehen wenn man einen Sonnenblendstreifen zerteilt. Aber dann gehts letztendlich wieder los mit "Sichtfeld" usw... und dieser Teil ist definitiv NICHT geregelt und jeder sagt was anderes. Ich habe das schon durch. Die bei der Dekra sagten "nicht tiefer als 9cm von oben", ein anderer sagte wieder nicht im Sichtfeld welches sich durch die herunterge- klappten Sonnenblenden ergibt, aber auch nicht in welcher Stellung. Klappt man die Blenden nur 90° nach unten, bleibt vom Sichtfeld nichtmal die halbe Scheibe übrig. Wieder ein anderen sagte nicht tiefer als die Innenspiegelaufnahme. Also das is ein hin und her ohne Ende... Die Scheiben mit werkseitigen Farbkeil haben an der Seite eine Markierung, wenn man dort nachmisst hat man ca. 9-11cm. Ich wüsste auch nicht an wen man sich da wenden könnte. Selbst wenn Dein Keil klein genug ist und das Schnittlauch von der Rennleitung mies drauf ist, will er ne ABE für die Folie sehen. Sprich, ob diese Folie überhaupt für den KFZ-Bereich zugelassen ist. Werbeagenturen die solche Folien für Scheibenmontage vertreiben, haben dazu immer Papiere. BMW Team Oberhavel |
Autor: E30massder Datum: 05.12.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Laut StVZo darf ´der Blendstreifen maximal 11cm breit sein. Die im Handel erhältlichen Blendstreifen haben i.d.R. ne ABE dabei. Hip Hop hieß früher stottern und war heilbar Wer is eigentlich dieser LAN? Und warum schmeißt der immer so viele Partys? |
Autor: Nicore Datum: 05.12.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Wo steht das der 11cm breit sein darf? Welcher Paragraph bestätigt das? BMW Team Oberhavel |
Autor: DMX Datum: 05.12.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ich habe nämlich einen Bußgeldbescheid bekommen, da die Folie größer ist als 0,1 qm... das ist ja wohl wahr aber eben nicht wenn es 2 teile sind da sie ja dann nur zusammengezählt mehr als 0,1 qm ergeben.... und laut den folgenden § würden sie beide als Aufkleber gelten ODER ????!!!! Nach § 23 StVO ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass die Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs u.a. beeinträchtigt ist. Dies gilt ganz besonders für die Windschutzscheibe, aber auch für die Heckscheibe. Die zu befahrenden Strecke muss bei jeder Fahrzeugbewegung voll überblickbar sein, sowohl nach vorne wie nach hinten. Nachträgliches Aufbringen von Folien auf die Scheiben (§ 40 StVZO) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO). Ausnahmen: bauartgenehmigte Folien (§ 22a StVZO). Durch nachträglich aufgebrachte Folien können das Bruchverhalten und die optischen Eigenschaften der Scheibe verändert werden. Die Bauartgenehmigung für Folien ist seit 1986 vorgeschrieben. Seit diesem Zeitpunkt müssen die Folien bauartgenehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Nicht betroffen von der Bauartgenehmigungspflicht sind kleinere Aufkleber, z. B. Plaketten, Reklameaufschriften, deren Fläche unter 0,1 qm liegt. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Fläche mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muss frei bleiben. Das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene Sichtfeld durch die Windschutzscheibe, aber auch durch die anderen Scheiben, muss unter allen Witterungsverhältnissen und Betriebsbedingungen gewährleistet sein (VkBl. 1986, S. 557) |
Autor: Nicore Datum: 06.12.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Hmm, wo steht nun wieder wie sich das "vorgeschriebene Sichtfeld" definiert? Ich meine, habt ihr mal die Sonnenblenden runtergeklappt sodass diese im 90° Winkel zum Dach stehen? Das verdeckt rein optisch mehr als 50% des Scheibe, je nachdem wie hoch man den Sitz eingestellt hat. BMW Team Oberhavel |
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