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Drohnen - Neuigkeiten in der Gesetzgebung - Magazin / News-Blog zum Thema BMW und Tuning

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Beitrag von: Jogi
Date: 19.11.2020
Thema: Drohnen - Neuigkeiten in der Gesetzgebung
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Drohnen - Neuigkeiten in der Gesetzgebung

Das Thema Drohnen ist innerhalb Deutschlands nach wie vor heiß diskutiert. Besonders Kameradrohnen mit GPS und Hindernissensoren erfreuen sich nach wie vor einer extrem großen Beliebtheit. Ein perfektes Hobby gleichermaßen für technologiebegeisterte Nerds, Urlauber und Weltenbummler oder Naturliebhaber. Die steigende Anzahl der so genannten unbemannten Flugsysteme (UAS) erfordert eine genaue Regulierung mit detaillierten Vorgaben und Gesetzen. Bisher war dies länderspezifisch in der Gesetzgebung verankert - nämlich in Deutschland durch die so genannte Drohnenverordnung aus 2017.

Nun aber soll innerhalb der EU eine einheitliche Regelung her. Perfekt für alle Reisenden und Urlauber, wenn in allen EU-Staaten halbwegs einheitliche Vorgaben gelten. Diese neue EU-Drohnenverordnung mit all ihren Vorgaben und Gesetzen tritt nun am 1. Januar 2021 in Kraft. Aber die Komplexität dieser Gesetzesvorlage wirft viele Fragen auf und ist für den Laien nur schwer verständlich.

All diese Punkte hängen von einer ganzen Menge Faktoren ab. Zum Beispiel vom Gewicht der Drohne sowie ihrer neuen Risiko-Klasse laut EU-Drohnenverordnung. Aber diese Faktoren allein sind nicht ausschlaggebend, sondern müssen in Kombination mit dem Einsatzzweck betrachtet werden, welchen man mit der Drohne plant.

Hat man eine Drohne aus einer hohen Risikoklasse, so darf man beispielsweise an Menschen oder Wohngebiete überhaupt nicht näher heran fliegen. Drohnen einer niedrigen Risikoklasse (oder Übergangsklasse - wie beispielsweise die DJI Mavic Mini 2) dürfen hingegen auch ohne Auflagen nahezu überall fliegen (auch nahe an Menschen). Bei Drohnen der mittleren Risikoklassen (z.B. die DJI Mavic Air 2 - ebenfalls in einer Übergangsklasse) gibt es hingegen mehrere Möglichkeiten. Daher kann man diese Drohnen weiter weg von Menschen ohne großartige Auflagen betreiben - oder auch näher an Menschen und Wohngebieten einsetzen, muss dafür im Gegenzug aber zum Beispiel einen Drohnenführerschein (EU-Fernpiloten-Zeugnis) besitzen. In Abhängigkeit des geplanten Flugszenarios kann es also sein, dass man für ein- und dieselbe Drohne unterschiedliche Auflagen erfüllen muss. Da es aktuell übrigens noch überhaupt keine Drohnen gibt, die für eine der neuen Drohnen-Klassen (Risikoklassen C0 bis C5) zertifiziert sind, werden alle existierenden Drohnen als sogenannte Bestandsdrohnen in spezielle Übergangsklassen einsortiert.

Relativ eindeutig ist die neue Drohnenverordnung für alle Drohnen nur in recht wenigen Punkten. So müssen sich zum Beispiel nahezu alle Drohnen-Piloten (egal welches Modell und welche Risikoklasse von Drohnen man fliegen möchte) online beim Luftfahrtbundesamt registrieren (Drohnen-Piloten-Registrierung) und eine Piloten-ID anfordern. Diese Piloten-ID ist mittels Plakette auf der Drohne anzubringen. Einig ist man sich auch beim Thema maximale Flughöhe: Diese wurde mit dem neuen Drohnen-Gesetz auf 120 Meter angehoben. Auch die Versicherungspflicht für Drohnen ist einheitlich vorgegeben.

Wo genau nun aber geflogen werden darf und wie etwaige Flugverbotszonen aussehen, bleibt auf Landesebene noch zu regulieren und abzuwarten. Viele Fragen und Unklarheiten und vor allem auch nachvollziehbares Unverständnis vieler Drohnen-Piloten für diese neuen und undurchsichtigen Drohnen-Regeln. Hätte man eine solch wichtige und neue Gesetzesgrundlage nicht einfacher, intuitiver und vor allen transparenter aufstellen können? Besonders bei einem Hobby ist es doch wichtig, dass die Vorgaben und Regeln einfach und verständlich erklärt werden und mit wenigen Sätzen auch Anfängern und Neulingen erklärt werden können. Bis das EU-Regelwerk dann aber final ist und durch länderspezifische Gesetze noch ergänzt wird, wird wohl kaum noch jemand den genauen Überblick behalten können.

Auch der Drohnenführerschein zum Beispiel teilt sich in zwei mögliche Genehmigungen auf: Einen so genannten EU-Kompetenznachweis (ein Online-Training mit Test) sowie das EU-Fernpiloten-Zeugnis (eine Schulung mit Abschlussprüfung und Selbstnachweis über die Flugpraxis). In einer Übergangszeit wird der aktuelle Drohnen-Kenntnisnachweis (also der alte Drohnenführerschein) unter Umständen weiterhin anerkannt. Nach der Übergangsfrist muss dieser aber durch den neuen, aktuellen Drohnenführerschein ersetzt werden.


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