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Reparatur nicht erfolgreich, trotzdem zahlen? - Geplaudere

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Beitrag von: Reddy
Date: 30.10.2012
Thema: Reparatur nicht erfolgreich, trotzdem zahlen?
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Dieser Beitrag wurde vom Moderator Weiß-Blau-Fan-Rude am 30.10.2012 um 20:06:56 aus dem Forum "Baureihenübergreifendes" in dieses Forum verschoben.

Hi,

habe hier ein kleines Problem. Und zwar hat mein BMW nach einem Wintercheck in einer BMW-Werkstatt plötzlich sehr viel Kühlflüssigkeit verloren (war alle paar Tage leer, hab überall Pfützen hinterlassen...). Also zur BMW-Werkstatt. Dort wurde gesagt, dass das Thermostat der Wasserpumpe undicht ist (oder so ähnlich) und es getauscht werden muss. Soweit, sogut. Ich hab eine Gebrauchtwagengarantie mit 100€ Zuzahlung, kostet also nicht mehr. Am nächsten Tag das Auto abgeholt und normal gefahren (Rechnung war um die 300.-€ Gesamt). Nach 2 Tagen kam wieder "Kühlflüssigkeitsstand niedrig"... Wieder in die Werkstatt : "kann noch ne Luftblase gewesen sein". Ok, Wasser aufgefüllt und wieder weggefahren. Nach 2 Tagen wieder "Kühlflüssigkeitsstand niedrig"... Also, wieder zu BMW, diesmal heißt es, die ganze Wasserpumpe ist undicht und muss auch getauscht werden. Meine Versicherung übernimmt auch diese Reparatur, aber ich muss nochmal die 100€ Zuzahlung übernehmen! Muss ich die erste Rechnung überhaupt bezahlen!?? War die 2. Reparatur eine Nachbesserung? Der Mechaniker meinte noch vor der 2. Reparatur: "mit 2 Schrauben mehr hätte man die Wasserpumpe auch bei der 1. Reparatur gleich mittauschen können"...

Könnt Ihr mir da Tipps geben?

Bearbeitet von: Weiß-Blau-Fan-Rude am 30.10.2012 um 20:06:56


Antworten:
Autor: faunjonny
Datum: 30.10.2012
Antwort:
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Kommt auf die formulierung des Auftrags an. wenn da Stand Thermostat tauschen hat die Werkstatt ihren Auftrag erfüllt und du musst die 2te reperatur auch bezahlen. Stand da aber Kühlwasserverlust lokalisieren und beseitigen könntest du im Zweifelsfall die Kosten der ersten Reperatur zurückverlangen da der Auftrag ja nicht erfüllt wurde.

Immer auf die Formulierung achten.

Bei .".... tauschen" hast du immer schlechte Karten. Ist halt wichtig wenn z.b der Meister meint das Motorsteuergerät ist defekt. Dann nicht in Auftrag geben "MSG tauschen" sondern "Fehler beheben".

Damit hättest du das Recht wenn er das MSG tauscht und der Fehler weiter da ist, zu verlangen das das ganze Altteil wieder eingebaut wird. Und da geht es ja schnell mal um über 1000€.

Du wirst die Reperatur wohl erneut bezahlen müssen.

Für die Zukunft: Bei Reparaturen immer Fragen ob es Sinn macht andere "Verschleißteile" gleich mit zu wechseln. Z.B. Radlager defekt --> Bremse muss komplett ab. Bremse noch o.k?
Oder Kupplung defekt: Haryscheibe, Mittellager, Simmerringe?? Da steht dann in der rechnung Verbundarbeit. Und die musst du nur einmal bezahlen.

Im Zweifelsfall fragst du bei mehreren Werkstätten nach.

Hoffe ich konnte dir weiterhelfen.


Autor: Stefan177
Datum: 30.10.2012
Antwort:
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Zitat:


Stand da aber Kühlwasserverlust lokalisieren und beseitigen könntest du im Zweifelsfall die Kosten der ersten Reperatur zurückverlangen da der Auftrag ja nicht erfüllt wurde.

Immer auf die Formulierung achten.
(Zitat von: faunjonny)




Das ist richtig. Andererseits ist Deine Formulierung aber ein Freifahrtschein, beliebige Teile zu tauschen. Die beiden Formulierungen wären wohl vom reinen Endbetrag her auf's gleiche rausgelaufen, da sie auch hier vermutlich zuerst das Thermostat getauscht worden wäre.

In diesem speziellen Fall (da die Versicherung zahlt) wäre allerdings so ein "Freifahrtschein" besser gewesen, einfach aus dem Grund, weil Dich die Kosten nicht interessieren.


Bearbeitet von: Stefan177 am 30.10.2012 um 18:34:00
Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser.
Ein letztes Mal, auf die alten Fehler...
Autor: Dr Death
Datum: 31.10.2012
Antwort:
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Man hätte natürlich auch das Kühlsystem abdrücken und dann das richtige Teil austauschen können. Wäre interessant was im TIS steht bezüglich Kühlkwasserverlust und System abdrücken. Wenn die sich nicht daran gehalten haben, müsstest du den 100er nur einmal bezahlen.
Autor: OnlyOne
Datum: 01.11.2012
Antwort:
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Wie lange hast du das Fahrzeug schon?

Wenn du es erst in den letzten Monaten gekauft hast (6 Monate), musst du garnichts übernehmen. Hier greift die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Händlers.

Bitte einfach mal googeln: Gesetzliche Gewährleistung Gebrauchtwagenkauf!
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