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Diverse Fragen zur Kündigung - Geplaudere

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Beitrag von: Machlas
Date: 02.10.2011
Thema: Diverse Fragen zur Kündigung
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Hallo Leute...

ich arbeite neben meinem Studium als Teilzeitkraft.
Jetzt wollte ich so bald wie möglich kündigen und hätte zwei Fragen dazu.

Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
Ich habe noch drei Wochen Resturlaub dieses Jahr.

Angenommen ich reiche noch diesen Monat meine Kündigung ein...muß ich dann im nächsten Monat nur noch eine Woche arbeiten oder bekomme ich den Urlaub erst nach dem nächsten Monat angerechnet und dann ausgezahlt. (Also nachdem ich dort nicht mehr arbeite)

Ausserdem bekommen wir Anfang Dezember mit dem November Gehalt jedes Jahr Weihnachtsgeld.
Wenn ich nun fristgerecht zum 30.11.2011 kündige...steht mir dann mein Weihnachtsgeld noch zu?
(würde als Student ungern darauf verzichten das es sich um ~ 500 € handelt)

Vielen Dank :)


Antworten:
Autor: t0X1c
Datum: 02.10.2011
Antwort:
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Sollten nicht beide parteien mit der auszahlung des urlaubs einverstanden sein, muss der urlaub gewährt und auch aufgebraucht werden
Wer mit der Herde geht, kann nur Ärschen folgen.
Autor: Tappi
Datum: 02.10.2011
Antwort:
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Weihnachtsgeld wirst du nicht bekommen.Teilweise muß es noch zurückgezahlt werden wenn vor Ende März des nächsten Jahres gekündigt wird

Ist es jedoch eine tarifliche Jahresleistung wird die anteilmäßig ausgezahlt



Bearbeitet von: Tappi am 02.10.2011 um 15:58:38
Autor: aNka
Datum: 03.10.2011
Antwort:
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Zitat:


Weihnachtsgeld wirst du nicht bekommen.Teilweise muß es noch zurückgezahlt werden wenn vor Ende März des nächsten Jahres gekündigt wird
(Zitat von: Tappi)




Richtig. Das Weihnachtsgeld wirst du entweder gar nicht erst bekommen oder du wirst es zurückzahlen müssen.

Beim Resturlaub musst du dich mit deinem AG einigen. Wenn er einverstanden ist, dann kannst du ihn nehmen und eben nur noch die eine Woche arbeiten.
Falls nicht: soweit ich das noch im Kopf habe, muss dir der AG deinen Resturlaub bescheinigen, wenn du ihn a) nicht nehmen kannst/darfst und b) nicht ausbezahlt bekommst. Dein neuer AG muss diesen dann berücksichtigen.

Bearbeitet von: aNka am 03.10.2011 um 10:10:39
Autor: Stefan177
Datum: 03.10.2011
Antwort:
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Zitat:


Falls nicht: soweit ich das noch im Kopf habe, muss dir der AG deinen Resturlaub bescheinigen, wenn du ihn a) nicht nehmen kannst/darfst und b) nicht ausbezahlt bekommst. Dein neuer AG muss diesen dann berücksichtigen.
(Zitat von: aNka)




Bitte? Wo steht denn das? Das würde ja jeder so machen. Extremes Beispiel: Ich hau nen Arbeiter davon, geb ihm seinen Urlaub nicht (kostet mich ja was) und darum kann sich dann der neue Arbeitgeber kümmern, der noch keinen Cent mit ihm verdient hat. Der wird sich freuen, wenn der gleich mal mit 12 Wochen aufgeschobenem Urlaub antanzt. Oder wie meintest Du das jetzt? Das wäre doch irrsinnig. Der neue AG hat doch nix mit dem Resturlaub am Hut.

Als das kann ich mir jetzt nicht vorstellen... Soweit *ich* weis, nehmen oder ausbezahlen. Das Ausbezahlen ist ne Forderung, die natürlich auch gerichtlich durchgesetzt werden kann wie jede andere Forderung auch.

Bearbeitet von: Stefan177 am 03.10.2011 um 10:14:43

Bearbeitet von: Stefan177 am 03.10.2011 um 10:16:01
Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser.
Ein letztes Mal, auf die alten Fehler...
Autor: aNka
Datum: 03.10.2011
Antwort:
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Zitat:


Zitat:


Falls nicht: soweit ich das noch im Kopf habe, muss dir der AG deinen Resturlaub bescheinigen, wenn du ihn a) nicht nehmen kannst/darfst und b) nicht ausbezahlt bekommst. Dein neuer AG muss diesen dann berücksichtigen.
(Zitat von: aNka)




Bitte? Wo steht denn das? Das würde ja jeder so machen. Extremes Beispiel: Ich hau nen Arbeiter davon, geb ihm seinen Urlaub nicht (kostet mich ja was) und darum kann sich dann der neue Arbeitgeber kümmern, der noch keinen Cent mit ihm verdient hat. Der wird sich freuen, wenn der gleich mal mit 12 Wochen aufgeschobenem Urlaub antanzt.

Als das kann ich mir jetzt nicht vorstellen... Soweit *ich* weis, nehmen oder ausbezahlen. Das Ausbezahlen ist ne Forderung, die natürlich auch gerichtlich durchgesetzt werden kann wie jede andere Forderung auch.


Bearbeitet von: Stefan177 am 03.10.2011 um 10:14:43

(Zitat von: Stefan177)




Sag mal verfolgst du mich eigentlich? :)
Irgendwie ist auf jeden Beitrag von mir ne Antwort von dir dabei

Es gibt Branchen, in denen es eine sog. Urlaubskasse gibt. D.h. wenn du branchenintern wechselst, kannst du deinen Urlaub mit zum neuen AG nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die AG natürlich alle tariflich an die Urlaubskasse gebunden sind und dort einzahlen, sonst geht das nicht. Die Möglichkeit besteht auch, wenn du innerhalb eines Betriebes z. B. die Abteilung wechselst und dadurch u. U. einen neuen Arbeitsvertrag bekommst.

War bei mir der Fall, da ich innerhalb der Uni die Fakultät gewechselt habe. Resturlaub wurde auf den neuen AG übertragen.

Ob das beim TE auch der Fall ist, kann ich nicht beantworten.




Autor: Stefan177
Datum: 03.10.2011
Antwort:
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Zitat:


Sag mal verfolgst du mich eigentlich? :)
(Zitat von: aNka)




Fällt das auf? :) Nö, ist keine Absicht.

Das mit der Urlaubskasse hört sich schon eher plausibel an, wenn alle an einem Tropf hängen. Aber bei nem normalen AG von Betrieb zu Betrieb musst Du Deine Urlaubsansprüche mit der alten Firma regeln. Die neue hat damit nichts zu tun.
Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser.
Ein letztes Mal, auf die alten Fehler...
Autor: aNka
Datum: 03.10.2011
Antwort:
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Zitat:


Zitat:


Sag mal verfolgst du mich eigentlich? :)
(Zitat von: aNka)




Fällt das auf? :) Nö, ist keine Absicht.

Das mit der Urlaubskasse hört sich schon eher plausibel an, wenn alle an einem Tropf hängen. Aber bei nem normalen AG von Betrieb zu Betrieb musst Du Deine Urlaubsansprüche mit der alten Firma regeln. Die neue hat damit nichts zu tun.

(Zitat von: Stefan177)




Ich hätte das mit der Urlaubskasse dazuschreiben sollen...bei mir hört es sich so an, als ob das bei jedem AG so wäre....

ich sehs ja ein :)

Also nochmal zusammengefasst: Urlaubsübertragung auf neuen AG nur möglich, wenn branchenintern eine Urlaubskasse tariflich vorgegeben ist (selten).
In allen anderen Fällen muss Resturlaub mit altem AG geregelt werden.
Autor: mikV8
Datum: 03.10.2011
Antwort:
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Hallo,

also ich würde das so sehen:
Kündige spätestens Ende Nov. zum 31.12. des Jahres.
Auf Grund deines Resturlaubes bist du dann auch schon fast den ganzen Dezember zuhause, da dort ja auch einige Feiertage drin sind. -> Nicht vergessen, dass du ja für den Dezember auch noch Urlaubsanspruch erwirbst, welcher bei einer Kündigung zu Ende November nicht da wäre.
Wird sich da wohl um zwei Tage weniger handeln.
Das Weihnachtsgeld ist eine Leistung, welche im Beschäftigungsjahr erworben wird, d.h. wenn du das ganze Jahr dort arbeitest, dann stehen dir auch 100% des WG zu. Bei weniger Beschäftigungszeit im Jahr steht dir der Anspruch entsprechend anteilig zu. Hier kann es aber auch firmeninterne Vereinbarungen geben, welche jedoch grundsätzlich NIE schlechter als gesetzliche oder darauf folgend tarifliche Regelungen sein dürfen. Mit Urlaubsgeld verhält es sich im Übrigen genau so.
Nochmal zum Urlaub.
Dieser ist in erster Linie zu nehmen. Nur in begründeten Ausnahmefällen(!) kann man eine Auszahlung unter beiderseitigem Einvernehmen vereinbaren, da die Zeit zur Erholung des AN eigentlich unumgänglich ist. Um ein solches Einvernehmen zu erzielen, sollte man sich genau überlegen, wie teuer man seinen Urlaubsanspruch dann "verkauft". Mit einem ganz normalen Stundenlohn sollte es hier nicht getan sein. Normalerweise ist das als Überstunden anzusehen und zw. 125-150% abzurechnen! Damit wird sich jedoch die Frage nach dem ausbezahlen oft von Seiten des AG bereits erübrigen.
Ich denke auch, dass eine Kündigung zum Jahrsende für jegliche andere Abrechnung, wie Steuererklärung etc. einfacher zu handhaben ist.

Ich hoffe ich konnte etwas helfen...

Gruß
Mirko




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