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Abrechnung Versicherung bei Unfall - Geplaudere

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Beitrag von: BMW318ti
Date: 16.01.2011
Thema: Abrechnung Versicherung bei Unfall
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Ich hatte vor 3 Wochen leider einen Unfall und habe ein Gutachten erstellen lassen.

Der Gutachter kam zu folgendem Ergebnis:


Reperaturkosten 3880,14 Euro / 4617,37 Euro (mit und ohne MwSt.)
Reperaturdauer 3 Tage

Wiederbeschaffungswert 7300

Restwert 2268,91 Euro / 2700,00 Euro (mit und ohne MwSt.)

Wiederbeschaffungsdauer 9 Tage

Verbringungskosten 119,40 Euro / 142,09 Euro

Im Gutachten steht direkt ein Interessant für 2700 Euro
Also ein Autoverwerthof hier in der Nähe (50km)


Ich habe das Fahrzeug nun privat verkauft und wüsste gerne, welche Summe ich von der Versicherung zu erwarten habe.

Ich vermute die 3880 Euro (Rep. Kosten ohne MwSt.) und eine Kostenpauschalte für die Abwicklung.

Meine Frage wäre nun wie es aussieht mit Nutzungsausfall für die 9 Tage Wiederbeschaffungsdauer, die Kosten für die Abmeldung und ggf. Anmeldung des neuen KFZ.

Bekomme ich diese auch erstattet oder bleib ich darauf sitzen?

Telefonisch konnte mir Freitag bei der Versicherung keiner weiterhelfen.
Ich soll bitte die Abrechnung bzw. die Überweisung abwarten.
Das Gutachten wird in vollen Umfang anerkannt und ich kann das KFZ ruhig verkaufen.
Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und tragen zu allgemeinen belustigung bei!

Simon Beeck Auspuff


Antworten:
Autor: Old Men
Datum: 16.01.2011
Antwort:
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Ich habe auf Gutachterbasis einen kleineren Schaden (1896,50 €) abgerechnet. Rep. Dauer laut Gutachten 2 Tage. Nach Auskunft bei der Versicherung ist bei einer Abrechnung nach Gutachten KEIN!!! Nutzungsausfall geltend zu machen. Da ich das nicht so hinnehmen wollte, habe ich bei einer anderen Versicherung nachgefragt, wo mir aber das gleiche mitgeteilt wurde.
Autor: BMW318ti
Datum: 17.01.2011
Antwort:
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Das ist mir bewusst.
Trotzdem Danke für die Antwort.


Da in meinem Fall aber Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert geringer sind als die Reperaturkosten, würde es mich speziell auf diesen Fall bezogen interessieren.

Darüber hinaus stelle ich mir die Frage, ob ich die MwSt. nach einem Fahrzeugkauf mit ausgewiesener MwSt. ebenfalls erstattet bekomme.

Denn dann ist eine MwSt. ja tatsächlich angefallen.
Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und tragen zu allgemeinen belustigung bei!

Simon Beeck Auspuff
Autor: Carischy
Datum: 18.01.2011
Antwort:
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Mich würde jetzt mal interessieren, warum die Versicherung keinen Nutzungsausfall, bei Abrechnung nach Gutachten zahlt.

Meines Wissens nach wird dieser nur nicht gewährt, wenn man sich einen Leihwagen nimmt.

Ich weis von 2Fällen bei denen nach Gutachten repariert wurde und trotzdem ein Nutzungsausfall gezahlt wurde.

Da geht es dann nach Fahrzeugklassen. Nach der unterliegende Klasse wird berechnet.
Autor: mb100
Datum: 18.01.2011
Antwort:
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Zitat:


Mich würde jetzt mal interessieren, warum die Versicherung keinen Nutzungsausfall, bei Abrechnung nach Gutachten zahlt.

Ich weis von 2Fällen bei denen nach Gutachten repariert wurde und trotzdem ein Nutzungsausfall gezahlt wurde.
(Zitat von: Carischy)




Genau das von mir fett Gemachte is der Punkt: bei der fiktiven Abrechnung (also nach Gutachten) wird der Nutzenausfall gewährt, wenn das Fahrzeug dann tatsächlich repariert wird. Allerdings auch nur in dem Umfang, in dem er angefallen ist - bis zur im Gutachten angegebenen Tagesanzahl.
Beispiel: Man rechnet nach Gutachten ab; im Gutachten sind fünf Tage Nutzenausfall angegeben. Tatsächlich steht das Fahrzeug nur drei Tage in der Werkstatt. Man bekommt drei Tage Nutzenausfall ersetzt.
Allerdings: steht das Fahrzeug (warum auch immer) sieben Tage in der Werkstatt, bekommt man dennoch nur fünf Tage ersetzt. Ggf. muss man dann nach-begutachten lassen bzw. nachweisen, dass es erforderlich war, die zwei Tage dranzuhängen.

Der Nachweis ggü. der Versicherung erfolgt bei der Nutzenausfall-Abrechnung im Falle der fiktiven Abrechnung nur sekundär durchs Gutachten. Primär erfolgt er durch eine Bestätigung über die Reparaturdauer von der Werkstatt.
(Man sollte ohnehin die Werkstatt-Rechnung auch vorlegen und die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer geltend machen. Die kriegt man ja auch noch - wenn man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.)

Bearbeitet von: mb100 am 18.01.2011 um 13:37:50
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Autor: Carischy
Datum: 19.01.2011
Antwort:
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Hallo Matthias;)

Danke für deine Antwort.

Eine Frage habe ich da noch.

Gehen wir davon aus, dass das geschädigte Fahrzeug nicht fahrbereit ist. Zusätzlich liegt es nicht an der Werkstatt den Schaden schnell zu beheben, sondern an der Versicherung die 2Wochen brauch um eine Schadennummer auszugeben.

Denn erst mit dem Erhalt der Nummer, kann die Werkstatt einen Kostenvoranschlag an die Versicherung übermitteln.

Sind diese 2Wochen dem Nutzungsausfall anzurechnen?

Oder ist man da auf eventuelle Einsicht der Versicherung angewiesen?



Gruß
Autor: mb100
Datum: 19.01.2011
Antwort:
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So spontan keine Ahnung - dazu ist der Fall zu speziell. Und ich hatte sowas auch noch nie.

Aber rein gefühlsmäßig würd ich sagen: Verschulden seitens der Versicherung, Auto nicht nutzbar, da nicht fahrbereit folglich Anspruch entstanden. Wobei die Versicherung sicher die andere Ansicht vertreten würde ;-))

In so einem Fall würde ich dann aber wirklich unbedingt die Sache von nem Anwalt regeln lassen.
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Autor: mohni
Datum: 19.01.2011
Antwort:
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also mir ist letztens einer rein gefahren, ich bin zum gutachter und der hat automatisch gleich die sache seinem anwalt übergeben so das der den schriftverkehr regelte mit der vesicherung.

beim meinem e36 hatte der gutachter schaden ca. 1700€ raus, nach 8wochen warten überwies die gegnerische versicherung 1400€, zog also 300 ab.

alleine stehst bei sowas schon doof da, jetzt kümmern sich gutachter und anwalt darum das die restliche summe noch kommt.
ob sie kommt sei dahiongestellt, aber ich denke bei sowas ist mit anwalt immer besser, und den musst du ja auch nicht zahlen
Kein Ende in Sicht
Autor: Carischy
Datum: 19.01.2011
Antwort:
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Zitat:


So spontan keine Ahnung - dazu ist der Fall zu speziell. Und ich hatte sowas auch noch nie.

Aber rein gefühlsmäßig würd ich sagen: Verschulden seitens der Versicherung, Auto nicht nutzbar, da nicht fahrbereit folglich Anspruch entstanden. Wobei die Versicherung sicher die andere Ansicht vertreten würde ;-))

In so einem Fall würde ich dann aber wirklich unbedingt die Sache von nem Anwalt regeln lassen.

(Zitat von: mb100)




Dann werde ich Dich in ein paar Tagen unterrichten, wie so ein Fall von der Versicherung gelöst wird.
Bei meiner Freundin steht genau das an.
Autor: E30-Checker
Datum: 20.01.2011
Antwort:
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Hey ich hatte selbst so einen Fall das mir einer reingefahren is!
Der Gutachter hat einen Schaden von 1104,27€ berechnet!
Eine Wiederbeschaffung von 800€ und einen Restwert von 150€!

Im Gutachten stand dann das die Versicherung per Totalschaden abrechnen
kann was in meinen Augen heißt das sie mir die Wiederbeschaffung von 800-150
Restwert bezahlen würden richtig? Allerdings hätte die Versicherung dann anspruch
auf das Fahrzeug? Angenommen der Fall würde so laufen hätte ich eine
Wiederbeschaffungszeit von 14 Tagen die ja dann auch bezahlt wird oder?

Eigentlich will ich ihn aber behalten weils nur die Tür is und ich nen haufen Arbeit investiert hab
(Neu Tüv gemacht etc...) also will ich mir die 1104...
auszahlen lassen! Würde das dann gehen trotz dem Totalschaden?
Oder was bekomm ich jetzt konkret?

MFG und danke schonmal
BMW IM BLUT




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Ende des Themas

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