- D r u c k a n s i c h t -
>> Originalansicht HIER <<
Beitrag von: daspertl Date: 12.03.2010 Thema: Parkscheibe vs. Parkschein - Gesetzliche Frage ---------------------------------------------------------- Guten Tag :) Also ihr kennt ja sicherlich alle die normalen Parkuhren, welche in einem bestimmten Zeitraum für einen bestimmten Parkabschnitt zuständig sind. Hier ist es ja oftmals so, dass der Zeitraum (Parken von bis) immer irgendwie beschränkt ist - z.B. Beginn der Parkscheinpflicht Mo-Fr 08:00 Uhr und Ende 22:00. Wenn man sich nun einen Parkschein um 21:30 Uhr zieht und ihn für 2 std. löst (z.B. weil man kein anderes passendes Kleingeld hat) wird ja erstmal nur bis 22:00 Uhr gerechnet (also 30 Minuten - bleiben 1,5 Std Restparkzeit). Für die Restparkzeit wird ja der neue Tag veranschlagt. Somit steht z.B. auf so einem Parkschein: Gezogen am Freitag den 13.02.xxxx um 21:30 Uhr. Parkzeit endet am Samstag den 14.02.xxxx um 09:30 Uhr. Soweit bin ich mir ziemlich sicher! Und nun kommt mein Problem: Es gibt hier in München Parkzonen, wo man nur mit einer Parkscheibe 4 Stunden parken darf. Die Parkzeit in der man eine Parkscheibe braucht ist Montag - Freitag 09:00 bis 23:00 Uhr. Wenn ich nun meine Parkscheibe auf halb Elf (bei der Parkscheibe ist ja vor oder nach 12h nicht zu erkennen) stelle, gilt es dann hier auch? Also darf ich die "Restzeit" dann auf den neuen Tag anrechnen lassen und somit dann offiziell bis 10:30 Uhr am Folgetag stehen? Frage kommt deswegen auf, weil ich hier direkt in der Stadt bin, und nicht immer Mittags zum Auto rennen mag um umzuparken. Und mir reicht die Zeit von 10:30 bis 14:30 aus, damit ich dann wieder Heim darf. Wenn ich die Scheibe offiziell auf 09:00 Uhr stellen würde, müsste ich spätestens um 13:00 Uhr wieder am Auto sein...die 1,5 Std. retten mich somit über den Tag. :D Hoffe mir kann einer die Frage beantworten. Vielleicht auch einer unserer Ordnungshüter hier im Forum. Hoffentlich kommt da keiner aus München. *lach* |
Autor: E36-Freak Datum: 12.03.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Wenn die höchstzulässige Parkzeit mit Scheibe auf 4 Stunden begrenzt ist (also gebührenfreies Parken) und Du noch die Restzeit aus dem Vortag aus dem Parkomaten (so heissen die Dinger) übrig hast, dann bekommst Du die Zeit angerechnet...vorausgesetzt Du parkst dort, wo die Gebühr für den entsprechenden Parkplatz entrichtet werden muss. also wenn die Zeit bis 09.30 Uhr bezahlt ist und Du ab 09.30 Uhr die Scheibe einstellst, dann hast Du nochmal 4 Stunden |
Autor: daspertl Datum: 12.03.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ja nein falsch verstanden, oder ich habe mich falsch ausgedrückt. Mir geht es darum, ob mir nur bei der Parkscheibe allein auch die Zeit angerechnet wird? Also nichts mit Parkschein aus dem Parkomat sondern nur die Parkscheibe in der 4-Std-Parkzone. Aber danke schonmal für die Nachricht, für den Fall der Fälle. :D |
Autor: E36-Freak Datum: 12.03.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: weder noch Du kannst die vollen 4 Stunden mit der Scheibe in Anspruch nehmen zusätzlich zur Zeit die Du bezahlt hast |
Autor: marueg Datum: 12.03.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat:Zitat: Er hat doch gar nix gezahlt. Die Frage ist doch eher ob es in zeitlich begrenzten Parkzonen (mit Parkscheibe) auch diese Regelung mit dem 'Restguthaben' gibt. Bearbeitet von: marueg am 12.03.2010 um 23:00:05 ...muß hier eigentlich was stehen ?!? |
Autor: E36-Freak Datum: 13.03.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Also entweder reden wir aneinander vorbei oder ich stehe jetzt auf dem Schlauch... Der TE. hat am Vortag ein Ticket gelöst...die (bezahlte) Parkzeit endet am Folgetag 09.30 Uhr Wenn er also am nächsten Tag mit einer Parkscheibe dort parken will, dann stellt er die Scheibe auf 09.30 Uhr ein und hat dann 4 volle Stunden für das Parken. Die bezahlte Zeit wird ihm also angerechnet. Hier ist es so , das auf dem Parkschein der genaue Parkplatz bzw. Ort drauf steht. Er ist also nicht auf andere Parkplätze ausserhalb dieses Bereiches übertragbar |
Autor: daniel.krueger Datum: 13.03.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- @ E36-Freak: Ich denke, daspertl meint das anders. Szenario 1 (entspricht nicht der Realität, nur als Vergleich): Dort wo er parkt steht ein Parkscheinautomat, parken ist dort laut Ausschilderung von 9:00 - 23:00 Uhr das Parken nur mit Parkschein zulässig. In diesem Falle ist es eindeutig (da es ja auch auf dem Parkschein draufsteht), daß er ein eventuell anfallendes restguthaben an Parkzeit am nächsten Tage weiternutzen kann. Szenario 2 (dies entspricht der Realität): Dort wo er parkt gibt es keinen Parkscheinautomat, das Parken ist hier laut Ausschilderung von 9:00 - 23:00 Uhr nur unter Nutzung der Parkscheibe für maximal 4 Stunden zulässig. Die Frage ist, ob es sich hier genuaso verhält, wie im Szenario 1, also ob er wenn er das Fahrzeug z.B. um 22:30 abstellt und die Parkuhr entsprechend einstellt dann am nächsten Tag bis 11:30 Uhr parken darf. |
Autor: daspertl Datum: 13.03.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Genau so. Danke! Ich konnte es nicht so treffend ausdrücken. Liegt vielleicht am wenigen Schlaf in den letzten Tagen. :) ² E36-Freak: Ich sagte ja, ich habe mich leider falsch ausgedrückt. |
Autor: E36-Freak Datum: 13.03.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- ok...vielleicht hätte ich mir den Thread nochmal genau durchlesen sollen... würde sagen, Du kannst das "Restparkdauer" mit in den nächsten Tag übernehmen http://www.mobilit.fgov.be/data/route/parkscheibe.pdf |
Partner: Auto Tuning Videos und Filme | BMW Treffen Event Syndikat RaceWars | Internet Design T-Shirts Aufkleber | Kfz Werkstatt Reparatur Tüv und Tuning | BMW Auspuff E46 M3 4-Rohr Duplex - BMW Carbonteile |