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Beitrag von: Stromberg Date: 28.01.2010 Thema: TÜV Eintragungen ---------------------------------------------------------- Mir hat vor ein paar Monaten ein Kumpel erzählt, dass man die ganzen Eintragungen beim TÜV jetzt gar nicht mehr in den Fahrzeugschein eintragen lassen muss, sondern das es reicht, wenn man eine Kopie des TÜV-Berichtes, wo die Abnahme/Eintragung bestätigt wird mit dabei hat. Könnt ihr das bestätigen, oder stimmt das nicht? BMW - Bad Toys for Bad Boys |
Autor: Old Men Datum: 28.01.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ich denke mal, das es von Eintragung zu Eintragung Unterschiede gibt. Ich habe einige Sachen eintragen lassen. Bei meinen Alu-Pedalen stand nichts bei, bei meinen Rädern aber der Hinweis, die Eintragung so bald wie möglich in den KFZ Papieren eintragen zu lassen. |
Autor: Zolli Datum: 28.01.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- hab bei der Umstellung auf die neuen Papiere auf der Zulassung darauf bestanden das ALLE Eintragungen auch weiterhin in den neuen Papieren drin stehen . Ham se zwar auf der Zulassung bissl geschaut weil se doch bissl was zu tippen hatten , war mir aber relativ egal muß ich ehrlich sagen :D Wassertransferdruck : www.wtd-garage.de schaut einfach in die Galerie ... |
Autor: Stromberg Datum: 29.01.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Aber ob es wirklich in Ordnung ist, nur die TÜV Papiere der Eintragungen als Kopie mit zu führen wisst ihr nicht? BMW - Bad Toys for Bad Boys |
Autor: Doc. Watson Datum: 29.01.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Nein, das stimmt definitiv nicht. Fahrwerksänderungen, eine LPG-Umbau, oder (bestimmte) Felgen musst du nach wie vor eintragen lassen Bei Felgen gibt es nur folgende Ausnahme: Seit der Fahrzeugschein im Behördendeutsch nicht mehr "Fahrzeugschein" sondern "Zulassungsbescheinigung Teil 1" heißt, sind nicht mehr alle, fürs Fahrzeug VON WERK AUS zulässigen Reifenkombinationen in "Fahrzeugschein" erfasst, sondern nur noch EINE Fährst du aber eine, nicht im "Fahrzeugschein" erfasste Größe, die zulässig ist, muss das nicht extra eingetragen werden (gilt auf jeden Fall für Originalfelgen) |
Autor: Stromberg Datum: 29.01.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Also nach wie vor alle Änderungen, die vom TÜV abgenommen worden sind auch in den Fahrzeugschein eintragen lassen, richtig??? Ich weiß auf jeden Fall, dass damals bei meinem E46 Compact wurde ich angehalten und die haben sich die Rad/Reifen Kombi auch genau angesehen (ASA AR3 9,5x19 mit 225/35 rundrum). Ich hatte auf jeden Fall auch nur den TÜV Bericht der Eintragung mit, das weiß ich, bin mir gerade aber unsicher, ob sie auch danach gefragt haben, ich meine aber schon und das reichte denen dann auch. Wie gesagt, bin mir aber nicht mehr zu 100% sicher, ob sie danach gefragt hatten. Du bist dir aber sicher, dass das so nicht rechtens ist und auf jeden Fall alles auch im Fahrzeugschein stehen muss und da bist du dir sicher? BMW - Bad Toys for Bad Boys |
Autor: Doc. Watson Datum: 29.01.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Wenn du mir nicht glaubst, würd ich mal bei der Zulassungstelle deines Vertrauens anrufen. Ich bin mir in soweit sicher, dass ich dienstlich hin und wieder in die Verlegenheit komme Fzg. aus dem Fließverkehr anhalten zu müssen und ggf. solche Dinge zu überprüfen... ;-) Ich würd auf die Eintragung bestehen... wenn das so vorgeschrieben ist. Soviel von der Zulassungsstelle Nürnberg: Zitat: |
Autor: Stromberg Datum: 29.01.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Das hört sich sehr nach Auslegungssache bzw. zwei-schneidiges Schwert an! Ich denke Fahrzeugschein anpassen lassen ist da einfach die sichere Lösung. BMW - Bad Toys for Bad Boys |
Autor: Christian Sch. Datum: 30.01.2010 Antwort: ---------------------------------------------------------- Das mit der Übernahme in die Papiere ist ganz einfach: In §13 FZV steht genau beschreiben welche Änderungen umgehend in die Papiere eingetragen werden müssen und welche erst bei nächster Befassung (anmelden, abmelden,...) eingetragen werden müssen. Außerdem ist es noch sehr wichtig, ob es eine !9(3) oder 19(2) Abnahme ist. Bei 19(3) reicht ein mitführen der Bescheinigung (wenn keine umgehende Änderung der Papiere vorgeschreiben ist). Bei einer 19(2) muss man IMMER zum Landratsamt. Dort wird dann die Änderung in die Papiere übernommen oder die BE durch einen Stempel auf die 19(2)-Bescheinigung erteilt. |
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