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Beitrag von: Hauke325 Date: 10.06.2008 Thema: Wer ist jetzt Eigentümer des KFZ ? ---------------------------------------------------------- Dieser Beitrag wurde vom Moderator Pug am 11.06.2008 um 12:33:41 aus dem Forum "Baureihenübergreifendes" in dieses Forum verschoben. Hallo, ein Bekannter hat ein großes Problem ! Er hat einem anderen den KFZ Brief gegeben weil der das Auto zulassen sollte. Jetzt will der aber den Brief nicht mehr rausrücken, da er meint der Wagen gehört jetzt ihm. Was kann er jetzt machen ? ...Falsches Unterforum Bearbeitet von - Pug am 11.06.2008 12:33:41 Autos werden hinten angetrieben, alles andere sind kutschen!!!! |
Autor: joerg_iS Datum: 10.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Wer den Brief hat ist rechtlich der Eigentümer ! Und da Kaufverträge für gebrauchte Kraftfahrzeuge nicht zwingend der Schriftform bedürfen, wird es auch schwer nachzuweisen, dass kein Vertrag besteht. Der Inhaber des Briefes kann auf Herausgabe "seines" Autos klagen und hat gute Chancen ! Der Besitzer könnte zur Zulassungsstelle gehen und versuchen einen Ersatzbrief ausstellen zu lassen, weil der erste verloren ist. Wenn der windige Bekannte dann auftaucht hat er ihn eben per Zufall. Und er ist bereits ungültig ... Plan B: wenn es Zeugen für die Übergabe des Briefes und die damit verbundene Absprache gibt, helfen deren eidesstattliche Versicherungen vor Gericht ohne irgendwelche Tricksereien. Viel Glück ! Bearbeitet von - joerg_iS am 10.06.2008 22:37:52 |
Autor: hero182 Datum: 10.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- also erstens: man gibt nen kfz-brief nicht aus der hand, wenn man der person nicht 100%ig traut. zweitens: wenn er nen kaufvertrag mit seinem namen drauf hat, ist das denke ich ein mehr als überzeugender hinweis darauf, dass es sein auto ist. das sollte jeder polizei bzw jedem richter reichen. drittens: es gibt ja wohl auch so genug zeugen (verwandte, freunde), die sagen können, wem da auto gehört. ich würde einfach nochmal mit dem typen reden. ansonsten würd ich es bei der polizei versuchen (anzeige). Ist der Bauer nicht so schlau, sucht R*L ihm eine Frau! |
Autor: Hauke325 Datum: 10.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Also es besteht zwischen den vorbesitzer und meinem bekannten ein Schriftlicher Kaufvertrag. Da war ich auch dabei als sie den unterschrieben haben. Bei der übergabe war leider niemand dabei Autos werden hinten angetrieben, alles andere sind kutschen!!!! |
Autor: joerg_iS Datum: 10.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Hallo Hero, ich fürchte, das wird schwerer als es scheint. Wer kann denn bewiesen, dass nicht unter vier Augen per Handschlag das Auto verkauft wurde [schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend !]... Das wird der Inhaber des Briefes behaupten und wenn keiner dabei war lässt es sich nicht widerlegen. Und wer den Brief hat ... |
Autor: daniel.krueger Datum: 10.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Der Fahrzeugbrief sagt absolut NICHTS darüber aus, wer der Eigentümer des Fahrzeuges ist, das steht zumindest auf den neuen Briefen nach EU-Muster auch genau so drauf. Hier gibt es dazu auch schon einen Beitrag: Link |
Autor: hero182 Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: wer keinen schriftlichen kaufvertrag macht, unter 4 augen übergibt und dann noch nichtmal ne größere geldüberweisung aufs bankkonto des verkäufers nachweisen kann, der is wohl selber schuld. Ist der Bauer nicht so schlau, sucht R*L ihm eine Frau! |
Autor: matze85halle Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Besitzer ist nicht gleich Eigentümer. Besitzer ist derjenige, der den Wagen nutzt usw. Eigentümer ist derjenige, der im Kaufvertrag steht. www.mazome.de BMW-Syndikat-Fotostory |
Autor: fantom68 Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Hi, einfach an Polizei gehen und den KFZ-Brief als gestohlen melden. Zulassungstelle auch anmelden als gestohlen. Der jeniger der KFZ Brief hat muss dann nachweisen das KFZ -Brief zu ehm gehört.(Kaufvertrag,usw...) mfg |
Autor: nadiroez Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- oh mann, der schein hätte doch gelangt zum zulassen? love is the name, sex is the game, forget the name and play the game... |
Autor: olske Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ganz einfach. Zum Bekannten gehen und iHm in die Fresse hauen. Brief Ihm wegnehmen (wenn er bewustlos auf dem Boden liegt) und fertig. Der hat es dann auch nicht anders verdient. P.S. Ist der Thread ernst gemeint?? |
Autor: copy Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- der thread ist schon ernst gemeint! dein posting auch??????? falls JA....respekt für diesen tollen vorschlag. wird ihn bestimmt weiterbringen!! ....würde zum anwalt gehen und erstmal rat einholen. dürfte der sicherste weg sein missverständnissen und laienhaften aussagen aus dem wege zu gehen. P.S.....was sucht der thread hier im "Baureihenübergreifendes"??? Bearbeitet von - copy am 11.06.2008 11:14:23 |
Autor: olske Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Sagen wir mal ich wäre ein Bekannter von Dir, und nehme Die Deinen Brief weg. Rennst DU dann auch gleich zum Anwalt, der DIch 200 € kostet?? Mein Beitrag war ernst gemeint. |
Autor: philipp080778 Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- rechtschutzversicherung ist oft "GOLD" wert. gewalt würde ich nicht ausüben - wer weiss was dann noch rauskommt. unter druck setzen ist ok aber nicht schlagen. (wenn doch dann so das man nichts sieht) Mitglied und Moderator im Regionalteam Wien & Umgebung |
Autor: Tim540i Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Tja wohl Pech gehabt ;)... |
Autor: E36-Freak Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Schon komisch, da soll einer nur den Wagen zulassen und behält den Brief, weil er der Meinung ist der Wagen gehört ihm? Da gibts doch bestimmt wieder mal eine 2. Seite der Medaille... rein rechtlich ist es eine Unterschlagung (kein Diebstahl) |
Autor: E36-Freak Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Edit: Besitzer ist nur derjenige der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Wagen hat.. nur weil ich wiederrechtlich im Besitz des Fahrzeugbriefes gelangt bin- in diesem Falle Unterschlagung - bedeutet das nicht automatisch, das ich auch der rechtmässige Eigentümer bin im Regelfall kann ich einen Wagen nicht ohne weiteres Um- oder Abmelden, da brauch ich bei der Zulassungsstelle schon was schriftliches (wenn die Person, die um- abmledet eine andere ist, wie der eingetragene Halter) |
Autor: copy Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: JA..habe ja ne rechtsschutz! ;-) außerdem kostet die erstberatung beim anwalt keine 200€...und die tips die man da bekommt, können einen schon oft weiterhelfen. und diese "auf die fresse hauen-mentalität" geht einem auf die nerven. und wenn, sollten schon bäume kommen und keine äste!!!! sind ja aber nicht im mittelalter....außerdem ist es eher unwahrscheinlich, dass es für solch ein problem die lösung ist! |
Autor: masterkaycee Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Moin Hauke, Briefbesitz ist nicht gleich Fahrzeugbesitz. mach, was dir hier schon empfohlen wurde: Du bzw dein Bekannter geht zur Zulassungsstelle und beantragt neue Papiere, weil die alten verloren gegangen sind. Neue Papiere braucht er ja, da er das Auto "offiziell" verkaufen möchte o. ä.. Das kost das Geld für die Papiere und sonst nix. Bei der Zulassungsstelle wird er einen Wisch ausfüllen müssen, dass der Originalbrief verloren gegangen ist, damit die was in den Akten haben und der alte Brief quasi "gesperrt" ist. Zum Anwalt rennen und Polizei würde ich hinten an stellen, weil man hat einen riesen ZEITAUFWAND, da man von Hinz zu Kunz geschickt werden wird, um irgendwelche Bescheinigungen aufzutreiben (so sicher wie das Amen in der Kirche!) Wenn die Variante mit den neuen Papieren bei der Zulassung klappt - wovon ich sicher ausgehe -, habt ihr allen anderen Streß vom Hals. Läuft im Prinzip ähnlich, wie wenn dir Nummernschilder verloren gegangen sind oder geklaut wurden. MfG Lieber s-line als M-Paket |
Autor: olske Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat:Zitat: Zitat: Mir auch. Aber viel mehr geht mir die Diebstahl Mantalität auf den Sack. Wir sind ja nicht im Mittelalter, wo geklaut und geplündert wurde. Nur noch Autoaufbrüche, Fahrzeugdiebstäle usw. Diese Leute haben es nicht anders verdient. |
Autor: Hauke325 Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- So er war heute bei der Polizei und hat anzeige wegen unterschlagung gemacht. Der Vogel meint jetzt auf einmal er findet den Brief nichtmehr. Naja mal sehen was da rauskommt. Danke erstmal für eure Hife Autos werden hinten angetrieben, alles andere sind kutschen!!!! |
Autor: Heitzer41 Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Um welches KFZ handelt es sich denn ? Wenns nur paar Euro wert ist würde ich garni so ein Aufwand betreiben ! |
Autor: JapaneseSilver Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Eine Diebstahlsanzeige auf den KFZ Brief und paralell einen neuen bei der Niederlassung anfordern und einfach neu anmelden. Nachdem ein schriftlicher Kaufvertrag zwischen deinen Bekannten und den Vorbesitzer besteht sollte es keine Probleme geben. I ain't asked any pardon for anything I've done |
Autor: SuMo-Driver Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Für die Nachwelt, ein wenig Text (hab's reinkopiert, da der Link evtl. nicht von dauer ist): 1. Einführung 2. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten a) Grundsatz b) Voraussetzungen der Gutgläubigkeit c) Ausnahme vom Schutz des guten Glaubens gemäß § 935 BGB d) Besonderheiten beim Kfz e) Exkurs: Schutz des guten Glaubens beim Erwerb von Neufahrzeugen und Gebrauchtwagen f) Der Kfz-Brief als Legitimationspapier im Sinne des § 952 BGB 3. In der Praxis 1. Einführung Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sagt der Fahrzeugbrief nichts über die Eigentumsverhältnisse aus; d.h. der Eigentümer ist nicht immer auch im Kfz-Brief eingetragen. Der wahre Eigentümer hat jedoch einen Anspruch auf Aushändigung des Briefes und Eintragung. Derjenige, der im Kfz-Brief eingetragen ist, ohne Eigentümer des Kfz zu sein, wird hingegen allein durch diese Falscheintragung nicht automatisch Eigentümer des Kfz. Eigentümer ist allein derjenige, dem das Kfz übereignet wurde. Diese Eigentumsübertragung muss unabhängig von einem möglichen Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag gesehen werden. Ein solcher schuldrechtlicher Vertrag bildet zwar meist die Grundlage der Übereignung, trotzdem muss juristisch zwischen Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag gemäß § 433 BGB oder Schenkung gemäß § 516 BGB) und Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung gemäß §§ 929 ff BGB) getrennt werden (Abstraktionsprinzip). Eigentum wird normalerweise durch Einigung und tatsächliche Übergabe der Sache vom früheren Eigentümer an den neuen Erwerber übertragen (§ 929 S.1 BGB). Eigentümer an einem Kfz wird demnach nur derjenige, der sich mit dem früheren Eigentümer geeinigt hat und dem das Kfz übergeben wurde. Der Käufer eines Kfz kann also nur Eigentum erwerben, wenn der Eigentümer ihm dies selbst oder durch einen Dritten (Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißperson) überträgt. Der Brief hat auch keine unmittelbare Funktion im Veräußerungsvorgang, d.h. die Übergabe des Kfz-Briefs ersetzt nicht tatsächliche Übergabe des Kfz (Schlechtriem, NJW 1970 S.2088 (2091)).Der Kfz-Brief ist jedoch ein Indiz dafür, dass derjenige, der im Kfz-Brief eingetragen ist auch Eigentümer des Kfz ist. Auf dieses Indiz darf der Erwerber im Regelfall vertrauen. Der Kfz-Brief spielt daher bei der Veräußerung des Kfz für Nachweis und Sicherung des Eigentums eine wichtige Rolle. Er ermöglicht den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß §§ 929 S.1, 932 Abs.1 BGB. 2. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten Gemäß § 932 BGB wird durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. a) Grundsatz Normalerweise kann gemäß § 929 S.1 BGB nur der Eigentümer das Eigentum an einer Sache übertragen, da nur er verfügungsbefugt ist. Dies geschieht durch Einigung und Übergabe. Überträgt ein Nichteigentümer das Eigentum an einen anderen, kann der Erwerber nach § 932 Abs.1 BGB auch dann Eigentümer werden, wenn er gutgläubig annehmen durfte, dass der Veräußerer Eigentümer war. Grund hierfür ist der Schutz des Rechtsverkehrs; es soll derjenige geschützt werden, der darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, dass er sich „mit dem Richtigen“ (also dem wahren Eigentümer) einlässt. Nach § 932 Abs.2 BGB ist der Erwerber jedoch nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Wer also sorglos handelt, muss die möglichen Konsequenzen (Scheitern des Eigentumserwerbs) in Kauf nehmen. Das Gesetz ist damit im Ausgangspunkt erwerberfreundlich. § 932 BGB bringt zum Ausdruck, dass der Schutz des Rechtsverkehrs grundsätzlich wichtiger ist als der Eigentümerschutz. Der Schutz des Eigentums verdrängt den Verkehrsschutz lediglich in Fällen, in denen es nicht sachgerecht erscheint, den Erwerber zu schützen. b) Voraussetzungen der Gutgläubigkeit § 932 Abs.1 BGB geht zunächst davon aus, dass der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers vorliegt (Wortlaut: „es sei denn, dass er […] nicht in gutem Glauben ist“). Die Gutgläubigkeit wird mithin indiziert. Bei beweglichen Sachen darf man gemäß § 1006 BGB davon ausgehen, dass derjenige, der eine Sache besitzt, auch Eigentümer der Sache ist. Besitz und Eigentum werden im alltäglichen Sprachgebrauch häufig verwechselt bzw. alternativ verwendet. Besitz meint jedoch lediglich die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (Creifelds Rechtswörterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort „Besitz“). Wer die Sache „in den Händen hält“ ist Besitzer im Sinne der §§ 854 ff BGB. Eigentümer hingegen ist, wer das umfassende dingliche Recht an einer Sache hat (Creifelds Rechtswörterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort „Eigentum“). Eigentum beschreibt damit die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person, § 903 BGB. Aufgrund dieser Eigentumsvermutung des § 1006 BGB muss der Erwerber zum Erwerb der Sache keine weiteren Nachforschungen anstellen hinsichtlich der Frage, ob der Veräußerer der Sache auch tatsächlich der Eigentümer des Veräußerungsgegenstandes ist. Gerade bei beweglichen Sachen wird der Rechtverkehr somit erleichtert und gesichert (Rödel/Hembach Handbuch Autorecht, 1.Auflage 2001 S.192). Wird der Erwerber aufgrund seiner schützenswerten Gutgläubigkeit and das Eigentum des Veräußerers neuer Eigentümer, verliert der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum. Sachlich gerechtfertigt wird dies mit dem Veranlassungs- oder Vertrauensprinzip. Wer sein Eigentum einem anderen anvertraut, muss selbst überprüfen, ob diese Person zuverlässig ist und die Sache nicht unberechtigt veräußert. Jedenfalls kann der Eigentümer die Vertrauenswürdigkeit von Personen, denen er sein Eigentum anvertraut, ganz allgemein leichter überprüfen als der Erwerber die Berechtigung seines Veräußerers zum Verkauf der Sache. c) Ausnahme vom Schutz des guten Glaubens gemäß § 935 BGB Entsprechend des Veranlassungs- und Vertrauensprinzips hat der Gesetzgeber den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen gemäß § 935 BGB ausgeschlossen. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer (§ 854 Abs.1 BGB) unfreiwillig entzogen wurde, d.h. ihm gestohlen wurde oder er sie verloren hat. Das Vertrauensprinzip greift bei gestohlenen oder verloren gegangenen Sachen nämlich gerade nicht. Es kann nicht zu Lasten des Eigentümers gehen, wenn ein Dieb die gestohlene Sache weiterverkauft, da der Eigentümer in diesem Fall die Zuverlässigkeit des jetzigen Besitzers der Sache gerade nicht überprüfen konnte. Hier kann der Erwerber aufgrund des § 935 nicht Eigentümer werden. Der gutgläubige Erwerb kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Eigentümer und unmittelbare Besitzer die Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat. Beispiel 1: A leiht B ein Buch. B verkauft das Buch an C. Da das Buch im unmittelbaren Besitz des B war, durfte C darauf vertrauen, dass B auch Eigentümer war. Obwohl eigentlich A Eigentümer des Buches war, hat C gutgläubig Eigentum am Buch gemäß §§ 929 S.1, 932 BGB erworben. A hat das Buch B freiwillig überlassen und anvertraut, obwohl B nicht vertrauenswürdig war. Beispiel 2: B bricht bei A ein und stiehlt das Buch. B verkauft das Buch an C. Obwohl das Buch im unmittelbaren Besitz des B war und C damit grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass B auch Eigentümer war, scheitert ein gutgläubiger Erwerb des C an § 935 BGB. A hat das Buch nicht freiwillig aus der Hand gegeben. d) Besonderheiten beim Kfz Beim Erwerb eines Kfz gilt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht uneingeschränkt. Das Gesetz lässt beim Kfz den Schluss vom Besitz auf das Eigentum gerade nicht zu. Dementsprechend genügt es für den gutgläubigen Erwerb nicht, dass der nichtberechtigte Veräußerer im Besitz des Kfz ist. Um gutgläubig Eigentum vom Nichtberechtigten zu erwerben, muss der Erwerber mehr tun. Da der Kfz-Brief ein Indiz für die Eigentumsverhältnisse ist, muss der Erwerber sich durch Vorlage des Kfz-Briefs davon überzeugen, dass der Veräußerer im Kfz-Brief steht. Zwar kommt dann immer noch die Möglichkeit in Betracht, dass der Veräußerer trotz der Eintragung im Kfz-Brief nicht Eigentümer ist (dann handelt es sich um eine Falscheintragung), jedoch hat der Erwerber dann alles getan, was unter normalen Umständen von ihm verlangt werden kann. Er ist gutgläubig und damit schützenswert. Er kann deshalb auch vom Nichteigentümer Eigentum erwerben. Stellt der Erwerber bei Vorlage des Kfz-Briefes fest, dass der Veräußerer nicht im Kfz-Brief eingetragen ist und ist der Veräußerer auch nicht Eigentümer, scheidet ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 BGB aus. Das Gleiche gilt, wenn der Erwerber sich den Kfz-Brief gar nicht vorlegen lässt. Laut den Erwägungen des BGH muss es Argwohn beim Erwerber erwecken und ihn zu weiteren Nachforschungen Anlass geben, wenn der Veräußerer entweder den Kfz-Brief nicht vorlegen kann oder derjenige, der im Kfz-Brief steht nicht mit dem Veräußerer übereinstimmt (BGH NJW 1994, 2023). Der Erwerber ist in diesem Fall bösgläubig in Bezug auf die Berechtigung des Veräußerers zur Eigentumsübertragung. Er muss das Kfz an den wahren Eigentümer zurückgeben und kann lediglich Schadensersatzansprüche gegen den unberechtigten Veräußerer geltend machen. Je nach Situation muss der Erwerber demnach weitere Nachforschungen anstellen, um darauf vertrauen zu dürfen, dass der Veräußerer Eigentümer des Kfz ist oder zur Veräußerung per Gesetz oder Rechtsgeschäft berechtigt ist. Unterlässt er dies, ist er nicht schützenswert. Die Prüfung des Kfz-Briefes ist damit nur eine Mindestvoraussetzung. e) Exkurs: Schutz des guten Glaubens beim Erwerb von Neufahrzeugen und Gebrauchtwagen Die Rechtsprechung unterscheidet hinsichtlich der Mindestvoraussetzungen für gutgläubigen Erwerb in diesem Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines Neufahrzeugs von einem Vertragshändler und dem Erwerb eines Gebrauchtwagens aus privater Hand. (1) Anforderungen beim Erwerb eines Neufahrzeugs Beim Erwerb eines Neufahrzeugs von einem Vertragshändler sind an die Gutgläubigkeit des Käufers keine strengen Anforderungen zu stellen. In diesem Fall kann die Gutgläubigkeit sogar dann vorliegen, wenn der Käufer sich den Kfz-Brief nicht vorlegen oder aushändigen lässt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage 1996 S. 136; Rödel/Hembach Handbuch Autorecht, 1. Auflage 2001 S.84). Das Fehlen des Kfz-Briefes ist in diesem Fall nichts Ungewöhnliches, z.B. wenn der Kfz-Brief noch ausgefertigt werden muss (BGH 21.9.1959 BGHZ 30 S. 374/380). Der Rechtsverkehr darf darauf vertrauen, dass der Händler, der das Fahrzeug im Besitz hat und es gegen vollständige Zahlung aus der Hand gibt, entweder Eigentümer des Fahrzeugs ist oder zur Eigentumsübertragung vom Hersteller oder Importeur ermächtigt ist (OLG Hamm 13.1.1964 NJW 1964 S.2257; OLG Düsseldorf 16.5.1990 VuR 1991 S.241). Eine Nachforschungs- und Erkundigungspflicht besteht lediglich, wenn besondere Umstände vorliegen. (2) Anforderungen beim Erwerb eines Gebrauchtwagens Der Käufer eines gebrauchten Kfz ist beim Erwerb vom Nichtberechtigten nur dann gutgläubig, wenn er sich bei der Übereignung den zum Wagen gehörenden Kfz-Brief aushändigen lässt und sich gegebenenfalls, sofern besondere Umstände vorliegen, die bei ihm Verdacht erregen müssen, bei dem zuletzt eingetragenen Fahrzeughalter nach den bestehenden Eigentumsverhältnissen erkundigt. In der Regel handelt schon derjenige, der sich den Kfz-Brief nicht vorzeigen bzw. aushändigen lässt, grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs.2 BGB (Rödel/Hembach, Handbuch Autorecht S.193 Rn. 366). Bestehen Zweifel hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers, hat der Erwerber neben der Aufforderung zur Vorlage des Kfz-Briefes weitere Nachforschungen anzustellen. Die Vorlage und Prüfung des Kfz-Briefes ist damit nur eine Mindestvoraussetzung. Da es gerade beim Gebrauchtwagenkauf häufig zu Unregelmäßigkeiten kommt, ist hinsichtlich dieser Erkundigungspflicht ein strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Erkundigungspflicht kann sich schon aus dem Umstand ergeben, dass der Kaufpreis ungewöhnlich niedrig ist (BGH NJW 1994, 2022). In jedem Fall hat der Erwerber weitere Nachforschungen anzustellen, wenn der Veräußerer nicht im Kfz-Brief eingetragen ist. Die Anforderungen an den guten Glauben des Käufers sind damit beim Gebrauchtwagenkauf höher als beim Kauf eines Neuwagens. Dass die Anforderungen an den guten Glauben des Käufers beim Erwerb im Gebrauchtwagenhandel oder aus privater Hand von der Rechtsprechung höher angesetzt werden als beim Neuwagengeschäft, hat einen guten Grund: Beim Erwerb gebrauchter Fahrzeuge ist immer damit zu rechnen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist oder zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt ist. f) Der Kfz-Brief als Legitimationspapier im Sinne des § 952 BGB Der Kfz-Brief ist nur ein Hilfspapier. Die Rechtsprechung hat allerdings das sachenrechtliche Schicksal von Fahrzeug und Papier als derart miteinander verbunden gesehen, dass § 952 BGB entsprechend anwendbar ist (Palandt – Bassenge § 952 Rn 7). Hier gilt der Grundsatz: „Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.“ Das bedeutet, dass derjenige, der tatsächlich Eigentümer des Kfz ist, ein Recht am Kfz-Brief hat. Der Erwerber hat ein Recht auf Übergabe des Kfz-Briefes und Eintragung seiner Person im Brief. Er hat daher den Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gemäß § 985 BGB gegen den Besitzer des Briefes. Derjenige, der im Kfz-Brief steht, hat jedoch kein Eigentumsrecht am Kfz. Es ist daher zu unterscheiden zwischen: 1. dem Eigentumsrecht an der Sache (Kfz) und 2. dem Recht auf Aushändigung des Briefes und Eintragung. Nur derjenige, der das Recht aus (1) hat, hat auch das Recht aus (2). Das Recht aus (1) bestimmt sich allein nach den §§ 929, 932 BGB und nicht nach dem Recht aus (2). 3. In der Praxis Im gerichtlichen Verfahren muss die Richtigkeit des Kfz-Briefes aufgrund der Indizwirkung nicht bewiesen werden. Diese Vermutung kann jedoch durch Beweise widerlegt werden, wenn der Schuldner, obwohl er im Kfz-Brief eingetragen ist, nicht Eigentümer ist. Da der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers gemäß § 932 Abs.1 BGB ebenfalls indiziert wird, muss auch diese Vermutung bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten durch entsprechende Beweise widerlegt werden. Wo der Hubraum fehlt, regiert der Wahnsinn |
Autor: SuMo-Driver Datum: 11.06.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Auf besondere Wunsch von MB100, hier auch der Link: http://sfz-mainz.de/dateien/abhandlungen/fahrzeugbrief.htm Ich habe den Text direkt reinkopiert, da auf der Frontpage folgendes steht: Diese Homepage ist nur noch bis zum 30.06.2008 im Netz! Tote Links helfen niemanden ;-)) Bearbeitet von - SuMo-Driver am 11.06.2008 20:54:56 Wo der Hubraum fehlt, regiert der Wahnsinn |
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