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Hilfe bei § 69 (a) StGB - Geplaudere

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Beitrag von: SilversurferASL
Date: 21.11.2007
Thema: Hilfe bei § 69 (a) StGB
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Hallo

Ich habe einen Unfall mit 0,56 o/oo gebaut.
Habe jetzt das Urteil in dem steht:

Dem Angeklagtem war gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubniss zu entziehen, der Führerschein einzuziehen und gemäß § 69a StGB eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubniss von 4 Monaten zu verhängen. Hierbei war gemäß § 69a Abs. 4 die Zeit der Sicherstellung zu berücksichtigen.

Was soll das nun bedeuten?
Muss ich meinen FS neu machen oder bekomme ich ihn nach 4 Monaten wieder zurück?

In meinen Bekanntenkreis gehen die meinungen auseinander und bei den Googel antworten verstehe ich nur Bahnhof.


Drücken muss es!!!


Antworten:
Autor: tomek80
Datum: 22.11.2007
Antwort:
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So wie ich das verstehe, Entzug für 4 Monate.
Mehr nicht.

Oder?!
Warte bis sich welche melden die mit Recht zu tun haben.
Autor: Tiefflieger
Datum: 22.11.2007
Antwort:
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ich würde sagen schein für 4 Mon. weg, sonst würde meiner meinung dort stehen das nach 4 Monaten geprüft wird ob du deinen schein wieder erlangen darfst
o
L_/
OL
This is Schäuble. Copy Schäuble into your profile to hilf him on his Weg to the new Überwachungsstaat
Autor: ryLIX
Datum: 22.11.2007
Antwort:
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Zitat:


Im Unterschied zu einem Fahrverbot, das lediglich ein ein- bis dreimonatiges Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand (§ 2 StVG). Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre (s. u.) wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten und somit potentiell gefährlichen Teilnehmern schützen (vgl. auch Fahreignung).

Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 2 Nr. 1) und außerdem vom Halter, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt (Abs. 1 Nr. 2).
Original Wikipedia




Heißt:
Du bist ungeeignet (charakterlich) ein Fahrzeug zu führen. Deshalb wird dir die Fahrerlaubnis und der Führerschein entzogen.

Du musst also eine/n neue/n Fahrerlaubnis/Führerschein beantragen was weitere Kosten und z.B. Prüfungen nach sich zieht.

Möglichkeiten wären:
Nachschulung
MPU
Aufbauseminar

Im schlimmsten Fall musst du den Führerschein komplett neu machen.
Aber das kommt glaub ich erst dann wenn das ganze mehr als 1 Jahr weg is.

Wenn du Glück hast b musst du nur die Nachschulung machen und bekommst dann deinen Führerschein zurück.
Im schlechteren Fall wirds die MPU.
--Cabrio fahren ist die dekadenteste Art der Obdachlosigkeit--


~Disskusions Gruppe CarPC~
Autor: SilversurferASL
Datum: 22.11.2007
Antwort:
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Ich danke dir.
Endlich mal einer der sagen kann was Sache ist.
Auch wenn die Antwort mir nicht ganz so gefällt ;-)

Mfg Thomas
Drücken muss es!!!
Autor: Big R
Datum: 22.11.2007
Antwort:
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Dein Führerschein wurde auf Grund eines Alkoholdelikts entzogen, d.h. geshreddert, weg, finito, diesen (also genau den Schein) kriegst Du nicht wieder

Frühestens nach 4 Monaten darfst Du einen neuen besitzen, aber Du darfst 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist schon einen neuen beantragen.

Sofern Du (Alkohol-)Ersttäter bist düfte keine MPU folgen, neue Prüfungen muss man erst nach 2 Jahren Sperrfrist machen.

Das heisst Du musst nur ein paar Gebühren zahlen (so 150 EUR rum) und kriegst dann einen neuen Führerschein. Da es sich um eine neue Fahrerlaubnis handelt ist Dein (eventuell vorhandendes) Punktekonto damit übrigens gelöscht.

Ach ja, beim nächsten Alkoholdelikt (innerhalb von 10 oder 15 Jahren, weiss nicht mehr so genau) ist Dir die MPU dann sicher.





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Ende des Themas

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