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Rechtlicher Tip für Gebrauchtwagenkauf - Geplaudere

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Beitrag von: b-mw-323
Date: 21.09.2007
Thema: Rechtlicher Tip für Gebrauchtwagenkauf
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Hey Leute,

da wir in der Berufsschule grade die Vertragsarten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten haben, dachte ich mir ich poste hier mal etwas zum Thema "Hilfe, nach kauf festegestellt es ist ein Unfallwagen" oder der gleichen. Es gab in letzter Zeit öfter Threads, wo User Mängel oder einen Unfallschaden im nachhinein feststellten.

Viele der Autoverkäufer hoffen, dass der Käufer sich entweder rechtlich nicht auskennt oder keine Rechtsschutzversicherung hat und die hohen Verfahrenskosten fürchtet. In solchen Fällen würde ich folgendes empfehlen:

Schreibt dem Verkäufer einen Brief (oder geht persönlich hin), dass ihr das Auto zurückgebt, da ihr laut §123 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das Recht habt, einen Vertrag wegen Täuschung oder Drohung (Drohung trifft in diesem Fall nicht zu, wird aber mit Täuschung gleich gesetzt) zu stornieren.

Zitat:


§123 BGB:
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
I Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.



Die abgegebene Willenserklärung ist in diesem Fall eure Annahme (Bestätigung) des Antrags (Angebots) des Händlers.

Jetzt müsst ihr nur noch hoffen, dass der Händler nach einem so schönen rechtlich korrekten Brief vom Verkauf sofort zurück tritt. Einige werden es vielleicht trotzdem nicht tun, aber zumindestens habt ihr eure privaten (kostenlosen) Möglichkeiten ausgeschöpft.

Bearbeitet von - b-mw-323 am 21.09.2007 14:37:03


Antworten:
Autor: Craysor
Datum: 21.09.2007
Antwort:
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ich glaube du hast da einiges durcheinandergebracht..... nochmal nachlesen
Autor: b-mw-323
Datum: 21.09.2007
Antwort:
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warum?
Autor: rdy
Datum: 22.09.2007
Antwort:
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Hey wie sieht es eigentlich aus wenn der verkäufer (privat) meinte der ist unfallfrei (mündlich mit zeugen)ist und nun wird aber bei der überprüfung des adac nun das gegenteil festgestellt - wie lange gilt ein solches rückgaberecht?
/// E36 323 cOupesTylezZ
/// 328 Motorsport
Interna.
Autor: b-mw-323
Datum: 22.09.2007
Antwort:
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die fristen kenne ich leider nicht, ich würde es einfach mal mit einem sachlich formulierten schreiben probieren.
Autor: joecrashE36
Datum: 26.09.2007
Antwort:
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Klar,
Wenn im Vertrag steht :
"Das Fahrzeug ist unfallfrei"
Dann kann vom Kauf zurückgetreten werden,
->Wenn Du beweisen kannst dass er das "arglistig verschwiegen" hat <-
-->Meine Motoren drehen nie in den Begrenzer !
Autor: rennfrikadelle
Datum: 26.09.2007
Antwort:
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Zitat:


Klar,
Wenn im Vertrag steht :
"Das Fahrzeug ist unfallfrei"
Dann kann vom Kauf zurückgetreten werden,
->Wenn Du beweisen kannst dass er das "arglistig verschwiegen" hat <-

(Zitat von: joecrashE36)




Und das ist der Punkt!

Wenn du den Verkäufer bezichtigst dich arglistig getäuscht zu haben, dann musst du das erst einmal beweisen. Was meint ihr wieviele Briefe wie oben beschrieben ein mittelgroßer Händler im Jahr bekommt - solche Briefe landen in der Ablage P, weil 90% einfach unbegründet sind. Da kommt dann so ein Kumpel daher, der im Internet ein wenig recherchiert haben möchte und dem Käufer einredet, das Auto wäre ein Unfaller.

Wenn man den Verdacht hat, das der fahrbahre Untersatz obwohl anders ausgezeichnet - einen Unfall verwickelt war, dann geht der Weg über einen vereidigten Sachverständigen. Er prüft das Fahrzeug und wenn er sagt, da ist etwas faul, dann kann man einen solchen Brief aufsetzen oder sollte besser aufsetzen lassen.
Haben Sie noch Sex oder fahren Sie schon Benz?




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