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Kfz-Kennzeichen: Vorschriften und die richtige Anbringung

BMW-News-Blog: Kfz-Kennzeichen: Vorschriften und die richtige Anbringung
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Kfz-Kennzeichen: Vorschriften und die richtige Anbringung

Es gibt genaue Richtlinien und Vorschriften für die richtige Anbringung von Kfz-Kennzeichen. Auch die Form oder Größe von Nummernschildern ist gesetzlich geregelt. Wir klären, welche Vorschriften es zu befolgen gibt und wo diese zu finden sind.

Wo gibt es die Vorschriften für Kfz-Kennzeichen?

Die Vorschriften und Regeln für das richtige Anbringen eines Kennzeichens sind im § 10 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zu finden. In dem Paragraphen zur Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen werden unter anderem Erscheinungsbild, Beschriftung und SchriftfarbeBeleuchtung oder Winkel reglementiert. So dürfen beispielsweise die Ziffern des Unterscheidungszeichens und der Erkennungsnummer ausschließlich mit schwarzer Beschriftung auf weißem Untergrund aufgebracht werden. Auch die schwarze Umrandung ist vorgeschrieben. Von diesen Merkmalen sind lediglich rote Kennzeichen für Überführungsfahrten, Probefahrten und Werkstattfahrten sowie grüne Kennzeichen für steuerbefreite Fahrzeuge ausgenommen. Außerdem dürfen die Kennzeichenschilder weder spiegeln noch verdeckt oder verschmutzt sein. Zudem schreibt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vor, dass das Kfz-Kennzeichen nicht mit Folie, Glas oder anderen Abdeckungen versehen werden darf. Bedeutet: Auch reflektierende Kennzeichen-Folie oder Folie aus der Sprühdose, die angeblich für unleserliche Kennzeichen bei einer Radarkontrolle sorgen soll, ist grundsätzlich nicht gestattet. Zudem geht die FZV auf FormGröße und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung ein, die grundsätzlich den Angaben des Normblatts DIN 74069 entsprechen müssen. In dieser Norm werden wiederum die genauen Größenangaben und sonstigen Merkmale des Kfz-Kennzeichens festgelegt. Darüber hinaus muss das hintere Kennzeichen mit einer Beleuchtungsanlage - sprich einer Kennzeichen-Beleuchtung - ausgestattet sein. Davon ausgenommen sind lediglich Kleinkrafträder mit Versicherungszeichen und 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge. Prinzipiell muss die Sichtbarkeit des vorderen und hinteren Kennzeichens gewährleistet sein. Zudem muss jedes Kennzeichen über eine Stempelplakette von der entsprechenden Zulassungsbehörde verfügen. In den Regeln zur Ausgestaltung und Anbringung des Kennzeichens definiert der Gesetzgeber auch die Anforderungen an die Stempelplakette, die beispielsweise das farbige Wappen des Landes, dem die jeweilige Zulassungsbehörde angehört, enthalten muss. Bei der Kennzeichen-Beleuchtung bezieht sich die Fahrzeug-Zulassungsverordnung wiederum auf die technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG bzw. die ECE-Regelung Nummer 4. Wer hingegen ein Wunschkennzeichen reservieren und sich beispielsweise über die Regelungen zum Wunschnummernschild informieren möchte, muss einen Blick in den Paragraphen 8 der FZV werfen. Hier heißt es in Absatz 1: „Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.“

Wie bringe ich ein Auto-Kennzeichen richtig an?

Doch nicht nur die Ausgestaltung, sondern auch die richtige Anbringung des Kfz-Kennzeichens wird im Paragraphen 10 der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) geregelt. Demnach darf das vordere Kennzeichen in einem Vertikalwinkel von bis zu 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein. Außerdem darf der untere Rand nicht weniger als 200 Millimeter über der Fahrbahn liegen oder Auswirkungen auf die Bodenfreiheit des Fahrzeugs haben. Sowohl vorderes als auch hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. Der Gesetzgeber spricht hier von mindestens 20 Metern Entfernung, in denen das hintere Kennzeichen noch erkennbar sein muss. Wichtig auch: Wird das hintere Kennzeichen durch eine Anhängerkupplung, ein Reserverad, einen Anhänger und dessen Ladung oder einen Fahrradträger verdeckt, muss das Kennzeichen am Ladungsträger wiederholt werden. Allerdings benötigt das dritte Kennzeichen für einen Fahrradträger oder Anhänger keine zusätzliche Stempelung. Achtung im Winter: Ein durch Schnee und Matsch verdrecktes Autokennzeichen ist nicht erlaubt und kann unter Umständen ein Bußgeld nach sich ziehen. Das gilt auch für eine nicht funktionsfähige Kennzeichen-Beleuchtung oder ein fehlendes Kennzeichen. Die Befestigung des Kennzeichens muss gewährleistet werden. Ohne festen Halt entspricht das jeweilige Kennzeichen nicht den Vorschriften, so dass man mit entsprechenden Sanktionen und Bußgeldern rechnen muss. Allerdings macht der Gesetzgeber keine genauen Angaben, wie das Kennzeichen in der konkreten Art und Weise zu befestigen ist. Ob man also einen klassischen Kennzeichen-Halter mit Schrauben oder einen Kennzeichen-Halter mit Magneten verwendet, spielt in der FZV keine Rolle. Prinzipiell kann man auch Löcher in das Kennzeichen bohren oder das Kennzeichenschild mit doppelseitigem Klebeband oder Klettband aufkleben, sofern die Regelungen der FZV beachtet werden und das Kennzeichen sichtbar ist. Auch die Position des Kennzeichens, ob man es nun mittig, rechts oder links montiert, findet in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung keine Rolle. Daher gibt es auch Fahrzeugmodelle, bei denen das vordere Kennzeichen nicht in der Mitte, sondern in Fahrbahnrichtung auf der linken Seite montiert ist.


 
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