Weiter geht´s mit harten Fakten:
Immer wieder wird uns von Politikern und Medien erzählt, es gäbe im Grundgesetz ein "
Grundrecht auf Asyl", und daher dürfe man die ganzen Flüchtlinge rechtlich ja gar nicht abweisen.
Diese Behauptung allerdings ist FALSCH!Da man wohl voraussetzen darf, dass besagte Personen sich vorher wenigstens mal die Mühe gemacht haben, den entsprechenden Grundgesetzartikel auch zu lesen, kann man durchaus von einer absichtlichen Täuschung der Bevölkerung ausgehen.
Was steht tatsächlich im
Grundgesetz?
1.) Das Grundgesetz kennt ein Grundrecht auf
POLITISCHES Asyl. Es betrifft also ausschließlich POLITSCH Verfolgte. Weder betrifft es Kriegsflüchtlinge, noch betrifft es Wirtschaftsflüchtlinge.
2.) Auf dieses Asylrecht laut Grungesetz kann sich allerdings NIEMAND berufen, der aus einem EU-Staat oder einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist.
Hier kann das jeder im Originaltext selbst nachlesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html"
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen."
Darüber hinaus hat Deutschland die
Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Dieses Dokument gibt kein Recht auf Asyl, sondern normiert nur das Recht im Asyl. Es gilt NICHT pauschal für Kriegsflüchtlinge! Vielmehr geht es um Flucht aufgrund von Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Geschlecht oder politischer Überzeugung. Das kann je nach Fall auch auf bestimmte Kriegsflüchtlinge zutreffen, muss es aber durchaus nicht! Einfach nur wegen eines Krieges zu fliehen fällt NICHT unter die Genfer Flüchtlingskonvention.
Es gilt auch dann nicht, wenn es in dem Herkunftsland Regionen gibt, in denen diese Verfolgung nicht ausgeübt wird.
Grundvoraussetzung ist dafür immer, dass ein Flüchtling direkt aus dem Land der Verfolgung in das Land einreist, in dem er Schutz sucht. Das stellt die Genfer Flüchtlingskonvention eindeutig fest. Und das ist so in das Asylgesetz übernommen worden:
"
Asylgesetz (AsylG)
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt."
Es gilt also NICHT, wenn dabei ein sicherer Drittstaat passiert wird! Außerdem hat er sich SOFORT bei den Behörden zu melden.
Es gilt auch dann nicht, wenn er Schutz der UN-Organisation geniesst, z.B. also aus einem UN-Flüchtlingslager kommt. Außerdem gilt es nicht für Kriminelle, die im Herkunftsland nichtpolitische Straftaten verübt haben oder dazu angestiftet haben (auch wenn diese vermeindlich poltischen Zwecken dienten).
Auch das
Dublin-Abkommen der EU regelt ganz eindeutig, dass ein Asylantrag in der EU IMMER in dem Staat gestellt werden MUSS, in dem der Flüchtling zuerst EU-Boden betritt.
Interessant ist in dem Zusammenhang auch das
Aufenthaltsgesetz:
"§25b Aufenthaltsgesetz Abschnitt 2
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn (1.) der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert."
Zusammenfassung:Es gib kein "Grundrecht auf Asyl"!Die obigen Voraussetzungen treffen nur für ganz wenige Flüchtlinge zu.
99,5% der Flüchtlinge reisen schon mal über sichere Drittstaaten und andere EU-Staaten ein, und Deutschland ist für deren Asylanträge grundsätzlich gar nicht zuständig!
Im Jahre 2016 sind laut Bundespolizei nur 905 Flüchtlinge nach Deutschland eingereist, die nicht aus sichere Dritt- oder Herkunftsstaaten gekommen sind. Für alle anderen ist Deutschland nicht zuständig. Auch bei diesen 905 Flüchtlingen ist das Vorliegen eines Asylanspruchs erstmal zu überprüfen.
Die Flüchtlinge wurden also NICHT deshalb ins Land gelassen, weil es rechtlich vorgeschrieben wäre, sondern nur aus einer spontanen Laune von Angela Merkel.Grüße
ChrisH
Bearbeitet von: ChrisH am 04.09.2017 um 22:04:10