Auszug aus
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/Mahnbesch.html :
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Vorgehen gegen einen MahnbescheidIst der Schuldner mit dem Mahnbescheid nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen. Das Gesetz gibt ihm hierfür mindestens zwei Wochen Zeit. Grundsätzlich kann der Widerspruch jedoch so lange erfolgen, bis der Vollstreckungsbescheid erlassen ist.
Nach einem Widerspruch wird die Streitsache an das zuständige Gericht abgegeben und die Streitigkeit wie eine ganz normale Klage behandelt (auch in Bezug auf die Kosten). Das Gericht gibt dann dem Antragsteller Bescheid.
Der Antragsteller hat nun einen Klageschriftsatz zu verfassen, in der er
- beantragt, den Schuldner zur Zahlung des im Mahnbescheid angegebenen Betrages zu verurteilen und
- das Zahlungsbegehren begründet.
Ohne einen Widerspruch, kann der Gläubiger nach 2 Wochen einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen. Ist dieser erteilt, kann der Gläubiger mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers vollstrecken.Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner noch einmal 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird nach Erlass des Vollstreckungsbescheides automatisch als Einspruch behandelt.
Neben dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sollte auch noch die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragt werden, da sonst der Gläubiger aus dem angegriffenen Vollstreckungsbescheid weiter vollstrecken und zum Beispiel das Konto sperren lassen kann.
Nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist ohne einen Einspruch gilt der Vollstreckungsbescheid wie ein Urteil.
Hat der Schuldner Einspruch eingelegt, erfolgt wie beim Widerspruch die Übergabe an ein Gericht und ein normales Gerichtsverfahren. "
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Du musst unbedingt innerhalb der zwei Wochen Widerspruch schriftlich ankreuzen und an das zuständige Mahngericht am besten per Einwurfeinschreiben zurückschicken - gezählt wird ab Zustelldatum an dich persönlich per Posteinwurf im Briefkasten.
Danach wartest du erst mal ab, ob der Käufer tatsächlich das Gericht einschaltet. Hierbei muss er wahrheitsgemäße Angaben schriftlich machen und dann muss er erst mal ordentlich Gerichtskostenvorschuss/Anwaltskostenvorschuss etc. leisten. Da sind die 600 EUR ganz schnell weg.
Sollte nach deinem Widerspruch - wider Erwarten - doch Post vom Gericht wegen der Sache kommen, dann musst du wirklich zum Anwalt. Vorher nicht. Ansonsten kannst du dich berhigt zurücklehnen und abwarten. Schließlich muss der Käufer dir und dem Gericht beweisen, dass das Diff NICHT verbaut war im Zustand der Fahrzeugübergabe. Und hier hat er verloren, weil - wie ein anderer User bereits schrieb - er in der Zwischenzeit bequem das Diff hat ausbauen und verkaufen können.
Dann ergibt sich daraus sogar ein anderer Umstand, über den dich dein Awalt aufklären wird: Prozessbetrug !!! Wer bewusst wahrheitswidrige Angaben vor Gericht in einem Verfahren macht, begeht Prozessbetrug und das widerrum wird i.d.R. mit einer Haftstrafe geahndet.
Ergo: dein Käufer begibt sich hier auf ganz dünnem Eis. Entspann dich, lege Widerspruch ein und entspann dich weiter und warte ab, was kommt.Bearbeitet von: Der Bolide am 24.01.2014 um 11:07:10