Zitat:
Zitat:
Falls nicht: soweit ich das noch im Kopf habe, muss dir der AG deinen Resturlaub bescheinigen, wenn du ihn a) nicht nehmen kannst/darfst und b) nicht ausbezahlt bekommst. Dein neuer AG muss diesen dann berücksichtigen.
(Zitat von: aNka)
Bitte? Wo steht denn das? Das würde ja jeder so machen. Extremes Beispiel: Ich hau nen Arbeiter davon, geb ihm seinen Urlaub nicht (kostet mich ja was) und darum kann sich dann der neue Arbeitgeber kümmern, der noch keinen Cent mit ihm verdient hat. Der wird sich freuen, wenn der gleich mal mit 12 Wochen aufgeschobenem Urlaub antanzt.
Als das kann ich mir jetzt nicht vorstellen... Soweit *ich* weis, nehmen oder ausbezahlen. Das Ausbezahlen ist ne Forderung, die natürlich auch gerichtlich durchgesetzt werden kann wie jede andere Forderung auch.
Bearbeitet von: Stefan177 am 03.10.2011 um 10:14:43
(Zitat von: Stefan177)
Sag mal verfolgst du mich eigentlich? :)
Irgendwie ist auf jeden Beitrag von mir ne Antwort von dir dabei
Es gibt Branchen, in denen es eine sog. Urlaubskasse gibt. D.h. wenn du branchenintern wechselst, kannst du deinen Urlaub mit zum neuen AG nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die AG natürlich alle tariflich an die Urlaubskasse gebunden sind und dort einzahlen, sonst geht das nicht. Die Möglichkeit besteht auch, wenn du innerhalb eines Betriebes z. B. die Abteilung wechselst und dadurch u. U. einen neuen Arbeitsvertrag bekommst.
War bei mir der Fall, da ich innerhalb der Uni die Fakultät gewechselt habe. Resturlaub wurde auf den neuen AG übertragen.
Ob das beim TE auch der Fall ist, kann ich nicht beantworten.