Hallo,
wenn das Aufforderungsschreiben eine Frist bis zum 16, setzt, so kann der Schuldner diese Frist komplett nutzen, d.h. die Frist läuft am 16.01. um 0.00 Uhr ab. Verzugsbeginn ist somit der 17. 01.2007.
Gibt der Sachverhalt noch mehr her? Scheint mir etwas knapp. Zwei Fragen wären zu beantworten:
1. handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft: dann idR. 5% Zinsen (ueber dem Basiszinsatz!) oder wenn nicht (also bei Geschäft unter Unternehmern) dann 8% Zinsen (über dem Basiszinssatz)
2. Zahlung ohne Betreff: zahlt der Schuldner hier auf die Hauptforderung (will er diese also tilgen?) oder auf die Nebenforderung (=Zinsen). Ich ...schau mal schnell nach...
§ 367
Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
also die 250 EUR Teilzahlungen tilgen zunächst die Zinsen. (Kosten sind ja lt . Sachverhalt nicht vorhanden). Der Teil der 250.00 EUR, der nicht für die Zinsen draufgeht, vermindert dann die Hauptforderung,
dann ab dem 16.03. 2007 die verbleibende Hauptforderung erneut verzinsen
hier ein Link, um Verzugszinsen einfach zu berechnen:
http://basiszinssatz.de/einfach Hautforderung und Zeitraum angeben
Bis dann
ahhh papa war schneller ... jetzt erst gesehen... :-)
Bearbeitet von - kris72 am 17.04.2009 21:23:17