xenon: Unfallregelung ohne SWR und ALWR ? (Baureihenübergreifendes Forum)
Zitat:
Die Versicherung wird trotzdem nur dann aussteigen (können) wenn es ein Unfallrelevantes Teil war...
In diesem Falle z.B. wenn Dir einer reinknallt weil er von Deinem Xenon geblendet wurde...
(Zitat von: black--cell)
Schön wäre es.
Das Fahrzeug entspricht nicht der StVzO, hat somit keine Betriebserlaubnis und darauffolgend keinen Versicherungsschutz. Ob deine Xenons überhaupt was für den Unfall konnten ist dabei völlig unrelevant.
gruß
gretel
Blond ist eine Haarfarbe und keine geistige Behinderung!
Hallo gretel,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "xenon: Unfallregelung ohne SWR und ALWR ?"!
Gruß
Tipp:
Noch einmal, Versicherungsschutz besteht !!
Die Versicherung kann Dich nur in Regress nehmen.
Betrachtet die Sache mal aus der Sicht des Geschädigten:
Er sieht in das Xenon, wird geblendet und fährt gegen einen Baum, worauf hin er gehbehindert ist und seinen Job verliert.
Wenn jetzt kein Versicherungsschutz bei Dir bestehen würde, müsste er sich das Geld von Dir direkt holen.
Und seien wir ehrlich: Wenige könnten diese dauerhaften Belastungen jahrzehntelang bezahlen.
Demnach wäre man ratzfatz Pleite, hebt die Finger und der Geschädigte würde dumm in die Röhre gucken (allenfalls der weiße Ring würde vielleicht noch was zahlen).
Ne, Ne, Gott sei Dank, so ist das nicht.
Die Versicherung bezahlt den Schaden und holt sich per Regress einen Teil bei Dir wieder.
Ohne Versicherungsschutz fährt im öffentlichen Straßenverkehr nur die Polizei und die Feuerwehr (teilweise) und ähnliches. Die haben Vater Staat hinter sich, der (fast) nicht Pleite gehen kann.
Bearbeitet von - SuMo-Driver am 16.04.2007 12:13:30
Wo der Hubraum fehlt, regiert der Wahnsinn
Das mit den 5000€ kann ich immer noch nicht ganz glauben.
Wenn ich grob fahrlässig handel, z.B. unter Einfluss von Drogen, Alkohol etc genau so mit irgentwelchen Umbaumaßnahmen...denke schon dass da unterschieden wird...wird sich die Versicherung auch mehr als diese genannte Summe wiederholen können.
Speziell auch bei Personenschäden, da die Summen dann schnell mal in den 5 stelligen Bereich gehen können (sicherlich auch noch mehr oder weniger, wie´s halt ist).
...wie oben gesagt, grob fahrlässig. KP wie Umbaumaßnahmen da geahndet werden, aber wenn der Versicherer eine Möglichkeit hat sich aus der Sache zu winden, wird er es auch machen.
Bearbeitet von - Mekkatronik am 17.04.2007 18:46:31
SHG --> Säufer, Huren & Ganoven!
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@ Mekkatronik,
ich bin mir zu 99% sicher, kann aber gerne das 1 % noch einmal bei mir in der Firma hinterfragen (Deutscher Versicherer).
Letzten Endes tragen wir alle solche Fälle jedoch mit unseren Beiträgen.
Es wird ja auch nicht unterschieden, ob Du einen Maybach mit Deinem 3er zerdepperst, oder eine 20 Jahre alte Ente.
Wo der Hubraum fehlt, regiert der Wahnsinn
Zitat:
Noch einmal, Versicherungsschutz besteht !!
(Zitat von: SuMo-Driver)
Nein, besteht nicht.
Der Gesetzgeber hat die Versicherungen verpflichtet auch dann einzuspringen, wenn ein gültiger Versicherungsschutz nicht oder nicht mehr besteht (Geschädigtenschutz).
Die Begründung für die Regressforderung seitens des Versicherungsgebers ist ein zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhandener VS.
Es sind die Feinheiten, auf die es ankommt...
gruß
gretel
Blond ist eine Haarfarbe und keine geistige Behinderung!
@ Gretel,
der Regress ergibt sich aus der Verletzung einen Obliegenheitspflicht (steht auch in den AGBs).
Hierzu gehört z.B.: Nicht betrunken zu fahren, oder ein verkehrtüchtiges Fahrzeug zu haben.
Wichtig ist für "Xenon-Fahrer" ist an dieser Stelle, daß er nicht Haus und Hof verliert, wenn etwas passiert.
Somit "besteht" ein Versicherungsschutz.
Warum und wieso ist doch egal, oder :-))
Edit: So das letzte Prozent ist ausgeräumt. Die Versicherung muss definitiv zahlen und nimmt Dich dann in Regress.
So steht's in den AKBs (und ich habe auch nachgefragt)
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung
Bei Verletzung einer der in Absatz 1 genannten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die
Leistungsfreiheit des Versicherers in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem
Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000
EUR, beim Zusammentreffen mit einer Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 7 IV, Absatz 2
auf je 10.000 EUR beschränkt.
Bearbeitet von - SuMo-Driver am 18.04.2007 18:56:32
Wo der Hubraum fehlt, regiert der Wahnsinn