Gem. § 31 UrhG kannst Du als Urheber einem Dritten die Nutzung des Bildes gestatten.
§ 32 UrhG regelt dann im Fortgang eine "angemessene Vergütung" für die erteilten Nutzungen.
Inwieweit Du diese Nutzungsrechte (zeitlich, räumlich etc.) einräumst bleibt Dir überlassen.
Der Ebay-Händler will natürlich sicher gehen, dass Du ihn nicht in Zukunft mit einer Anzeige/Klage überziehst!
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Quattro
Ex-E46