Der Begriff "Probefahrt", um den es sich hier doch wohl offensichtlich handelt (handeln soll), ist klar definiert. Für Dich ist es sicherlich alles eine "Begründungssache", aber ob es der Richter oder die zuständige Straßenverkehrsbehörde so sieht....ich würde es jedenfalls nicht drauf ankommen lassen. Wollte hier keine Grundsatzdebatte darüber anstellen. Klar ist, bei nachweisbaren "Freizeitvergnügen" und dazu gehört für mich nunmal als Beispiel so eine Fahrt, stellt keine Probefahrt dar (auch nicht Prüfungs oder Überführungsfahrt). Hier mal ein interessanter link, ist zwar ein rotes Kennzeichen, aber trotzdem ganz interessant:
http://www.ra-kotz.de/rote_kennzeichen.htm____________________________
Lieber Wurstfinger als Knoblauchzehen