§ 25a Abs.1
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
Ich persönlich würde da ganz schnell zahlen, da sonst ganz andere Kosten auf dich zukommen... Leider
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**** http://www.no-crash.de ****Bearbeitet von - leo16v am 08.08.2005 18:08:38