Frag doch mal ganz naiv, ob Du das Teil jetzt abnehmen musst.
Wenn die ja sagen, dann gehen sie von einem Kaufvertrag aus - und Du kannst Dich auf den alten Preis berufen!
@mb100:
Was denkst Du als Jurist: Kann er das so machen?(Zitat von: ChrisH)
Ich habs oben schon angerissen: in meinen Augen ja.
Wie wir alle wissen, kommt ein Kaufvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande - also Angebot und Annahme. Wichtig ist hierbei die Klärung der essentialia negotii - also der Mindestinhalte des Vertrages. Dazu gehört die Leistung (also Übergabe + Übereignung des Ersatzteils), die Vertragsparteien (Käufer + Verkäufer) und die Gegenleistung, also der Preis (= in dem Fall 230 Euro). Fehlt ein Bestandteil, so kommt kein Kaufvertrag zustande. Und grundsätzlich kann auch ein Bestandteil nicht einfach ausgetauscht oder geändert werden. Bzw. bedarf dies auch eines neuen Vertrags bzw. einer Vertragsänderung, der auch wieder beide Parteien zustimmen müssen.
Ich hab oben schon was über Preisanpassungsklauseln geschrieben. Die sind beim Neuwagenkauf nicht ganz unüblich. Ich stell mir vor, beruflich läufts bei mir echt super, ich weiß nicht, wohin mit meiner Kohle - und setz mich in meinen Wagen, um ganz und gar nicht batterieschonend die vier Kilometer bis zum örtlichen Ferrarihändler zu fahren. Dort setz ich freudestrahlend meinen Herbert Müller auf den Kaufvertrag für nen neuen California T (ich alter 8er-Transaxle-Fan, ich) zum Preis von 220.000 Euro inkl. Extras. Man erzählt mir, die Kiste wird leider erst Anfang 2016 geliefert.
Mitte 2016 (wie erwartet hat sich das Ganze etwas verzögert...) geh ich wieder zum Händler, bewaffnet mit nem Koffer mit 220.000 Euro - und er erzählt mir, dass der Wagen nun in meiner Zusammenstellung 230.000 Euro kostet.
Aufgrund der langen Lieferzeit (vergleichbar wie hier), aber der Tatsache, dass im Vertrag eine Preisanpassungsklausel zu finden ist, auf die ich auch bei Vertragsschluss hingewiesen wurde - genau wie auf das damit verbundene Rücktrittsrecht bei einer Preiserhöhung - hat der Händler allerdings wirklich grundsätzlich den Anspruch auf die 230 Mille - bzw. ich die Möglichkeit, zu sagen: "Nö, ich mach von meinem Rücktrittsrecht Gebrauch."
Lange Rede, kurzer Sinn: in meinen Augen besteht, wenn wirklich ein Kaufvertrag geschlossen wurde, seitens des Händlers nur ein Anspruch auf 230 Euro. Ich hab bewusst ein Extrembeispiel gewählt, weil ich eine Preisanpassungsklausel bei einem Ersatzteil, bei dem auch mit einer langen Wartezeit nicht zu rechnen ist, für unangemessen halte. Auch muss die lange Wartezeit afair bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen sein - und auch bei Vertragsschluss länger als vier Monate dauern. Vorliegend wurde zwar gesagt, dass es wohl länger dauert, aber von vier Monaten war nicht die Rede (oder?). Und eine Preisanpassung, die einer Verdopplung gleich kommt, halte ich auch für sehr unangemessen. Und wie gesagt: in meinen Augen darf auch so eine Preisanpassungsklausel nicht in den AGB versteckt werden, sondern es muss auf sie hingewiesen werden - und auf die Möglichkeit, im Fall einer Preisanpassung "abzuspringen".
Aber wie immer: vier Juristen, fünf Meinungen. Deswegen rate ich Dir, dadidada, nix - bzw., bevor Du das Autohaus fragst, ob Du das Ersatzteil abnehmen musst, mal bei nem Automobilclub oder einer Verbraucherzentrale anzurufen und nachzufragen, was die zum Thema Preisanpassungen sagen. Bzw. wird Dir natürlich auch gern ein Rechtsanwalt helfen, nur wird der Dir wahrscheinlich die Differenz zwischen altem und neuem Preis in Rechnung stellen ;-)
Nicht dass das Ganze ein Bumerang wird...
Edit:
Sofern kein "Vertrag" von damals besteht, wird er den Preis von heute zahlen müssen, da erst dann ein Kaufvertrag entstanden ist.(Zitat von: Pat91)
Nö. Ein Kaufvertrag entsteht nicht "einfach so" - und jedenfalls nicht mit der Lieferung des Teils ans Autohaus oder einer SMS, die da lautet: "Sehr geehrter Herr XXX, das Ersatzteil für Ihren Wagen ist jetzt da." Ein Kaufvertrag kommt, wie ich schrieb, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Also auch Übereinstimmung in der Gegenleistung - also dem Kaufpreis. Wenn damals kein Kaufvertrag geschlossen wurde und seitens des TE noch nicht erklärt wurde, das Ding abzunehmen, dann gibt es Stand heute noch keinen Kaufvertrag.
Bearbeitet von: mb100 am 25.11.2014 um 01:06:11