Zitat:
Trotzdem auch Danke an mb100 für den Hinweis, dass in Fällen, in denen eine Beweisführung für den Kläger erschwert bis unmöglich ist, ggf. doch § 476 Anwendung finden kann. Vielleicht ist mein Fall ja doch ähnlich gelagert wie der von mb100 geschilderte.
(Zitat von: Hanzz)
Du hast das falsch verstanden: Nicht "in denen eine Beweisführung ... erschwert bis unmöglich ist", sondern "in denen eine Beweisführung durch die Werkstatt erschwert bis unmöglich gemacht wurde."
So bin ich mir sicher, dass das nicht ausreichen wird. Im von mir kurz angerissenen Fall hat man zumindest grob fahrlässig ein Teil verschwinden lassen, möglicherweise eben auch, um die Beweisführung zu erschweren. Somit hat man dahingehend schuldhaft gehandelt. Und ein zumindest fahrlässiges Erschweren der Beweisführung durch den Auftraggeber (= Du) sehe ich bei Deinem Fall nicht. Die Werkstatt ist ja auch nicht verpflichtet, über die Arbeitsschritte genau Protokoll zu führen - auch wenns manchmal sinnvoll wäre.
Du musst, was das angeht, zwei Dinge fragen:
1. Ist die Beweisführung für den Auftraggeber im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht nur unerheblich erschwert?
2. Hat der Auftragnehmer (schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig) dazu beigetragen, dass die Beweisführung nicht nur unerheblich erschwert wurde?
In Deinem Fall sehe ich persönlich weder Nr. 1 noch Nr. 2. Jeder andere hätte bei jeder anderen Werkstatt mit identischem Mangel sicher genau die gleichen Probleme im Bezug auf die Beweisführung, und Deine Werkstatt hat sicher (im Bezug auf die Arbeitsschritte und Arbeitsdokumentation) zumindest Dienst nach Vorschrift gemacht.
Hier ist btw ein kurzer Abriss zum Urteil:
123recht.net(Kleine Anfügung noch: ob tatsächlich die §§ 476 ff. BGB analog angewandt wurden, weiß ich nicht; allerdings gehe ich davon aus - schon weil ich es so machen würde. Geht aber sicher auch anders...)
Davon abgesehen haben wir selbstverständlich auch kein Case Law. Mit anderen Worten: jedes andere Gericht hat die Freiheit zu sagen: "Das entscheidende Gericht im von der Klagepartei vorgetragenen Urteil hat Scheiße entschieden; ich seh die Sache anders."
Auch würd ich allenfalls dann mit ner analogen Anwendung einer Vorschrift argumentieren, wenn dies absolut herrschende Meinung der Rechtsprechung und Literatur ist. Und selbst dann wäre ich äußerst vorsichtig und würde vermitteln, dass das Ganze auf wackeligen Füßen steht. Hab analoge Anwendungen von Vorschriften schon im Studium gehasst... ;-)
BTW - noch zwei Dinge: Du bekommst vor Gericht keine Gerechtigkeit, sondern ein Urteil. Weil - und da zitiere ich einen meiner ehemaligen Profs - es keine Gerechtigkeit gibt.
Bearbeitet von: mb100 am 03.03.2014 um 13:52:05