Ich google schon den ganzen Abend nach einer Antwort auf die Frage welche Kündigungsfrist bei einer verlängerten Probezeit (> 6 Monate) (besonders vom AG) einzuhalten sind?!
Mal lese ich was von, das bei einer verlängerung, ebenfalls noch die 'kurzen' Fristen gelten und ein andermal lese ich das bei einer Porbezeit, die über 6 Monate hinaus geht, dann der allgemeine Kündigungsschutz (sprich 4 Wochen) gilt.
Weis zu der Frage >definitiv< jemand mehr? :/
ps: Bitte nur Antworten wer sich auskennt. Danke euch
Bearbeitet von: theblade am 29.01.2013 um 23:04:11
es geht zwar nicht um mich persönlich jedoch Nein, dort ist nur die Frist innerhalb der 6 Monate geregelt. (eine Kopie des AV habe ich mir geben lassen da ich auch nur im Auftrag gegoogelt habe)
§622 des BGB sagt dazu eigentlich alles aus. -> Es gelten die mind. 4 Wochen! Selbst wenn im AV etwas anderes, speziell schlechteres geregelt ist, dann ist dies unwirksam, da jegliche vom Gesetz abweichende einzelvertragliche Regelung nur eine Besserstellung beinhalten darf.
Viel wichtiger wäre hier für mich die Frage, ob die verlängerte Probezeit so überhaupt tragbar ist. Wie lange soll das mit Probezeitverlängerung denn dann gehen? 10 Jahre...? Schon 6 Monate reizt den gegebenen Spielraum voll aus, da eine Probezeit im Normalfall (was ist heute schon noch normal) nur 3 Monate ist. Für Arbeitsplätze in der Produktion auch vollkommen ausreichend...! Bei Verwaltungsjobs sind m.M.n. auch die 6 Monate gerechtfertigt. Darüber hinaus gibt es für mich keine Rechtfertigung mehr, außer ein Arbeitgeber ist schlicht zu doof seinen Arbeitnehmer einzuschätzen. Wer das nach 6 Monaten nicht kann, sollte sich überlegen, ob er wirklich in der Lage ist eine Firma zu leiten und AN zu führen...!
Mir fällt da auch noch dazu ein: Wen wundert es, dass sich Fachkräfte auf solche Spinnereien am Arbeitsmarkt oft nicht mehr einlassen - und dann wird wieder geweint, dass man keine Fachkräfte findet...