Dieser Beitrag wurde vom Moderator stefan323ti am 04.03.2012 um 16:36:35 aus dem Forum "TÜV Gutachten, ABEs und Fragen zu Eintragungen" in dieses Forum verschoben.Hallo,
vorab hoffe ich das ich im richtigen Forum gelandet bin. Ich würde mal gerne folgenden Vorfall schildern.
Vor einigen Tagen fuhr ich mit meinem 5er BMW Touring (Facelift) zu einer Drogeriemarktkette. Auf dem Parkplatz geschah dann folgendes, ich parkte den Wagen, auf eine dafür gekennzeichnete Fläche, kaufte ein und kam danach wieder zum Auto zurück.
Beim Rückwärtsfahren hat sich die Frontschürze an dem Bordstein der vor meinem Parkplatz war, verhakt und bevor ich das überhaupt bemerkt hatte, ist die halbe Frontschürze aus der Verankerung gerissen. Wahrscheinlich bin ich beim Parken über den Bordstein gefahren, wobei er ich dann irgendwie verhakt haben muss.
Hier mal ein Foto :'(
http://www.pictureupload.de/originals/pictures/030312123645_IMG_0261.JPGEin Passant musste mir helfen, während ich rückwärts fuhr, die Frontschürze anzuheben damit kein weiterer Schaden entstand. Ich bin dann zu fuß zur 300m entfernten 0815 Werkstatt gegangen und habe meinen Vorfall geschildert, der gute Herr meinte das dass wohl schon öfters bei den Parkplätzen vorgekommen sei. Dazu muss ich sagen, das der Bordstein meines Erachtens viel zu hoch war (ca. 16cm!), bzw. ich so einen hohen noch nicht gesehen habe. Mit so einem hohen Bordstein kann man überhaupt gar nicht rechnen.
Bei BMW machte man mir einen Kosetenvoranschlag von ca. 2000€ - autsch.
Bei meinen Internetrecherchen habe ich folgendes gefunden, ich zitiere:
"Entstehen bei einem Auto beim Einparken wegen einer zu hohen Bordsteinkante Schäden, so haftet das Unternehmen. Es müsste Sorge getragen werden, dass Bordsteinkanten nicht höher als 10 Zentimeter seien, meinte ein Kölner Amtsrichter (Az.: 263492/02). Schadenersatz erhielt ein Autofahrer zugesprochen, dessen Auto auf einem Kundenparkplatz durch einen 11 - 14 Zentimeter hohen Bordstein beschädigt wurde. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Parkplätze auch von tiefer gelegten Fahrzeugen befahren würden. Deshalb hätte die hohe Bordsteinkante zumindest besonders gekennzeichnet werden müssen."
Also, wer haftet für den entstandenen Schaden?
MfG
Bearbeitet von: stefan323ti am 04.03.2012 um 16:36:35