Zitat:
Zitat:
winterlich heißt für mich unter 3°C mit frost/schneegefahr.
(Zitat von: Lamborghini007)
"Winterliche Verhältnisse" wird, was Reifen angeht, bei 7° angesetzt weil das
so der Temperaturbereich ist, wo Sommerreifen in Haftung & Bremsverhalten
nachlassen. Mag jetzt von Typ zu Typ und Hersteller zu Hersteller variieren,
aber man sollte nicht bis zum letzten Poeng warten.
(Zitat von: Nicore)
so ist es. ;-)
eigentlich ist es punkto Sicherheit egal ab wann der Gesetzgeber die Winterreifen vorschreibt oder ?!
Der erste Schnee erinnert viele Autofahrer an ihre Winterreifen. Um nervige Warterei zu vermeiden und Lieferengpässe zu umgehen, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig auf den Reifenwechsel einzustellen. Je nach Wohnort und Einsatz kann das zwischen Anfang Oktober und Anfang November sein. Nachts sinken die Temperaturen dann teilweise schon auf recht niedrige Werte ab, den Sommerreifen wäre vielleicht schon zu kalt.
Denn: Schon ab einer Temperatur von unter +7° Celsius können Sommerreifen verhärten. Dadurch geht die Flexibilität verloren, um besonders beim Anfahren und in der Kurve genügend Grip aufzubauen.
Die Laufflächenmischung von Winterreifen bleibt auch bei niedrigen Temperaturen elastisch und griffig. Zur Optimierung Ihrer Fahrsicherheit lohnt sich deshalb der Einsatz von Winterreifen vom ersten Frost an.
TIPP:
Von Oktober bis April ist Winterreifenzeit! in Ö ist es im folgenden geregelt:
Zusammenfassung der Winterreifen-Pflicht für Kraftfahrzeuge in ÖsterreichKraftfahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (gilt zur Gänze seit 1.1.2008):
Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen M1 (Personen-/Kombinationskraftwagen) und N1 (Lastkraftwagen bis 3,5 t) vom 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.Der Lenker darf Schneeketten nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.
Erläuterung zur Winterreifen-Pflicht für PKW und LLKW
Kraftfahrzeuge über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (gilt überwiegend seit 2006, Erweiterungen seit 1.1.2008):
Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen N2, N3 (Lastkraftwagen über 3,5 t) vom 1.11. bis 15.4. bzw. der Klassen M2, M3 (Omnibus mit mehr als 8 Sitzen) vom 1.11. bis 15.3. nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind (ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden).
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3 (Omnibus mit mehr als 8 Sitzen), N2, N3 (Lastkraftwagen über 3,5 t) hat vom 1.11. bis 15.4. geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen (ausgenommen Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden und der Klassen M2, M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden).
Bearbeitet von: philipp080778 am 16.09.2011 um 12:51:21