Zitat:
Klarer Fall eigentlich, du kannst dich auf die sogenannte Rügepflicht berufen laut § 377 HGB.
(Zitat von: .m3-evolution)
Das is zwar alles wunderschön, aber...
@Rieger: hast Du als Unternehmer bzw. Kaufmann gehandelt oder als Verbraucher?
Wenn Rieger als Verbraucher gehandelt hat, ist alles, was im HGB steht, für ihn grundsätzlich total unerheblich. Weil zum einen sind die Vorschriften im HGB Sonderprivatrecht für Kaufleute, also Spezialnormen zu den Normen im BGB - und das kaufrechtliche Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher ist in den §§ 476 ff. BGB (natürlich zusammen mit den §§ 433 ff.) abschließend geregelt. Und zum zweiten kann ihm das Verhältnis zwischen seinem Verkäufer und dessen Lieferanten ja herzlich egal sein.
@Rieger: Du hast gesagt, Du hast die Stühle bestellt? Online?
Ich würd primär den Kaufvertrag widerrufen und erst sekundär über die Gewährleistung (§ 437 BGB usw.) gehen. Wobeis eigentlich in dem Fall gehupft wie gesprungen sein sollte...
Bearbeitet von: mb100 am 07.05.2010 um 13:58:19