Eben nicht ganz so. Verschleißteile sind von dieser Beweislastumkehr ausgenommen, da die Vorschrift (also der § 476 BGB) sagt:
Zitat:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Und die Rspr. und die Lehre sagen eben: die Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, ist mit der Art "Verschleißteil" eben nicht vereinbar.