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http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/fuehrerschein-tourismus.phpZitat von ^^
Halbjähriger Aufenthalt im Ausland
Damit eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland überhaupt anerkannt werden kann, muss man seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt mindestens 185 Tage im Ausland gehabt haben, während der Führerschein dort erworben wurde.
Jeder Auslandsaufenthalt, der kürzer als 185 Tage dauert, berechtigt aus deutscher Sicht NICHT zum Erwerb einer Fahrerlaubnis. Es kann zwar sein, dass der ausländische Staat die im Kurzurlaub erworbene Fahrerlaubnis voll akzeptiert (was aber sehr unwahrscheinlich ist), jedoch darf von diesem Auslandsführerschein in Deutschland kein Gebrauch gemacht werden.
Das betrifft vor allem deutsche Staatsbürger, gegen die hierzulande ein Fahrverbot verhängt oder denen die Fahrerlaubnis ganz entzogen worden ist. Immer wieder schaffen es Geschäftemacher, ahnungslose Kunden davon zu überzeugen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis oder ein internationaler Führerschein genügt, um in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Hier kann nur ausdrücklich davor gewarnt werden, solchen Anbietern auf den Leim zu gehen. Solange die Voraussetzungen des halbjährigen Auslandsaufenthaltes nicht vorliegen, oder in Deutschland ein Verbot besteht, Kraftfahrzeuge zu führen, solange ist keine ausländische Fahrerlaubnis dieser Welt in Deutschland gültig.
Wer es doch versucht und bei einer Kontrolle oder einem Unfall erwischt wird, wird angezeigt und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft. Die Haftpflichtversicherung kann bei einem Unfall sogar Regressansprüche gegen den Fahrer stellen (Schwarzfahrt).
Fahrerlaubnis im EU-Nachbarland
Dasselbe gilt für das EU-Ausland. Eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Mitgliedsland ist zwar ohne Umschreibung in Deutschland gültig, allerdings liegen bei einem Auslandsaufenthalt von weniger als 185 Tagen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Nachbarland nicht vor: Man kann, innerhalb der EU einheitlich geregelt, nur dort seinen Führerschein beantragen, wo man seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Ein Urlaubsführerschein wäre also nach deutschem Fahrerlaubnisrecht nicht rechtmäßig erteilt und somit ungültig.
Ordentlicher Wohnsitz
Der ordentliche Wohnsitz ist dort, wo jemand mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wegen persönlicher und beruflicher Bindungen wohnt. Wenn es keine beruflichen Bindungen gibt, so müssen die persönlichen Bindungen eine enge Beziehung zum Wohnort erkennen lassen.
(vgl. Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG)